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Folge 4 (1883)
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bei hiesigem Reichsgericht erhalten, zu schreiben, daß er Ihnen qua Heisren«in Ihren Sachen helfen und solche fordersamst erledigen möge.

26. Okt. 1765. Ohnerachtet ich noch keine Nachricht von Ew. Hochw.habe, ob wirklich von Jhro Majestät das promotorium an den Hrn. Uaronvon Uramsr zu Beförderung Dero Sache ergangen, so habe doch sclbsten Ge-legenheit genommen, demselben davon Eröffnung zu thun, auch soviel erwirket,daß gestern die Urteil vorläufig dahin erfolget, daß

mit Verwerfung der vorgeschützten sxaspl. bort Ur. v. ^rvirlsin sich nebst vr. Hob-mann Namens der Wahlischen Erben in der Hauptsache binnen 2 Monat da-hicr sich einlassen, auch letzterer auf Absterben der Fr. Rath Wahlin sich Namensder hintcrlassenen Erben in dieser Zeit IsAtüniren solle.

Dadurch ist mithin der Gerichtsstand, das Kaiserl. und Rei ch s-Kammer-gericht, den man von beiden Seiten der Beklagten beinah 20 Jahre verfochten,und Ew. Hochw. zur Dillenburgischen Regierung mit Ihrer Klage ver-weisen wollen, völlig gehoben. Und da es solchemnach in Betracht der Haupt-sache sx concsssione des Zehnten an weil, den Hrn. V. öüring offen lieget,daß solcher die gualitatsin keuckalsin nicht habe, mithin derselbe in dessen testa-msnt Ew. Hochwohlgeb. mit Recht verlassen werden können, mithin solcher un-billig eingezogen und alisniret worden; So wird denen allenfallsigen Dillen-burgischen Handlungen gar kurz begegnet werden und die Hauptsache in kurzemzur Endurteil eingeleitet werden können.

1. Noll. 1765. vr. Wahlin als nachhero die dillenburg. Regierung,die Sie causam st all prasstanckam svistionsm oitiren lassen, haben bisherosich in der Hauptsache nicht eingelassen, sondern nur vorgewandt, daß die kammer-gerichtliche juriscliction in Ansehung des zu vinckicirenden Zehenten undBurgguts nicht kunckirt seie, maßen solche über das Lehen wären, mithindie Klage vor den dillenburgischen Lehenhof in erster Instarm angebrachtwerden müßte. Diese elenden und grundlosen Behelfe, da die Or. IValllln alsdamalige Besitzerin in koro suo orckinario Uamsrali mit Recht belanget worden,auch nach'dem buchstäblichen Inhalt der fürstl. (loncsssion an weil, denHrn. v. Uüring besagter Zehewte kein Lehen ist, maßen er ihme mitdenen notablen Ausdrücken, solchen verschenken, verkaufen, vertauschen undin gueincunguo alium zu translsriren, gegeben und sich weiter nichts, als dasNäherrecht auf solchen Fall und der (lonsens rsssrviret worden :c. Siemögen nun vorbringen, was sie wollen, so werde ich mit ihnen keine weitereSchriftwechsel unternehmen, sondern all Lsntsntiain sudmittiren, weilen diesseitsin actis und in der von mir verfertigten specis kacti alles gesagt und rsmovirtist, was nur gegenseits vorgebracht werden kann.

5. April 1766. Auf Ew. Hochw. Hochgen. vom 18. verlofenen Monatshabe hiermit ohnzuverhalten die Ehre, wie die hochfürstl. dillenburg. Regie-rung nach der letztern Urteil allerhand vergebliche Schritte gemachet, und sichvon der allairo loshalftern, die von Eülictnschen Erben aber, und jetzo diev. IVallllsche, weil sie das Gut anwiederum abgetreten, die ganze Sache auferstere schieben und sich davon gänzlich freimachen wollen. Beider ist aber all-bereits genuglich begegnet und ich habe schon vor denen Ostern eine fernere Urteilgehoffet. Der Frhr. v. (lramsr ist kskersns, der Hr. Aajor v. Ltuttsrllsim, soneulich hier war, hat solche auch selbsten bei demselben erinnert. Dero HerrBruders procsss stehet gegenwärtig auf der exscution. Die Sache habe mitallen Unkosten gewonnen, und seine Fr. Mutter und Fr. 1ante müssen ihmeannoch ohngefähr 6 bis 7000 fl. herauszahlen, wovor das Gut zu Zeppen-feld haftet. Die Fr. v. Hussen ist endlich von ihrem beschwerlichen procsssper Lsntent. in rsstitutorio glücklich und von allen Anforderungen der Usicll-