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Folge 4 (1883)
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Kund und zu wissen sei hiermit, denen es zu wissen von Nöthen, daß aufvorhergängige freundschaftl, Zusammenkunft und Beredung zwischen dem Königl.Preuß, Herrn Obristw achtmeister und Lommanckonr des löbl, ^pporlburZischenOragoimr-ktsgimoirts zu Tilsit, Herrn .toftnim Kurl Friedrich vm> Lkersteinan einem und Deroselben Frau Schwester, der verwitweten Frau ^.luuliu vonAussein geb. von bibsrstsin mit Loosens und Vollwort Dero gerichtlich bestä-tigten Lnratoris, des ckuris praotioi Herrn Lllristkrisck ttclain blosksrs, amandern Teile, nachstehender ehrlicher und ohnwiderruflicher Vergleich wohlbe-dächtig verabredet und geschlossen worden.

8 1. Nachdem nämlich unter obbenannten transi^irenden Geschwistern bisanhxro darüber einige Irrungen obgewaltet, daß ersterer einmal den in seinerMinderjährigkeit geschlossenen Kauf-Lontraot über das imrnsäiats Reichs-Rittergut zur Eichen genannt nicht ferner genehmigen, sondern denselben wider-rufen, wenigstens aber den rückständigen Kaufschilling 6500 fl. nebst derInteresse von Zeit des geschlossenen Kauf-Lontraots bis hierher verlangen, dar-gegen aber letztere Frau von äussern geb. von Cdsrstein einen ihren HerrnBrüdern gleichen Anteil an denen zu Groß-Leinungen belegenen von Eber-steinischen ?ainilion-, Berg- und Hüttenwerken praetsnäiren und desEndes eine weitläuftige Gegenrechnung toriniren wollen, welche Mißverständnissedann gar leicht zu weitläuftigen und Geld versplitternden Zwistigkeiten undLroesssen ausschlagen können; als haben beiderseits resp. xaoisoirende undtransigirende Geschwistere um so mehr auf diensame Mittel und Auswege gedacht,damit alle diese Dillsrentisn auf eine freundschaftliche Art beigelegt und dadurchdas unter ihnen bestehende Band der nahen Verwandtschaft und Freundschafterhalten und mehr und mehr befestiget werde, zu solchem Ende also

§ 2. haben Frau li.rng.1ia verwitbete von linssern geb. von Lberstein mitBeistand und Vollwort ihres Eingangs gedachten Herrn Lnratoris, des cknrispraotiei Herrn Christfried Adam Höfer, nach wohl überlegter Sache mit freiemMuth und Willen ihrerseits für sich, ihre Erben und Erbnehmen von nun anbis zu ewigen Zeiten auf alle Ansprache, so sie oder die Ihrigen ay dem Groß-Lein- und Morungischen Berg- und Hüttenwerken, so der ?ainilisderer Herrn von Ldsrstsin zugehöret, hätten machen können oder wollen,obgleich dergleichen mit oder ohne Grund gewesen sein möchte, hiermit auf dasfeierlichste und in der allerbestenDorm Rechtens rsnunoiiren und öffentliche Ver-zicht thun dergestalt und also, daß weder Dieselben noch Deroselben künftigeErben und Erbnehmen ohne Unterschied des Geschlechts jemals und bis zu ewigenZeiten sich zu denen Groß-Lein- und Morungischen Dainilisn-, Berg-und Hüttenwerken zudringen und aus was vor Grunde es auch geschehenmöchte, davon einige Linolninenta, wie die Namen haben mögen, verlangen undprastsnäiren sollen, können oder mögen, vielmehr wollen Lie allem Recht undLotion, so ihnen dergleichen zugestanden hätte, hierdurch zugleich in der feier-lichsten Rechtsform entsagen und sich davon lossprechen. Gleichwie nun

8 3. Eingangs benannter Herr Obristwachtmeister tollann KarlFriedrich von Dbsrstsin diese friedsame Gesinnungen wohlgedachter DeroselbenFrau Schwester, der verwntbeten Frau von linssein, und die von derselben aufdas, gemeinschaftliche Berg- und Hüttenwerk geleistete Verzicht bestens angenommenhaben; also hat derselbe auch zu reoiprogusr Beförderung eines vollkommenenVergleichs und dauerhaften freundschaftl. Vernehmens für sich, seine Erben undErbnehmen nunmehro allen Einwendungen gegen den über das iurniöäiutvReichsrittergut zur Eichen genannt errichteten Kauf-Lontraot, von welcherBeschaffenheit dieselben auch sein mögen, hierdurch und kraft dieses in dersolennesten Rechtsnorm abgesagt und sothanen Kauf-Lontraot nicht allein, wie