12
Rudlosf nimmt, wie gesagt, außer der von 1273 nur dieMarnitzer Verpfändungsurkunde für ihn in Anspruch,letztere bietet ein Gegenargument in der Form des angehängten Siegels; um jeden Einwurf gegen die für den zwei-deutigen Passus der ersteru vorgeschlagene Deutung zubeseitigen, müssen wir einer sachlichen Schwierigkeit gedenken,die man zur Rettung des Nudloffschen Stammbaums etwaheranziehen möchte. Nach Ausweis besagter Urkunde standendie Grafen der jüngern Linie, Volrad, Friedrich und Bern-hard an: 16. October 1273 noch in den besten Be-ziehungen zu Heinrich, sowie zu den Schweriner Grafen; am6. December sind Guuzel und II. clo Oannönbizi'A' bereitsmit Herzog Johann von Braunschweig und den Lübekernverfeindet -) und auf Seite der letztem steht Friedrich vonDannenberg. Denn daß seine undatirte Urkunde (daselbstHo. 1363) nicht sehr viel später gesetzt werden darf, ergiebtsich daraus, daß — jedenfalls in Folge unglücklichen Aus-gangs dieser Fehde — Heinrich am 16. März 1275 bereitsseines Schlosses Grabow verlustig gegangen war und Warnitzverpfänden mußtet; wenn Friedrich sagt: „gnam cliu in pleni-tuäins potsstatis sninns n panto lismäum pntmi nostoi,sicut moclo sumns", so war die angedeutete Befürchtungnach solchen Vorgängen nicht mehr nöthig. Gerade die an-geführten Worte enthalten, wie mir scheint, eine Andeutung,auf welchem Wege jene Schwierigkeit zu heben sei. Friedricherscheint nicht als bloß neutral, wozu er bei Differenzen derLüneburger mit den Herzögen von Sachsens durch die Be-legenheit seiner Besitzungen hätte gezwungen sein können,sondern vielmehr werden Entzweiungen der beiden Danue-berger Linien selbst, den, wenn auch nicht einzigen Anlaßzu dieser Fehde gegeben haben. Es ist ferner zu beachten,daß Helmold mit einer Schwester der Grafen jüngerer Linieverheirathet war 5); daß auch zwischen der ältcrn Linie undden Schwerinern verwandtschaftliche Bande existirten, gehtdaraus hervor, daß Heinrich von Marnitz sowohl wie seinBruder Nicolaus den Grafen Helmold als oousariFuinous
1) Mckl. Urk.-Buch II, 1208, 1356.
2) Daselbst II, 1302.
3) Daselbst II, 1356.
-1) Daselbst II, 1362.
5) lieber die Vollziehung der 1266 <Mckl. Urk.-Buch II, 1680) verab-redeten Ehe und deren Dauer, siehe Wigger, Jahrbücher XXXIV,S. 84.