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wird hierbei der Zweifel: Ob nicht von der Gerade, so Obristiano seine vor ihm ver-blichene Ehegattin snb O verkauft gehabt, deren beiderseitigen Söhnen die Isgiiims. zu-gekommen sei? aufgeworfen.
Ob nun wohl Obrislianns in seiner väterlichen Disposition snb D Zpbo 9 selbstzugestehet, daß von deren Nachlasse seinen mit ihr erzielten drei Söhnen das Pflichtteilangefallen gewesen und er solches dem Sohne, Heinrichen annoch rückständig verblieben,Friedrichen aber nur von sechstausend Thalern Eingebrachten abgestattet habe. Darnebensich Fälle ereignen, darinnen auch in snbsiciinm von der Gerade dergleichen gefordertwerden kann; dennoch aber und dieweil der Regel nach Söhne an der mütterlichen Geradekeinen Anteil haben und Obrislianns allbereits 1737 seinem verstorbenen Ehewcibc dieGerade abgekauft gehabt, so, daß zur Zeit ihres Ablebens selbige nicht mehr in deren bonisgewesen: DsAitima hingegen nur nach dem, was Eltern wirklich verlassen, zu oornpntüren,Ilm so weniger eine inotüoiosa vonckrtio Dsracias vorgewaltet, und die von ihm an sichgebrachte Geradestücken, nicht in Ansehung Verkäuferin, sondern Käufers, die Eigenschaftgemeiner Erbstücke an sich genommen: So lasset sich eine von denen verkauften Gerade-stiicken denen Söhnen des Obristüani zugefallene DsAitnma, mit Bestände Rechtens nichtbehaupten. Zum Neunten und auf
die neunte Frage
hat Obrisiianns die uns zugeschickte Disposition such D von zweien Zeugen unterschreibenlassen, so der Unterschrift nach bei deren Errichtung gegenwärtig gewesen sein sollen, undes tragen dessen Kinder Verlangen, durch deren Aussage sich wegen Beständigkeit sothancnletzten Willens in Gewißheit zu setzen, zu welchem Ende: Ob nicht zuvörderst crmeldeteZeugen über die dabei vorgefallene'Umstände zur eidl, Anzeige anzuhalten, auch worübersie diesfalls eigentlich zu befragen? rechtlichen Unterricht zu überkommen gewünschet wird.
Ob nun wohl bei allen tsstamsntarischcn Dispositionen deren Beständigkeit gnoacktormaiia zu untersuchen, und zum Voraus zu setzen. Nichts desto weniger in Betracht, daßzwei Zeugen Obristüani letzten Willen mit unterschrieben, auch vollzogen, sowohl zugleich,daß sie bei solchem zugegen sich befunden haben, unter ihres Namens Unterzeichnung, undvorgcdruckten Siegeln von ihnen uttsstirt worden, die Vermuthung, daß es damit seineRichtigkeit habe, vorwaltet, Hiernächst Dbristianns seine erstere Meinung, nicht zu ckis-xoniren, geändert haben, oder das, so er verordnet, von einem ihm etwa diesfalls gcthanenunbilligen Ansinnen unterschieden sein kann, und einmal ein letzter Wille sxisturct, da-rinnen er denn sogleich in dem Eingänge, daß eS nur eine Dispositiv xaronlum intorlibsros sein solle, zu erkennen gegeben. Hierzu aber, wenn nur die Willensmeinung sichzu Tage legt, keine sonderlichen Umstände und Lolsnnitastsn erfordert werden. Voneiner persona sxtransa aber weiter nichts darinnen enthalten, als einige zum Vorteilseiner Witbe abzielende, die bsrsckis institntion nicht angehende Verfügungen, die allen-falls, durch die beschehcne Zuziehung zweier Zeugen aufrecht erhalten werden. Wenn manaber zu einer Überzeugung, daß es'mit allen seine Richtigkeit bei Errichtung eines letztenWillens habe, gelangen will, zuDrnirung der wahren und genauen Bewandtnis, auch dieBefragung derer Zeugen über Umstände, die eben nicht unumgänglich zur Gültigkeit ge-hörig, Vieles beizutragen vermag, also diensam scheinet, wenigstens nicht schaden kann.Insonderheit nachfolgende in der taoti spsois diesfalls, bemerkte und zu entdecken ge-wünschte Bedenklichkeitcn dem ersten Anschn nach erheblich sind, Wicfcrne nämlich derNsstator damalcn noch bei völligem gesunden Verstände und Sinnen gewesen? Die Zeugensowohl als übrige damals etwa gegenwärtige Personen annoch richtig gekcnnct habe? Nochvornehmlich und äistinot sprechen können? Im Beisein deren zwei Zeugen die Dispo-silion sud D vor der Unterschrift völlig durchsehen habe? Ihm dieselbe von jemand andernund von wem vorhero deutlich, auch vom Anfange bis znm Ende Wort für Wort vorge-lesen, und von demselben dessen Inhalt durchgängig verstanden, approbiret, sodann aberallererst unterschrieben worden? und was sonst allenthalben hier vorgegangen sei? maßenein Nssialor in, nein Issiancii den Gebrauch seiner Sinne haben, was vorgehe, er unter-schreibe und vollziehe, und zwar vollständig wissen muß, ohne dessen allen Vorhcrgehung,der Hains nnUns, ihm etwas anders, oder nicht vorher genugsam erwognes und ver-standenes snpxoniret; wenigstens man nicht eis ssria eins volnnlais gewiß oder etwas,der Handlung Zuwiderlaufendes dazwischen gekommen sein, und die Ooniinni-iaisin aolns rnisrrninpiret haben könnte. Wo im Gegenteil eingewendet werden dürfte,daß die übrigen erwähnten Umstände, ob und von wem ihm die Hand geführct worden?oder ob die Unterschrift in Anwesenheit der Zeugen erfolget? irrslsvand wären, indem,was von einem nicht schreiben könnenden U'ssiaiors Rechtens ist, bloß auf einen desSchreibens gänzlich uncrsahrncn gehet, und die Erfordernis der Unterschrift xropria mannauch alsdann, wenn einer mit geführter Hand solche bewirke, erfolge. Dabei xariias rationissich ereigne, ob bei allen oder einigen Unterschriften die Hand geführct worden sei; inwelchem letztern Fall doch prassnUivia vorhanden, da ob Dobitiiaism issiaioris aufdie Beständigkeit erkannt worden, NsnoUsn, Nbsori sl Drax, Dancksob. Nil, gni Nsstam,