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Folge 4 (1883)
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sumtüon vor sich hat. Ohnehin aber ein Hauptschade nicht einmal angegeben werden mag.Vielmehr die Verpachtung derer Land- und Rittergüter die hergebrachte Art solche zunutzen; vornehmlich auch, wo kein urAsns ass alisuum, unbewegliche Grundstücken, dererNiuorsuuiuiu möglichstermaßen zu erhalten getrachtet werden foll: dahero die Veran-staltung eines nicht immerwährenden, sondern nur bis zu des jüngsten Sohnes Mündigkeitdauren sollenden gemeinschaftlichen Besitzes destochendcr zu unterstützen, als sonst der Un-mündige außer Stande, bei einer anzustellenden privat - Oitatiou wegen Annehmung desLehns sein eigen Bestes wahrzunehmen, käme, übrigens, welches auch bei bevorstehenderanderer und dritten, sowohl folgenden Fragen, zum Boraus gcsetzet wird, daraus keinOravarusu in dem Pflichtteile, so absgus onsrs zu hinterlassen, abzunehmen. Dagegendie beiden ältesten Söhne zwcifels ohne ein mehreres, als dieses beträgt, von ihrem BaterOüristiano, ererben werden. Sodann aber auch orwris IsZitiraas sich nicht entbrcchendürften:

So sind Hsnrimis und ?ri<Z.srious, bevor ihr Bruder, Gottlob, mündig worden, mitder xrovocations g-ci äivisionsiu wegen des väterlichen Gutes nicht zu hören. ZumFünften und auf

die fünfte Frage

wird: Ob nicht wenigstens beiden, oder einem von diesen ältcrn Söhnen unter eben denenBedingungen, so ein Fremder einzugehen erbötig, die Zeit der Oommuiiioii über vorbe-sagtes Gut in Pacht vorzüglich auszuthun sei? rechtliche Entscheidung verlanget.

Ob nun wohl die eigentliche Ursache, warum Oüristiauus solches untersaget, nichtnoch ein wahres Bedenken zu ergründen, so, daß dieses wirklich unter die katmlus Oispo-sitionss rsrsriret werden möchte: und, wenn kein annehmlicher Oxtraotms sich fände, vonselbst sothancs Verbot seinen Abfall leiden würde. Anstatt, daß die Urassumtion ver-walte, wie sie als Brüder und Sclbsttcilhaber des gemeinschaftlichen Besten mehr als eineigennütziger, oder doch seinen Borteil denen VerPachtern vorziehender anderer Pachterwahrzunehmen geneigt. Vornehmlich aber die Besorgnis einschlägt, daß, wenn der jüngsteBruder gar während dessen, oa einmal mit einem Oouciuaiors auf sechs Jahr ge-schlossen, aus dieser Zeitlichkeit abgefordert würde, oder solches gar in denen letztem sechsJahren vor der Nasorsuuitast, sich zutrüge, sie ultra iuisrtiousru tsstatoris, und über die19 Jahre der Niuorsuuitast hinaus in der Nothwendigkcit, den Pacht auszuhalten vor-blieben; dennoch aber und dicweil es gleiche Bewandtnis, wie bei voriger Frage hat, undnicht darauf, wieferne Oüristiaui Wille seinen Söhnen nutzbar oder schädlich sei, zu rstise-tiren, sondern lediglich, ob die Freiheit, solches zu befehlen, in denen Rechten eingeschränktsei; welches letztere hier ermangelt. Demnächst der Fall, daß ein anderer Pächter sich nichtangeben möchte, schwerlich sich ereignen dürfte, oder doch im Voraus die Entscheidung da-rauf nicht zu setzen. Im Übrigen bei denen lutsrssssutsu stehet, auf wenigere, als sechsJahre zu schließen, oder sich darüber, wenn vor Endschaft der Pachtzeit davon abgegangenwürde, im Voraus mit denen Oouciuotoribus eines gewissen zu vereinigen; So haben diebeiden ruasorsuusu Brüder Friedrich und Heinrich auch der Zulassung zum Pachte über-haupt oder vor einem Fremden, die in Llüristiani Testamente gesetzte Zeit über sich inkeine Wege zu erfreuen. Zum Sechsten und auf

die sechste Frage

at Oüristianus seiner erstern Gemahlin beträchtliche Gerade 1737 vor biotarisn. und Zeugen,esage überschicktcn bixtraeis sub O an sich gekauft, und es begehret nach dessen Aodedie zweite Gemahlin, oder nunmehrige Witbe, solche als adlige Gerade gleich denen übrigenihr zuständigen, vor sich hinwegzunehmen, weshalber: Ob selbige hierunter gegründet sei,oder wem diese erkaufte Gcradcstücke sonst aus dem Erbe des Oüristiani zukommen? recht-licher Ausspruch anverlangct wird.

Ob uun wohl die zur Gerade sonst gehörigen Stücke, wenn deren unfähige Manns-und andere Personen, solche durch Kauf oder andere Art, von Frauenspersonen an sichbringen, diese Eigenschaft verlieren, und als Erbe anzusehen, sowohl wenn Ehemänner der-gleichen, und insonderheit die von ihren verstorbenen Eheweibern herrührenden bei ihreranderweitcn Verheirathung in ihrem Gewahrsam behalten; oder sich ausdrücklich, daß diefolgenden Ehe-Oonsortiusn daran kein Recht haben sollen, erklären; oder auch solche Stückenur zu Zeiten zum wirthschaftlichen Gebrauche zu nehmen verstatten, nachhero aber ihnenwieder ausliefern und verschließen lassen; wenigstens, daß dieses also nach dem Gebraucheerfolgen solle, überhaupt und ein vor allemal' die Einrichtung treffen, eine Ehefrau audiesen Stücken kein Recht, ihrer, als Gerade teilhaftig zu werden, überkommet. Besondershier in i?s.oto angeführet zu befinden, daß die Hinterbliebene Witbe selbst Tisch-,Bettzeugc, Betten, Leinen und anderes dergleichen Geräthe nicht in zulänglicher Anzahlihm eingebracht habe, mithin Oüristianus bei seinem starken Hauswesen, das von seinerverstorbenen Gemahlin erkaufte Geräthe zu Hiilfe nehmen müssen. Überhaupt jetzt be-nannte Stücke auf alle Fälle nicht zur adligen Gerade, unter welcher rsiicwa solche xras-isuckiret, sondern zur gemeinen Gerade gehörig. Zudem behauptet wird, es fei zu über-