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Zum andern und auf
die andere Frage
hat vorgcdachtcr Olrristianus in seiner väterlichen Willcns-Verordnung sub Zplro 8 gewollt,daß von dem unter seinem eignen aus seines Bruders IVillrslini Verlassenschaft ausseine Person erhaltenen Bergwerke und Kupferhütte, und außer solchen auch noch an demganzen Berg- und Hüttenwerke in Besitz habenden '/>->, seine drei Söhne gehalten seinsollen, die Ausbeute mit ihren Schwestern gleich zu teilen, so lange diese lcdig und un-vcrheirathct bleiben. Wannenhero darüber: Ob selbiger seinen zweenen Töchtern die Darti-oipirung von denen Ausbeuten des zu seinem von IVillislnio ererbten gehörigenBcrgantcils vermachen können, oder solche dessen drei Söhnen zu gleichen Teilen unbeschwertverbleiben müssen? Zweifel vorfällt.
Ob nun wohl IVillrslinns aus vorangczogencr vorzüglicher Wahrnehmung des männ-lichen Stammes seines Geschlechts seinen bliäosn, dazu diese beide Töchter des Olrristianizu zählen, weiter nichts, als jeder hin tau send Thulcr, wenn sie bei seinem Absterben nochunvcrheirathet sein würden, jedoch so, daß ihre Väter und Brüder daran einiges Rechtnicht haben sollten, im 4. Fplio seines Nsstainsnts snb ^ beschicken, folglich diese vonallen übrigen und dem, was zu sothancm '/is ihres Vaters gehörig, ausgeschlossen scheinen.Vielmehr, als ob diese Ausbeute zu der mit dem Diclsivoinnrisss nach Entscheidung vorigerFrage beschwerten Erb-?ortion zu zählen wäre, um so mehr wahrscheinlicher wird, alsOliristianns selbst in seiner Disposition snb D Aplro 8 hierbei mit ausdrücklichen Wortenzum Voraus setzet, daß die unter mehr erwähntem seinem V>° mit begriffen sei, also dieseswider sich gelten lassen müssen, übcrdem einige Rcchtslchrcr in den Gedanken stehen, daßdie lrnotns nistallioi nicht als rsnasosntss anzusehen, folglich nicht zu denen Nutzungen,sondern zu der Lnlzstans des Vermögens sowohl als die Kuxe selbst zu rstsrircn wären,denn gewissermaße beitritt, daß in Kursachscn nach dem rubra Zsnsrali der
Doristit. Dlsot. 25. l?art 11.vsrbis. oder jemand anders daran den nsruntrnotnin und den Gebrauch hat, der darinenthaltene Satz, daß sie nicht wachsenden Früchten gleich, sondern vor bewegliche Güter, sodem Weibe sonst in der Ehe zukommen, geachtet werden sollen, vor Allgemein von Vielenangenommen werden will, solchem nach, daß Olrristiani Dispositiv, als der IVillislrni-scheu zuwiderlaufend und das Dicksiooininiss vermindernd ipkrojurs null und nichtigwäre, vermeinet wird.
Dennoch aber und dieweil das von IVillislmo intsndierte Diclsioonunissnrn tainilias,sowohl denen vsrbis clispositionis, als dem ganzen Zusammenhange des Testaments nach,sich nicht auf die Einkünfte der jedem zugekommenen Erb-Dortion erstrecket, sondern nurdie Lubstantiarn selbst aKloiret. Oliristianns aber, wenn er, daß die Ausbeute dererBergwerke unter seinem, vom Bruder IVillrslrno überkommenen Erbteile begriffen sei, be-hauptet hat, sich nur irrig, welches der Wahrheit nicht zu prasgnckioiren vermöchte; oderzweideutig, daß er die Ausbeute und Bergteilc, so solche hervorbringen, pro Lz^noniinisangenommen, ausgedrücket hat. Hingegen die Meinung, daß Ausbeute in rsZnla allDrnotns rsnasosntss einfolglich zu dem nsnlrnotn zu rstsriren, sowohl der Natur derSache, da Erze allerdings nachwachsen, und nsntrnotuarins all Dxsinplnin clorninivon einer Sache Gebrauch machen kann, als denen gemeinen Rechten D. 13. Z 5 D <1. usu-Irnot. D. A. A 2. 3 socksrn. D 1 D. cl tnvcko not. D 7. K 13 14. D. solut. naatini.und der vorangezogcnen Oonstitntioni Dl. 25 1' 11 gemäß, maßen nach dieser letzternnur in Ansehung des dem. Vater und Ehemanne zustehenden Nießbrauchs solche zur Lnlz-stau? des Vermögens geschlagen wird, dahingegen von dem übrigen in rnbro gedachtennsntrnotnariis in niZro nichts entschieden, dergestalt es bei der ik-SAnl verblieben, jenesaber nur eine Ausnahme abgiebt. Ans allen Fall Olrristianns nicht in psrpstnnrn,sondern nur, solange die Töchter nnverhcirathct bleiben, denen Söhnen selbige zur psr-osption derer Ausbeuten von diesem '/,° zuziehen, auferleget hat, wodurch diese um soweniger beschweret, da er ihnen sein eigenes des ganzen Berg- und Hüttenwerks, darüberer ohnstrcitig zu clisponireu vermocht," allein zugeeignet hat, wogegen die Töchter sich eben-falls mit der bloßen Ausbeute davon begnügen "lassen, folglich die Söhne auf alle Fällesattsam entschädiget sein, und diese Disposition allemal von Olrristiani eigenem '/s auchwegen des Ertrags der Ausbeute, das von IVillislnro herrührende 1Ü5 T?ils in Erfüllungzu setzen, ihnen oblieget; welches aber auf keiner Seite der IVillrslinischcn licksioonunissa-rischen Absicht oder Vorschrift dergestalt zuwider laufen würde:
So hat Olrristia.no rsspsotn seiner drei Söhne, seinen zwei Töchtern den Mitgenußder Ausbeute des von IViltrslnro überkommenen Anteils derer Berg- und Hüttenwerke,bis zu deren Verheirathung zu gönnen, allerdings frei gestanden, und mögen diese, dessendrei Söhne, sich der Befolgung desselben mit Bestände keineswcges entäußern.
Zum Dritten und auf
die dritte Frage
ist von Olrristia.no in seiner beiliegenden Disposition snlr lZ unter andern anbefohlenworden, das zu bauen angefangene" neue Gebäude, wenn es bei seinem Leben nicht fertig
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