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Folge 4 (1883)
Entstehung
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326
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sehen, daß Oüristüani erste Gemahlin ihre Gerade um ein so geringes ?rstünm, davorsie ihm solche verkauft, anderer Gestalt nicht, als in Ansehung ihrer Kinder überlassen habe,in welcher Rücksicht solche entweder diesen aus erster Ehe erzeugten Kindern, als von derenMutter herrührend, alleinig anhcim, oder wenigstens ins gemeine Erbe falle, so. daß derüberlebenden Witbcn an Geradcstückcn, ein mehreres, als was an dergleichen sie selbsteingebracht, oder währender Ehe seit 1755 vom vsürumbo angeschafft, und ihn im Be-schluß gegeben worden, nicht zuständig sei; dennoch aber und dieweil, wenn einmal Obristianizweite Gemahlin, die von der erstern erkaufte Gerade mit Zulassung desselben in ihremBeschließe behalten, selbige zu der Zeit die gualitscksm Asraäioam Hinwiederuin ange-nommen. Hingegen daraus, daß die Wäsche nach dem Gebrauche hinwiederum beizulegenund zu verwahren, zu denen weiblichen Verrichtungen gehöre, eben nicht, daß sie solche inmariiü Gewahrsam bringen sollen, solget: Vielmehr es Lürristiuni. eigne Schuld gewesenwäre, wenn er zwar die Absicht, daß der erstern Gemahlin Gerade nicht der letztern indieser Hnnliimst, zukommen solle, gehabt, gleichwohl darüber, daß sie selbige nach dem Ge-brauche ihm wieder einhändigen sollen, nicht gehalten hätte. Hierüber in der Lxseis imvtü,daß sie solche Als Frau vom Hause, aufbewahren müssen, zugestanden worden. Fernernichts rslsviret, wenn angeführct, daß er die Gcradestücke erster Ehe gewiß selbst beschlossen,aufbewahret, und die Schlüssel dazu an sich behalten haben würde, wofern er nicht selbigzum Häuslichen ihn mit zu überlassen, sich in die Nothwendigkeit versetzet, gesehen hätte.Allcrmaßen ein Hausvater in rsAula das Nothdürftige, so seine Ehegattin nicht besitzet,ohnehin anzuschaffen pslichtig, also, da er dieses aus erster Ehe, schon in Bereitschaft ge-habt, solches an die Stelle des neuen anzuschaffen gewesenen, und welches Viclnas nichtstreitig gcmachet, tritt, wofcrne er nicht, als worauf es, wie in denen Zwcifelsgründenbereits gedacht wird, hier lediglich beruhet, ausdrücklich diese Stücke der Frauen Gewahrsam,oder der gualickntü Asraeiioas sximiret, sie hingegen nur listigerweisc, oder aus Nach-lässigkeit, oder wegen des nicht beendigten Gebrauchs und nicht erfolgen können der Wieder-instandsetzung zu andcrweiter Anwendung, oder reinlicher Beilegung und um zufälligerVerhinderungen willen, selbige bsmpors mortis unter sich behalten gehabt hätte, übrigensdenen Kindern voriger Ehe in dem Geradekaufe sud L! bcsonderst nicht xrosxioiret, beiGcradckauscn aber, das Kauf-?rstinm meistens auf ein geringes gesetzt wird, so gebühretdie von tübristiano, von seiner verstorbenen Gemahlin verkaufte Gerade, zwar dessen Hinter-bliebene Witbe, in so soserne, wenn sie solche ohne Bedingung und mit dieser Gcnehm-haltung bei seinem Ableben, gleich andern Gcradestücken besessen; außerdem aber dessensämtlichen Kindern zum gemeinen Erbe. Zum Siebenten und auf

die siebente Frage

hat Obristiani verstorbene Gemahlin, nachdem sie vorbcsagtcn Geradekauf mit ihm ge-schlossen gehabt, von ihren Anverwandten, viele sonst zur Gerade gehörige Stücke, als Erbeoder Gerade ererbet, und wird darüber: Ob solche mit unter die ihm verkaufte Gerade zuzählen, oder Verkäuferin auf ihre nächste Niftcl, oder auf wen sonst verfällct habe? Unserein Rechten gegründete Meinung verlanget.

Ob nun wohl die Gerade eine nnivorsidas rsrnm, so ihren Zuwachs, auch Abgangleidet, folgbar anch die künftige bei darüber geschlossenen Oontraotsn darunter zu ver-stehen. Dann alles, was Oüristiairi erster Gemahlin auch von männlichen Anverwandten,als Erbstücke etwa zugekommen sein möchte, soferne es bei Weibspersonen, als Gerade zuoonsiclsriren auch bei ihr diese (jualitasd angenommen, dahero daß alles dieses ihm inder dsnsralitmst nach der Anfüge snb O mit überlassen sei, anscheinen will, übrigens,welchcrgcstalt einzelne Gcradestücke, wenn in gesetzter Zeit die Gerade überhaupt von dernächsten Niftel gesucht, auch nach Ablauf des Jahrs gefordert werden können, davor ge-halten wird.

Dennoch aber und dieweil Lllrrisiüani erste Gemahlin ihm sub O nur ihre sämtl.Geradestücke soviel deren vorhanden lwclchcr Ausdruck zu zweien unterschiedenen Malengebraucht), mithin nicht die künftige, noch universitärem käuflich überlassen. Jedoch erals tdlaritus und üsres mobiliaris, die nachhero ihr zugefallenen, nachdem der nächstenNiftel, so intro. annnin sich gar nicht gemeldet, die Urassorixtion entgegen stehet, undda ohne dies res mobiiiarss, j'o auch keine Gcradestücke, durch einjährigen Besitz aogniriertwerden, das Eigenthum daran erlanget, Oüristiani Töchter aber, die aus der andern Ehe,dazu, als Geradestücke der erstern Gemahlin, kein vorzügliches Recht haben. Daß aberOnristianus einige davon seiner Hinterbliebenen Witbe übergeben, und diese dadurch solchevor sich in gualitats Asrnckicm s-oguiriert habe, nicht angeführet.

So sind Oüristiani verstorbener Gemahlin, nachgcschlossencn Geradekaufe L! seiter 1737ererbte, oder sonst aognirierte Gcradestücke, zwar nicht als ihm. verkauft, jedoch als ihm sonstverblieben, unter seine sämtl. Kinder gleich dem übrigen Erbe zu verteilen. Zum Achtenund auf

die achte Frage