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welches keine Errungenschaft zu ctstsriuiiriren, und zu achten ist, der halbe Teil aller in-stehender ehe gewonnener und errungenen Noditisn und erblichen Gütern, so viel derennämlich von beiden Eheleuten erkauft, bezahlt oder sonstett an sich gebracht worden; dieLehn-Giiter aber, und was er von seiner?s.rniiis irgend ererbet hat, ingleichcn Hecrgeräthverbleiben der Ebcrstcin'schcn I'ainiiis, und mit ?assiv-Schulden soll die Fräulein Larotürs,durchaus nichts und in keinem Fall was zu thun haben. Über alles Obgemeldte will
12. er-, Herr von Eberstein, auf den Fall, da nämlich keine Kinder vorhanden, durcheine tsstarnsirtliche üiszzositioir sie Fräulein Ourotirm noch absonderlich bedenken undversichern und sich dcshalbcn mit seinen Herrn Lehns-Folgern vvrcndhero setzen und ver-gleichen, und wann
13. gemcldte Fräulein Oarotina, nach ihres künftigen Ehe-Herrn Absterbcns auchatz intsstato mit Tod abgehen würde, und von ihren beiden Leiber keine Kinder vor-handen, alsdann soll alles vorgcmeldt zugebrachtes Heirathsgut, Niederlage und Morgcn-gab, zusammen d 6500 fl Haupt-Geld, Kleider, Kleinodien und Gcschmuck, 'auch was sonstenvon ihrer Seiten dahin kommen, von ihr ererbt, oder zugefallen und eingebracht worden,samt dem halben Teil, so sie von den währender ihrer Ehe mit einander errungen, oderaber nachdemc sie erwählet hat, an deren Statt ein Gerade und Mußteil bekommen, hintersich auf ihre nächste Erben fallen, wie dann
14. auch ferners auf den Fall, daß sie beide künftige Ehe-Leute Kinder mit einander(welches der Allerhöchste verleihen wolle) gewinnen, und dann er, Ernst R»dolph vonEberstein, vor Wohlgedachter seiner Ehe-Gemahlin mit Tod abginge, ein oder mehr Kinderhinterlassend, so soll sie Fräulein Oaroiins,, so lange sie ihren Witben-Stand nicht ver-rücket, als Mutter und Mitvormünderin bei denen Kindern sitzen bleiben, alles mit Zu-ziehung, Einwilligung und Gcnchmhaltung eines der nächsten Lehns-Folgern, oder wenHerr Bräutigam in seinem Nssturnsnt als solchen benennet, als des Haupt und Mitvor-münders; Es scie Lehn oder eigen, und was sie beide zusammen gebracht, genießen, nutzenund gebrauchen, alle Güter und Häuser in wesentlichem Bau und Besserung erhalten, alleRenten, Zinsen und Gefälle auch Gerechtsame fleißig beobachten lassen, ihren Kindernzum Nützlichsten und Besten vorstehen, dieselbe, wann es Söhne, auf Universitäten undReisen nothdürftig und standmäßig halten und selbigen die Güter nicht chender, als bissie zur Magorsirnitüt gelangen, zwar ohne Rechnung, jedoch auch ohne allezeit ihrernäministration gemachte Schulden abtreten solle. Es wäre dann, daß die rsvsnusn zuihren Ltuäisn und Reisen nicht hingelanget und sie zu dem Ende mit Zuziehen des HerrnHaupt-Vormunders und nächsten Lehns-Folgcrs etwas dazu erborget und aufgenommenhätte, allerseits Kinder, männlich und weiblichen Geschlechts nach Gelegenheit'mit Rathbeiderseits Freundschaft versorgen, verheirathen und aussteuern, auch alles dasjenige thun,was einer getreuen Mutter und Vormündern,, gegen ihre Kinder wohl geziemet und ge-bühret, doch daß sie alle wichtigen Sachen mit Rath der Lehns-Folgcr und der ihr zuge-ordneten Vormunden bedenken, handeln und verrichten solle, wo aber
15. ihr, Fräulein Os-rotina, nicht beliebig und bequem sein würde, bei denen Kindernzu bleiben, soll ihr in diesem Fall alsdann alles dasjenige werden, was und wie solchesauf den Fall, da keine ehelichen Kinder von ihrer beiden Üeiber geboren vorhanden wären,obbeschrieben, sie mag alsdann aus ihrem Witben-Stand und zu einer andern Ehe tretenoder nicht, alles auf Art und Maß, als im Vorigen bei jedem Fall sxprirrriret; wäre esaber Sache, daß vorbcmeldte Fräulein vor ihrem Ehgemahl (welches Gott verhüten wolle)ohne Nsstarnsut mit Tod abginge, so solle alsdann ihine Herr Ernst Rudolph von Eber-stein die Zülll) fl., so sie Fräulein Oarotirm ihme zugebracht, samt denen 5vl) fl. Morgen-gabe, und alles, was sie während der Ehe ererbt und errungen helfen, cigenthümlich ver-bleiben, jedoch daß im Fall Kinder von ihrer beider Leiber ehelichen geboren, vorhanden,Er die Kinder als ein getreuer Vater ehrlich und zu allen Tugenden auferziehcn, in ihremvollkommenen Alter mit Rath und That beiderseits Freundschaft bestatten helfen, undall dasjenige thun, was einem getreuen Vater gebühret. Wäre es aber Sache, daß Er,Herr Ernst Rudolph, Freiherr von Eberstein, folgends zur andern Ehe schreiten und Kinderdarinnen erzeugen würde, so sollte es vorgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstcin mitFräulein Oarotino. erzeugte Kinder ihr mütterlich Gut an 35l)l> fl. und die Hälfte allesbis zu deren Tod Errungenen zum Voraus haben, und dann im Väterlichen mit ihrenGebrüdern oder Geschwistern, so in folgender Ehe erzeuget, in gleiche Teile gehen, undausgesteurct werden. Und dicweilen wohlgedachter Herr Ernst Rudolph, Freiherr vonEberstein, evangelischer, sie, Fräulein Naria, Ourotiiru, aber der e.ulüvlischen livtixionist, so hat wohlgcdachter ihr künftiger Ehcgemahl sie, Fräulein Oarotirm, versichert, siealle und jederzeit der NötiZion halber ganz ohnangcfochtcn zu lassen, und seine Sachedahin zu richten, daß die beide künftige Eheleute, wo nicht alle, doch die meiste Zeit anvatliolischcn Orten ihr häusliches Wesen zu halten, so fort die Fräulein, wo sie auch ist,ihren oattrolischen Gottes-Dienst ohne seine Hinderung abwarten und beiwohnen können.Zur Urkund dessen ist dieser Heiraths-Hotul auch von beiderseits anwesenden hochadeligen