— 328 —
lue. poss. Z XIII in Lu. Däit. Lcbosu. ps.Z. 483. Desgleichen, daß die Unterschrift imBeisein derer Zeugen bei einem tsstarusuto subscripto und besonders patsruo bcschehensei, nicht äs substuutia. ist, sowohl, wenn einmal die Hand dabei geführet werden können,einerlei sei, wer solches gethan habe, indem dieser nicht die äuctus selbst anders als tsststorwill, ziehen kann, sondern sie nur vollführen hilft, und bloß der Schwäche der Hand zustatten kommt, selbiger aber seine mit geführter Hand bewirkte Unterschrift doch selbst sieht;dergestalt sogar ein DsZsturius, bsrss, oder anderer der darinnen bouoriret, wenn erauch selbst die Hand führe, lediglich ruauus uuxiliatricss prusstire, die Ursache aber,warum dergleichen Personen bei Nsstarusutsu nicht coucurriren können, allhier ermangele,inmaßen in der
Dscis. DIsct. IX. uovissiiuu äs uuuo 1746
allein Derjenigen erwähnet, so einen letzten Willen geschrieben, aufgesetzt, äictirt oder sonstgefcrtigct, dahero auch tsstutori, durch eigenhändige Einrückung oder Anmerkung der-gleichen Personen sogar etwas zu bestimmen nachgelassen.
Dennoch aber und dicwcil Libristiaui Dispositiv an keinem vitio visibili sxtsruolaboriret, da denn tssturusuts solange, bis dagegen ein anders ordentlich ausgeführet, inihren Vs-Iors bleiben, dahero behörig zu xubliciren, zu sxscutircn, auch dem eingesetztenErben die Dosssss sscuuäuiu tubulas mitzuteilen überhaupt wenn letzte Willen vorunbeständig erkläret werden sollen, nicht durch sururuarische Befragungen derer dabei aäbibirten Zeugen prasps-rutoris zu verfahren, sondern wer selbige anzufechten vermeinet,sich im Voraus unter der Hand feste setzen, oder es auf den Ausgang des Drocsssus an-kommen lassen muß. Jedoch einige starke prussuiutiousu, daß es mit Obristiuui Dispo-sitiou nichl richtig zugangen sei, daher erwachsen, wenn er in seiner letzten Krankheit einemseiner vertrauten Freunde eröffnet, daß in ihn gedrungen würde, eine väterliche Dispo-sitiou zu errichten, er aber sich durchaus dazu, und nicmalen entschließen würde, indemer das, so ihm unter den Fuß gegeben worden, in seinem Gewissen nicht verantwortenkönne. Dergleichen Vermuthungen daher stärker werden, wenn er bereits zwei Tage vordem ästo des Testaments sub D und also 4 Tage vor seinen: darauf erfolgten Ende voneinem heftigen Schlagflusse gerührct worden. Dahero denn und da ohne dies einem jedenBeweisführer freistehet, aus seine Kosten auch sogar auf überflüssige ^.rticul, wenn sienicht offenbar L!s.xtiös und zur Gefährde abzielen, Zeugen abhören zu lassen, auch ingegenwärtiger Erbschaftssache, sofern ihm nicht die Entscheidung folgender Frage entgegenstehet, unverwehrt in traruits eines darüber zu erhebenden Processus, oder allenfalls uäpsrpstuuru rsi rusiuoriuru, künftig die zwei Zeugen, so bei Errichtung der Dispositionsich anwesend befunden haben sollen, über alle in denen Zweiselsgründen berührte Lürcuru-stsutisu durch darauf gerichtete Beweis-^.rticul anzugeben, welches denn, daferne, zu-malen Obristiaui Freund dessen gegen ihn gethan obangezogene Äußerungen erhärtete,zu einen: supplstorio oder purZütorio nach Befinden coopsrrren könnte. Eigentlich aberdie Vsliäitust der Dbristiauischen Disposition sub L vorwaltenden Umständen nach,nur davon abhängen würde: ob entweder zu der Zeit da er solche im Beisein derer Zeugenunterschrieben und sich darzu bekennet, sowohl sie solche unterschreiben lassen; oder aber,wenn er sie vorher bereits unterschrieben gehabt, zu der Zeit, als er sie denen Zeugen, zuihrer ebenmäßigen Unterschrift vorgelegt, diese von ihnen verlanget und verrichtet worden,wenigstens soweit annoch seiner Sinnen mächtig gewesen, daß er den ^.ctuur, der vorgehe,und was geschehe, auch was er sage, gewußt. Ferner davon: Ob er die Unterschrift selbstund allein ohne geführte Hand bewerkstelliget? an: wenigsten die Witbe, oder sonst einein: Testamente bedachte Person ihm dabei behülflich gewesen und die Hand geführet, oderseinen Namen geschrieben. Oder sofern er nicht vor den Zeugen seinen Namen geschrieben,er wenigstens vor selbigen, daß dieses seine eigne Unterschrift, und solches seine Dispositivsei, vernehmlich zu erkennen gegeben. Hierüber davon, ob die Zeugen zu gleicher Zeit, daer in ihrem Beisein entweder die Unterschrift verrichtet, oder sich zu der vorherigen be-kennet, ihr Nan: und Siegel beigefügt. Und endlich davon: daß Zeugen keine üuportuuussoUicitutiouss oder andere Handlungen, so der Ubsrtati actus tsstauäi entgegenstünden,wahrgenommen, da im Gegenteil alle übrige bei dieser Frage in der spscis tuet: obruo-virten Dubia hierbei nichts auf sich haben würden, gestalten in der Notariat-Ordnungdes Kaisers käaxüuiliaui äs auuo 1512. Nit. von Testamenten, para^r. die Form einesTestaments in Schriften :c. ohne Unterseid verordnet, daß einer mit eigner Hand schreibe,oder wo er nicht schreiben könnte, oder als denn nicht möchte, durch e:nes andern achtenZeugen Hand seinen Namen und auf sein Begehren unterschreiben lasse, von Führung derHand aber nichts ausnimmt, sondern auf alle Fälle des Nichtkönnens, darunter auch dasnicht allein können, zu verstehen; oder des Nichtwollcns, welches das Nichtwollcn wegenBeschwerlichkeit von der Schwäche unter sich begreift, den achten Zeugen erfordert; dcmedie Dispositiv juris civilis nicht abstimmig. Dagegen wenn aus einigen Seiten derName mit geführter Hand, oder wenigstens auf einer Seite allein unterschrieben, jenesgewissermaßen bloß überflüssig scheinet, und nach Anleitung angeregter Noturis-t-Ordnung