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Folge 4 (1883)
Entstehung
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322
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verblichen, dessen ererbtes V" Teil der 'lVilbslruischcn Verlassenschaft Dbristianus, alsjenes Vater und bsrss lssitirnus bis zu seinem am 4, Xovsrubr, 1765 ebenfalls erfolg-ten tödlichen Hintritt überkommen und genossen, in der von ihm errichteten Dispositionsub D aber seinem Sohne zweiter Ehe, vo'rbenamten Gottloben, und zwar allein beschieden,und es entstehet die Frage: Ob dieser Obristiauus den von seinen: jüngsten Sohneerstercr Ehc, Darolo, herrührenden fünfzehnten Teil aus liVilbslrai Erbschaft seinen beidenübrigen Söhnen, Friedrichen und Heinrichen, mit Bestände Rechtens entziehen unddem'Sohne zweiter Ehe, Gottloben, allein zuwenden mögen?

Ob nun wohl ^Vilbslurus die Macht, über die von ihm verfällten Erbanteile auf ihrenTodesfall zu tsstircn, seinen Erben nicht ausdrücklich benommen, jedoch bei wirklichenDidsioornruissis laruilias, wo nicht bei deren Errichtung eine besondere Vorschrift ge-geben, die von der Kamills darzn gehören, so, wie es die Ordnung der Suooessiou adrntsstato bestimmt, einander folgen, in welcher Rücksicht alle drei Söhne Dbristiauigleiches Recht haben würden, Hicrnächst die von ^Vilbslrno geäußerte Intention, denMannsstamm aufrecht zu erhalten, auch, wenn der eine Sohn Odristiani, Gottlob, derohnedies aus "Wrlbslrni Vermögen noch nichts zu dergleichen Behuf überkommen, zu dem'/is, welchen sein Bruder Darolus von 'VLilbsliuo ererbet gehabt, nach seines VatersOlrristiani Disposition snd D gelangete, erhalten werden würde, Übcrdiescs, wasmaßenhier nicht sowohl ein Dicksioonnnissnin tarnilias errichtet, als nur die Bewegnngsursache,warum ^Vilbslrnus sämtliche männliche ^.Znatsn mit seinem Nachlasse bedacht habe, indieses letztem Willen geäußert worden wäre, sowohl daß, wenn einmal, wie von denenandern beiden Söhnen des Odristiani, auch übrigen Erben des IVildslini vor bekanntangenommen worden, Dbristiauus mit Ausschluß derer übrigen 13 zum Mannsstammcgehörigen Personen, seinem Sohne Darolo allein in dessen Vis Teil suoosdlren können , eres auch einem seiner zum Mannsstamme gehörigen Sohne vorzüglich vor denen andernzuteilen mögen, davor gehalten werden dürste, auch die dagegen angezogene Dsois, Dlsot,Laxou, X ds anno 1746, so bloß auf die gemeinschaftliche Aufhebung oder Abänderungderer Didsiooiuinissorurn tarnilias gehet, anhero nicht zuziehen. Im übrigen aber einBesitzer eines Didsioornrnissss wider dessen Dnnckation auch nicht zum Nachteil seinerSöhne hierunter etwas abzuändern, oder dem zuwider vorzunehmen berechtiget ist.

Dennoch aber und dicweil aus denen vorangezogcnen Worten Hpbi 7 des 'Wilbslrni-schen Testaments allerdings ein wirkliches Didsioorninissurn tarnilias, und zwar einsolches, kraft dessen diese aus ^Villrslini Vermögen auf gleiche Art unterstützet werden soll,erscheinet. Allermaßen nicht nur die ganze Familie, nämlich der Mannsstämm zu wieder-holten Malen darinnen und sonst im Testamente benennet, nach Zxbo 8 auch sogar indenen jeder seiner Brüder Töchtern ausgesetzten Eintausend Thalcrn, deren Brüder oderüberhaupt der männliche Nachlaß Didsioorurnissaris substituiret, desgleichen, daß das-jenige, so dessen Brüder oder Brudcrs-Sohn ererben, nicht verthan, ja'nicht einmal ver-pfändet, also noch weniger gänzlich auf jemanden traustsriret werden solle, untersaget,Nochmehr aber, daß es als ein wahres Lehn geachtet werden soll, vcrsehn, ein Lehn aberder Besitzer in prasjudioiurn derer, denen die Luoosssiou daran zukömmt, durch einNsstainsut auch einen vor dem andern außer der Ordnung oder vorzüglich nicht traus-tsrircn kann. Überhaupt selbiger sofort im Eingange des Testaments, daß er für seinenoch lebende Brüder und deren, auch deren verstorbenen Söhne gleiche Liebe trage, unddahero keinen dem andern vor- oder nachsetzen wolle, geäußert. Dabei nicht außer Obachtzusetzen, wenn Zxbo 3, 4 enthalten, daß die vor ^Vilbslnri tödlichem Hintritte etwa annochznerzcugcndc Brüders-Söhne mit denen übrigen Miterbcn gleiches Recht haben, eines vorihm versterbenden Erben Anteil aber nicht seinem Vater oder Brüdern, sondern der ganzenErbschaft und allen insgesamt anhcim fallen solle, daraus anloZios, daß ein nach dsvol-vlrter Erbschaft allererst Geborner um so weniger eines bessern Rechts, als die, so ihmwirklich suoosdiren, teilhaftig werden solle, zu iutsriren, Jedoch eben da ^Vilbslrnus,daß nach eines Erben Tode dessen einmal erlangtes Erbteil auf allerseits ihn überlebendeDobasrsdss fallen solle, nicht besonders verordnet, daß, was in den Zweifels-Gründenangeführet, nämlich guod lir dubio tsstator ordiusna Luoosssionis ab iutsstato, uttlllus luZrsdiatur loourn Dstuuoti ssgui voluisss osnssatur, mit sich bringet, daßDbristiauus mit seines Sohnes Daroli '/"Teile von diesem allein befället worden, solches

aber einem seiner lebenden Söhne vor den andern nicht aussetzen mögen. Gleichwohldessen zwei Sohne erster Ehe, wie sich aus denen übrigen Fragen und dessen Dispositionsub D ergiebt, außerdem seine Erben ultra lsAitinaarn worden, folglich auch hierunter sichdem, was er in Gottlobs Davorsna haben wollen, nicht widersetzen mögen: So ist zwarDbrlstiauus, das von seinem Sohne Darolo ihm angefallene, mit einen: Didsiooininissbelegte '/" Teil aus 'lVilbslrni Erbschaft dem jüngsten Sohne Gottloben allein zu ver-machen nicht befugt gewesen, jedoch dessen Verfügung von seinen andern beiden SöhnenDridsrlso und Dsurioo demohngeachtet, soferne sie außerdem von ihm selbst ein mchreresals das Pflichtteil ererben, sich zu unterwerfen und nachzukommen.