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Folge 4 (1883)
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fort dringend beschwerlicher Zeiten die Haupt-Lunrrna der 3000 fl, sogleich abzulegen nichtwohl thunlich, so hat sich wohlgcdachter Herr Olrilixx ^.clara von Oisubsira dahin er-kläret, sich aufs äußerste zu bemühen, solche 3000 sl, binnen Jahr und Tag anzu-schaffen und abzutragen, inmittelst aber diese 3000 fl. als seiner Fräulein Tochter Aussteuerauf alle seine Güter oder deren Renten und Gefälle ohne Unterschied, wo dieselben gelegen,anzutreffen oder worin sie bestehen, doch auf mehr nicht als so viel hierzu von Nvihcnkraft dieses ausdrücklichen zu versichern, wie dann diese davor zur wahren O^xotbsesrrb Oiausula ooustitmtü xosssssorii ar xaoto stksstüvo hiermit gestellct sein undhoffen sollen, um sich allenfalls daran zu erholen. Jnmittelst aber verspricht Herr vonOisvlrsiirr nach Verfliehung des ersten Jahres, als in welchem kein lutsrssss nach hiesigemLandcs-Brauch davon gegeben zu werden Pflegen, und dafern binnen solchem Jahr dieHaupt-Luiuras. nicht abgetragen sein sollte , solche 3000 fl. seiner Fräulein Tochter mit5 pro Lsuto jährlich richtig zu verxsusiouiren, wobei dann

3. Fräulein blaria Oaroliua mit ehrlicher adeliger Kleidung und Gcschmuck, wie sichnach ihrem Stand und Ehren gebühret, zu ihrer hochzeitlichen Osstüvitasb versehen undalso damit ausgefcrtigct werden soll, dergestalt, daß mit abgedachtem Hciraths-Gut undder deswegen obbeschriebenen Versicherung, nicht weniger der jetzigen Versicherung stand-mäßiger Kleidung und Zugehör sie Fräulein Oaroiias wohlzufrieocn, daß selbe dankbarlichangenommen, uno dagegen

4. nach löblichem Ritterschafts-Hcrkommcn, auch wie solches vermöge der bei demStamm von Oisulrsi.ru vorhandenen uralten väterlichen Oisxositiousu ausgerichteter undsoulrriurrter xuotoruru Oarrriiias geordnet und von undenklichen Jahren her obssrviretworden, mit Vorwissen und Bewilligung vorerwähnten Herrn Ernst Rudolph von Ebcrsteinihres künftigen Ehegemahls vor dem ehelichen Beilager in der besten und beständigstenForm Rechtens, wie solches von Rechts und irgender Gewohnheit heracbr. am kräftigstengeschehen soll, kann oder mag, eine gebührliche eidl. Verzicht thun soll auf alle väterlicheund mütterliche, auch brüderliche und schwesterliche Erb- und Erbfälle, was ctwan künftigab iutsstsbo erlediget werden möchte, so lang Mannsstamm von ihrem Herrn VaterObilixx ^.äaru von visubsiiu herrührend vorhanden, und also alle Gerechtigkeit, so siedaran zu haben, und zu erlangen vermeinte, dem nächsten Erben männlichen Geschlechtsvon diesem Oisubsiruschen Stamme zum Besten ohne Anspruch lassen, jedoch sxprssssvorbehaltlich, daß, wann ein oder der andere, denen ältern Geschwistern und Anver-wandten ihr etwas sx asguisitüs oder Errungenen, so nicht den Stamm abüsiret, durcheine bsstarusutliche oder andere Oisxositüou oder Donation vermachen oder IsZircnwollte, solches freistehen, ohnbenommen und ohnbcschränkt sein solle. Nicht weniger ihr,ihrer Kinder und Nachkommen Recht auf den Fall, wann, da Gott vor feie, der ganzemännliche Oisnbsirn'sche Stamm verlöschen sollte, ganz ohnbeschadct, alles nach mehrerenInhalt der hierüber aufgerichteten rsnnnoiations notnl und Verzicht-Briefs, so von ihremkünftigen Ehe-Herrn mit besiegelt und unterschrieben zurück gegeben werden solle, welchesalles dann wohlgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstein nebst gedachter Fräulein mitfreundlichem Willen und Gefallen angenommen und nicht weniger als andere in dieserHeiraths-Verschrcibung gemeldte Orurots adlig zu halten versprochen. Dahingegen hat

5. wohlgedachter Herr Ernst Rudolph von Eberstcin versprochen, verwilligct und zu-gesagt, abgedachtes Heiraths-Gut und Mitgift mit 3000 fl. gleicher Währung als 1500 fl.Gcgcnvermächtnis und 1500 fl. Wiederlage wegen der sonstigen Mitgift zu widerlegen, dabenebst auch

6. mchrgedachter seine künftige Ehe-Gemahlin gleich nach beschchenem Bcilagcr mit500 fl. Haupt-Gelds vorgesetzter Währung adeligem Gebrauch nach zu beschenken und zuverehren, mit welcher Morgengabe die Fräulein Oarolius von Oioubsiin. nach ihrem Willenund Belieben zu handeln, zu thun und zu lassen, Macht haben soll; inmaßen aber

7. der Herr Bräutigam dermalen keine eigenen und liegenden Güter in brüderlicherTeilung bekommen, sondern erst dereinst nach dessen Frau Mutter in Gottes Hand stehendemAbleben das frciadeligc Ebcrsteinische Stamm- und Ritter-Gut Ncuhaus, welches selbigervon ihme und seinen Herren Brüdern zum Wittumb aci ckies vitas eingeräumt ist, zugewartcn, inmittelst aber seine Erbzzortiou von seinen Herren Brüdern verxsnsiouirt hat,als ist hierdurch sxxrssss xaoisorrct, daß dessen künftige Gemahlin Fräulein Oaroiinsvon Oisubsira vor diese sämtlichen Haupt-Lrwainöir a 0500 rheinische fl als 3000 fl.,so sie ob sxxrirnirtermaßen ihrem Gemahl zubringet, 3000 fl. ihr dagegen von selbigemgemachten Wiederlagen und 500 fl. Morgcngabe dessen freiadelige ihme ietzo in der brüder-lichen Teilung zugcfallende Renten unterpsändlich orrrn Ooustituto ° xosssssorio all.ckistm Lrroaruain hiemit und in kraft Dieses verschrieben sein, hinkünftig aber, wanner zu dem Besitz des Guts Neuhaus gelanget, darauf versichert, und so dann des Endsund zu mehrer Versicherung auch der erfordert. Lehn-Herrn-Oonssus, inzwischen aberseiner Herren Gebrüderen Einwilligung förderst beigebracht und in deren Namen inmittelst