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Folge 4 (1883)
Entstehung
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würde, nach dem vorhandenen Risse vollends zu Stande zu bringen, damit seine Gemahlinmit ihren Töchtern, so lange sie Witbc, und erstere unverheiratet bleiben, darin wohnen,und ihre Wirtschaft treiben könnten, derselbe aber, ohne solchen Bau auszuführen, ausder Welt gangen, und es wird nunmehr«:

Ob Dieses Kinder und Erben selbigen vollends zu beendigen nicht entübriget sein könnten?angefraget.

Ob nun wohl aus der vorangezogcnermaßen geäußerten Absicht, seiner hinterbleibcn-den Witbe einen destobequcmern Witbcnsitz zu verschaffen, daß diese ihn dazu verleitet,auch wohl gar durch ungestümes Anhalten, so der Gültigkeit derer Testamente sonst Abbruchthut, verleitet haben möge, glaubhaft wird. Hingegen dieses Drasstauciun: höchst nachteilig,ganz unnöthig und ohnüberlcgt, Allcrmaßcn selbiger nach der Ehestiftung allbercits eineWohnung auf dem Amtshofe zu bl, oder fünfundzwanzig Thaler zur Hausmiethe verschrieben.Dagegen tsstator den Bau wegen von denen Unterthanen darzuals einen anzubauenden Flügelund (Zeiten an sich aber ganz überflüssigen Gebäude, verweigerter Dienste erliegen lassen müssen,fo, daß er nicht viel weiter als mit Legung des Grundes gekommen, danncnhero denen Erben dieAusführung dieses Rechts derer Baufrohnen, oder außerdem deren Entrathung den an sichselbst kostbaren, an verschiedene tausend Thaler vermuthlich ansteigen werdenden Bau,merklich erschweren dürfte: Jedoch die Witbc und Töchter in dem allbereits stehendenWohnhause hinlänglichen Gelaß haben. Sobald erstere den Witbenstuhl, Ivic ihr als einernoch jungen Person wohl zuzutrauen, verrücket, letztere aber zur Ehe vcrschrciten, diesesämtliche Kosten ganz vergeblich aufgewendet sein würden: Bevorab, da das Gut, darumdieser Bau zu beendigen, nur pfandweise an Oüristianuru gekommen, diesen: nach bei er-folgender Wiedercinlösung sämtl, Baukosten als bloße srwapius voiuxtuarii ohne einigenEntsatz damit an die Eigenthümcr übergehen, und gänzlich verloren sein müßten: Derge-stalt dieses gewissermaßen einer Oonckitioni turpi oder absonas ähnlich geachtet werdenkönnte. Wenigstens, daß die Befolgung desselben, so lange bis die Baudienste Wider dieUnterthanen erfochten, ckiiksriret werden müßte, der Billigkeit gemäß, sich erachten läßt, jeweniger eine Zeit, innerhalb welcher diese zu bewirken, bestimmt ist: dennoch aber und weildie Fortstcllung eines willkürlichen, auch unnöthigcn Gebäudes arbitrii, überhaupt einemJeden unbenommen, seine Erben auf selbst beliebige Art, sogar bis auf den vierten Teilder Erbschaft, und nach Beschaffenheit derer Umstände noch weiter zu onsriren. Die Ver-besserung derer Güter und Grundstücke auch durch Gebäude, aber gewissermaßen zu Beför-derung des boni public: gereichet, und gewöhnlich nicht weniger, daß adligen Witben aufmehrern Rittersitzcn ihrer Ehc-Oousortsu den Aufenthalt zu wählen frei gestellet, oderihnen mehrere Vorteile, als in denen pacbis ckotai, verabredet, verschaffet werden; danncn-hero alle Einwendungen wider den anbefohlenen Bau in Rechten nicht gegründet, übrigenssich von selbst verstehet, daß diese Obliegenheit, so zu einem xrasssutü coruraocko gereichet,baldmöglichst erfüllet werden, die abgängigen Frohnen aber durch einstweiligen, von denenwidersetzlichen Unterthanen zu rsxsturendcn Vorschuß und Handlanger ums Lohn unter-dessen verrichtet werden können. Und wenn auch Oüristianus zu dieser Verfügung durchseiner Ehegemahlin soiiicitiren gcnöthigct worden wäre, dieses doch nicht die Errichtungdes Testaments an sich beträfe, "also keine Unbeständigkeit nach sich zöge, zu malen derWitbe Aufenthalt nicht die einzige Bewegungsursache'darzu, sondern zugleich mit auf dieTöchter gesehen worden:

So lässct sich, wie die Erben von'Erfüllung dieser Obliegenheit des vorgeschriebenenBaues zu befreien, keine rechtliche Anleitung ausfindig machen.

Zum Vierten und auf

die vierte Frage

findet sich von Ostristiano sub 4Z ßxüo 4. 5, vorgeschrieben, daß seine drei Söhne, dessenin Besitz gehabtes Gut, solange an einen Meistbietenden; jedoch an keinen Andern, alseinen Fremden gemeinschaftlich verpachten sollen, bis der jüngste Sohn, Gottlob, seineküag'orsnnitasb erreichet, und das 24, Jahr erfüllet haben würde, welches denen beidenältern äußerst nachteilig vorkömmt, und die Frage: Ob ihnen nicht demohngeachtct, ehen-der ack Divisionen: zu xrovocircn, und hierdurch hiervon abzugehen, ein Äcg übrig sei?veranlasset.

Ob nun wohl alle Gemeinschaft, als rnatsr äiscoräinrnrn in denen Rechten verhaßt,und Niemand ordentlicher Weise wider Willen darinnen zu verbleiben, genöthiget werdendarf. Solche auch in gegenwärtigem Falle die verdrießlichen Folgen nach sich ziehen würde.In mehrere Erwägung, daß der jüngste Sohn, Gottlob, allererst 1763 zur Welt gebracht,worgegen die beiden ältern Brüder vorlängst ihre voigtbaren Jahre erreichet, und an eigen-beliebiger nutzbarer Anwendung ihres väterlichen Erbteils dadurch behindert werden. So-gar selbst des unmündigen Bruders daher besorglicher Verlust, Dergleichen Obervormund-schafts wegen überhaupt möglichstermaßeu vorzubauen; dennoch aber und dieweil es hierwiederum lediglich auf der Willkür des tsstaboris und leiblichen Vaters beruhet; der vorseine Kinder wohl über dieses die beste Entschließung zu fassen, und einzusehen, die?ras-