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1. Th. 2. H. (1872) Die Elgersburger Linie
Entstehung
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Mit einem der bisherigen Inhaber, dem Ritter Heinrich von Witz-leben, setzten sich nun Fritz und Iring in einem von Dietrich Paradis,Bürger zu Erfurt, und Hans von Lichtenberg zu Geschwende am 12. Sept.

und ihre Leibes-Lehns-Erben in Kaufes Weise erblieh haben lassen kommen,darum Ulis dieselben von Witzleben 1000 gute Rheinische Gulden baar, nützlich undwohl nachgegeben und bezahlt haben über solche Summe, als dasselbe Schloss frühergestanden hat. Und Wir sagen die genannten Fritz und Iiing von Witzleben solchenGeldes und Kaufes quit, ledig und los in Kraft dieses Briefes und. wollen ihnen auchsolchen Kaufes eine rechte Währe sein für einen jeglichen, als rechter Währe in demLande zu Thüringen Recht und Gewohnheit ist, ohne allerlei Einsprache, Eintrag,Arglist und Gefährde. Und Wir haben auch darauf Unsere Dorfschaften und Männerin den Dörfern, daselbstliin gehörend, an sie gewiesen und sie darauf der Eide undGelübde, als sie uns gewest' sind, ledig und los gesagt, weisen sie damit und sagensie deren ledig und los in Kraft dieses Briefes. Und haben darauf also das vor-genannte Schloss Elgersburg mit allen seinen Zugehörungen, wie oben ge-schrieben steht, den vorgenannten Fritz und Iring von Witzleben erblichzu rechtem freien Mannlehn geliehen und beleihen sie damit zu rech-tem Gesammt-Lehn gegenwärtiglicli mit und in Kraft dieses Briefes. Und diejetzt viel genannten Fritz und Iring von Witzleben und alle ihre Leibes-Lehns-Erbensollen das mehrgenannte Schloss Elgersburg mit allen Dörfern, besetzt oder unbesetzt,mit allen Kirchlehen, andern Lehen, mit Genuss des Waldes, mit Teichen, Fisch-wassern, Wildbahnen, Schneidemühlen, Eisenhütten und mit allen Ehren, Nutzen,Freiheiten und Würden und gemeiniglich mit aller Zugehörung, inmassen als vonAlters dazu gehört hat, Nichts ausgeschlossen denn inmassen als vorgeschrieben steht,fürderhin von Uns und Unsern Erben zu einem rechten , freien Gesammt-Mannlehn-Gut haben, besitzen, gebrauchen, gemessen und verdienen mit allen Ehren, Frei-heiten und Würden, als rechter, freier Gesammt-Mannlehn-Güter Recht und Gewohn-heit ist, ohne eines Jeglichen Einsprache, ohne allerlei Eintrag, Arglist und Gefährde.Doch so haben wir uns daran behalten, dass das genannte Schloss Elgersburg Uns jUnsern Vettern und allen Unsern Erben Unser offenes Schloss bleiben und sein soll,zu allen Unsern Kriegen, Nöthen und Geschäften wider allermänniglich, Niemand aus-geschlossen, ohne wider sie allein, und auch also, ob Wir oder Unsere Erben inzukünftigen Zeiten Unsere Hauptleute, Amtleute oder die Unsern bei sie zu UnsernKriegen auf dasselbige Schloss legen würden, so sollen wir die Zeit über Hausleute,Thorwarte und Wächter beköstigen und mit den Unsern bestellen, sie und die Ihrigendarauf vor Unfug'zu bewahren, auch ohne alle Arglist und Gefährde. Auch mögensie oder ihre Erben das genannte Unser Schloss Elgersburg zu ihren Nöthen fürderverkaufen oder vorsetzen ihren Genossen, Unsern gehuldigten, besessenen Mannen,oder ihren Genossen, die unter Uns ziehen und sitzen wollten, wo sie die habenkönnen, wann oder wie dicke ihnen dessen Noth ist, denen wir dieses also auf Kaufoder Pfandschaft auch leihen und bekennen sollen, wie sich das gebühren würde, diesich dann auch damit gegen uns halten sollten, inmassen vorher von ihnen ge-schrieben steht, als dicke dessen Noth geschieht, ohne allerlei Eintrag, Arglist undGefährde. Und dass alle Stücke, Punkte und Artikel dieses Briefes von Uns, allen