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Folge 4 (1883)
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hiermit geschiehst, in allen seinen üuueteu und Verfassungen genehmiget, sondernauch ans die gemachte Anforderung derer 6500 fl, rückständiger Kaufgelder samtdenen fällig wordenen Interessen, es möge nun vom Kapital und Zinsen nochsoviel im Rückstände sein, als immer wolle, hierdurch völlige Verzicht und Erlaßthun, auch darüber in genere st in Speele guittiren dergestalt und also, daßoftwohlernannte Dero vielgeliebte Frau Schwester, die verwitbete Frau von Aussein,solches Gut zur Eichen genannt samt allen Ein- und Zubehörungen fortmehroohne alle fernere Ansprache und (lontraäietion besitzen, innehaben, behalten unddamit nach deren Gefallen erb- und eigentümlich schalten und gebahren könneund möge; jedoch wollen auch wohlgedachter Herr Obristwachtmeister JohannKarl Friedrich von llbsrsteiu aus dieser Kaufhandlung zu keiner Lvietionund Gewährsleistung, aus welchem Grunde sie auch gefordert werden könnte,weiter verbunden und gehalten sein.

Z 4. Nachdem nun also beiderseits vergleichende Geschwistere durchdiesen ehrlichen Vertrag und Irausaet alle bis anhero obgewaltete Irrungen undZwistigkeiten aus dem Grunde gehoben und niedergelegt zu haben bekennen, dan-nenhero auch denselben nochmals völlig genehmigen, also wollen sie auch allenunter sich aus obigen Gründen gegen einander toriuirten Rechnungen und Gegen-rechnungen gänzlich absagen, solche hiermit und in Kraft dieses vor sich, ihreErben und Erbnehmen völlig niederlegen, allermaßen dieselben beiderseits hier-durch ausdrücklich bekennen, und wollen, daß alle dergleichen Rechnungen, auswelchem Grunde dieselben auch möchten bis anhero toriniret sein, oder noch hättenkönnen toriniret werden, zugleich mit abgethan und völlig eassiret sein sollen,also und dergestalt, daß ein jeder derer trausigirenden und paeiseirenden Teiledasjenige, was ihm durch diesen aufrichtigen Vergleich abgetreten, ein und zuge-standen worden, für sich, seine Erben und Erbnehmen in völliger Ruhe und Zu-friedenheit genießen könne und möge.

s 5. Schließlich wollen beiderseits vergleichende Teile, daß dieser ehrlicheund mit reifer Überlegung unter ihnen abgeredete und also niedergeschriebeneVergleich und Vertrag von allen Seiten Ironetsiusnt gehalten und dagegen vonkeiner Seite, es geschehe ckirsete oder per inäirsotuiu gehandelt werde, nochwollen sie zugeben, daß solches durch die Ihrigen oder sonst jemand geschehe,vielmehr solle solcher als ein beständiges Familien-Gesetz unter ihnen bestehen;wollen und befehlen auch, daß deren Nachkommen, Erben und Erbnehmen den-selben in der Maße annehmen und sich darnach ohne allen Wandel und Einwanddarnach gehorsamlich achten und richten sollen, als zu welchem Ende dieselbennicht allein eine völlige ^nursstie und Vergessenheit alles desjenigen, was unterihnen vor diesem ehrlichen Vergleiche vorgegangen, oder von einem oder andernTeile vorgenommen sein möchte, hiermit stiften und errichten, sondern auch eineirmtuslls aufrichtige Freundschaft unter beiderseitigen Angehörigen hiermit ver-knüpfen und fortgesetzet wissen wollen. Es sollen auch keinem Teile gegen diesenredlichen Vergleich einige Ausflüchte und Einreden überhaupt zu statten kommen,es mögen auch dieselben Einreden in denen allgemeinen Kaiser-Rechten oder son-stigen Landes - Statuten und Gewohnheiten gegründet oder von denen Rechtsge-lehrten ausgesonnen und erdacht sein, oder noch erdacht werden; vielmehr wollensie allen solchen Einreden und Wendungen in Zsners, insbesondere auch denenLxeeptionsn des Betrugs, listiger Überredung, Verletzung über oder unter dieHälfte, nicht recht verstandener, nicht genugsam eingesehener oder anders abgere-deter als niedergeschriebener Sache, der Reue und Wiedereinsetzung in den vorigenStand Rechtens, man habe an diesen oder einen Punkt nicht gedacht, es sei einesoder das andere bei denen bis hieher koriuirten Rechnungen und Gegenrechnungenausgelassen, ein Jrrthum in dem Laloulo vorgegangen, man habe bei denen Aus-

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