Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
317
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von dem ältesten unterschrieben werden solle, dergestalt, daß auf künftigen des HerrnBräutigams Todesfall, welches Gott noch lang verhüten wolle, die jetzige Fräulein öaro-lins von Oisnlrsiin von wegen den vorgeschriebenen Haupt-Lnrninsn als zusammen6500 fl, wann sie anders ihre versprochene MW fl, wirklich eingebracht, wovon, weilen dieHerren Gebrüdere sich mit einander dahin verglichen, daß keiner dem andern mehr als1000 Thlr, als Ehcgeld der nach Sachsen-Recht davon stsblirten gedoppelten ?snsionä 10 pro Osnto halber einnehmen und ihrer Weiber übriges Zubringen nur als xs.ro,-xlrsrirol auf die Güter versichert werden sollen, 1500 fl, als ein ivahres Ehegcld und ckos,die übrigen 1500 aber obberührtcrmaßen als ein zugebrachtes Gut und Aussteuer ooimi-cksriret werden, jedoch sxxrssss xaoisoiret worden, daß diese 1500 fl, ebner Gestalt, alsdie 1500 fl, ckos oder Ehegeld, das lUrivilsAinin mit beschweret und beschuldet werden zukönnen, und der xrioritsst halber vor allen andern Llrseiiborsir, und sonst, es heiße wiees wolle, genießen und haben solle, außer daß es nur mit 5 pro osirto, und nicht mit10 pro osnto verpsnsionlret wird, zu ihrem Unterhalt alle und eines jeden Jahrs500 rheinische fl, jährlichen haben, und zwar wann ihr Herr Bräutigam nach der FrauMutter Gnad, Tod zum Besitz des ihm kraft Vergleichs und Teilung zugekommenenGutes NcuhauS, hinkünftig kommen solle, diese 500 fl, rheinisch aus diesem ihr deshalbietzo verschriebenen Guts entweder selbst nutzen, genießen und gebrauchen können, oderihr von dessen Herren Brüdern von denen bei selbigen stehen habenden tüoxitoiisn ausdenen sclbiaen, wohin sie will, ohne ihre, sondern auf seiner Kinder oder Gebrüdern undder Lehns- issolger Kosten und Gefahr, so lang sie lebt und den Witben-Stuhl nicht ver-rücket, ausbezahlet werden müssen; sollte

8, sie, die sothane Fr, Witwe; aber zur andern Ehe schreiten und die 3000 fl,wären wirklich eingebracht und bezahlt, hat dieselbe entweder samt denen 3000 fl, Wicdcr-lage und 500 fl, Morgcngab ihres künftigen Eheherrn Kinder oder Brüdern binnen Jahr undTag aufzukündigen, auf welchen Fall diese ihr dann 0500 fl, zusammen von clato derAufkündigung an binnen Jahr und Tag baar zu bezahlen schuldig sein, und hören sodanndie jährlichen 500 fl, rheinisch ?snsioir gänzlich auf und osssircn völlig, dafern aber ihrgefallen sollte, diese 6000 fl. ferncrs in ihres Gemahls Kinder oder Brüder Güter stehenzu lassen, werden ihr dagegen von Zeit der vollzogncn andern Ehe an mehr nicht als325 fl, rheinisch jährlich aus selbigen auf beschriebene Weise bezahlt, wobei auch zu ge-denken, daß so sie im Fall zur zweiten Ehe schreiten sollte und es wären noch Kinder derersten Ehe vorhanden, nach ihrem Tod diesen billig zum Voraus die von ihrem seligenVater herkommenden 3500 fl, samt demjenigen, was sie nach jetzigem Herrn BräutigamsTodesfall, entweder an Gerade und Mußtcil, oder an der Errungenschaft zur Hälfte, nach-deme sie eins von beiden binnen denen gesetzten 4 Wochen nach fetzigem Herrn BräutigamsHintritt auscrwählen wird, bekommen hat, verbleibet; zu dem Übrigen aber gehen sie mitdenen Kindern anderer Ehe zu gleichen Teilen, auch verspricht

9, Hochgedachtcr Herr Bräutigam, wann er nach seinem Tod ein mehrercs Vermögenals ietzo wirklich Vorhanden, entweder durch Selbsterwerb oder Ererbung hinterließe, daßseine Lehns-Erben und Folgere wohlgedachter Fräulein Llsrolins, mit einem mehrerenWittumb versehen sollten, auf Maß er sich mit selbigem deshalben setzen will und wird;wäre es aber

10, Sache, daß vor solchem künftigen Fall die versprochenen 3000 fl, Mitgift widerVcrhoffen entweder ganz nicht eingebracht worden, oder nur die Hälfte bezahlt wären, solles bei ihr Fräulein Llarolins, stehen, dasselbe entweder sodann nach binnen 3 Monatdarnach einzubringen und vorgcdachten völligen jährlichen Gehalt zu genießen, oder sich,dasselbe an denen vorermcldtcn jährlichen Gehalt verschriebenen 500 fl,, wann gar nichtseingebracht, mit 225 fl,; wären aber nur 1500 fl, ins Lehn wirklichen bezahlt, mit 100 fl.abkürzen und abziehen lassen, wie ihr das gefallen und erwählen würde, da sichs auch

11, welches Gott gnädig verhüten wolle, über kurz oder lang also zutragen würde,daß Wohlgcmeldter Herr Ernst Rudolph Freiherr von Eberstein mit Tod abginge, undnicht eheliche Erben, so von ihrer beider Leiber geboren, vorhanden, so solle ihr der sothanenFrau Witbe freistehen, binnen 4 Wochen sich anzuerklären, ob sie nach der durch SachsenRecht denen Witben zu gut ausgemachter und gebräuchlicher Gerade und Mußteil greifen,,oder aber die Hälfte der Errungenschaft erwählen wollte; wählet sie die Gerade und Mutz-teil, so fällt sodann alle xrastsnsion auf die Hälfte der Errungenschaft gänzlich hinweggleichwie wenn sie zur solchen halben Errungenschaft preisten sollte, sie alsdann im Geringstenkeine Gerade noch Mnßteil zu fordern hat, sondern sich mit Einem von Beiden, welchessie auflöset, lediglich begnügen muh, aber dieses soll ihr folgen, und werden vom Tag desFalls nicht nur jährlich und eines jeden Jahrs, so lange sie lebt, die 500 fl,, so ihr ob-stchcndermaßcn nach allen Umständen verschrieben seind, sondern auch all ihr eigen heroererbtes und zugebrachtes Gut, Kleider, Kleinodien und Geschmuck, auch nachdeme sie er-wählen wird, entweder die Gerade oder Mußteil, oder Äsärmto asrs alisno, als ohne