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Folge 4 (1883)
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227
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dem Fall aber Rechtens quock quisqus oansam a ss llabsntsm tenstur in soforo in quo oouvsnitur cksksuckkrö, nao ullo suc> privilkgio juvatur, ut illuclckssliuars aut ack suuin forum sausam trallsrs possit (daß ein jeder diejenigeSache, wobei sein Nutzen am meisten vsrsiret, unter der Gerichtsbarkeit, unterwelcher er belanget wird, zu verteidigen und durch keinen Freibrief geschützetwerden könne, wenn er die Gerichtsbarkeit nicht annehmen, oder die Sache unterseine Gerichtsbarkeit ziehen will) Usv.(?) ?> 9 Doo. 156 Tarnov. (?) äs ksuck. Nsolr-Isnkurg ?, II. Lap. 4. Z 24, da zumalen auch dieselbe von der Fr, WittibWahlin acl svistionsm xrasst. oitiret worden und also hiesig höchstes Gerichtschon von selbsten das hiesige forum vor gegründet angenommen und das Ks-missious - Gesuch taoits verworfen hat; 3) auch die vorgespiegelte qualitas fku-ckalis (Lehnsbeschaffenheit) nichts zur Sache thut, daß solche zur dillenbnr-gischen Regierung, als den Lehnhof verwiesen werden möge, angesehendergnuest. Löh n berger Z eh ente nicht unmittelbar im Dillen burgischen lieget,sondern in dem gemeinschaftl. Amt Löhnberg, folglich, damit man nichtnöthig habe in ckivsrsis juäioiis zu litigiren (in verschiedenen Gerichten zu streiten),omnium supkrior i. s. (das höchste von allen, nämlich) Damsra Impsrialis alle-mal llullkx oompstsus (geziemende Richter) ist, auch außerdem noch sontiusutiaaausas (Zusammenhang der Sache), welche in oasu prasssuti (diesem Fall) vor-lieget, dieselbe dazu machet. Sonsten aber auch die vorgeschützte apkrtur (Offen-heit) ersagten Lehens und der Heimfall an das fürstl. DillenburgischeHaus von gar keiner Erheblichkeit ist; allermaßen in dem von Fürst Wilhelmzu Nassau den I. Juni 1714 erteilten Übertragnngs-Iustrumsut, als der quasst.Zehent von dem von Donop an erwähnten Hrn. v. Dütiring gekommen und der-selbe damit beliehen worden, enthalten:

auch aus bcsondcru Gnaden ihme zugleich oonosäiret, damit nach Gefallen undGutbefinden zu schalten und zu walten, ihn zu verllzgzotwsoiren oder durch DsssionTausch oder andern Dontraot zu veralikniren.

Hat nun Inhalts dieser Belehnung dem Hrn. v. Düllriug frei gestanden, nachGefallen über diesen Zehenten zu ckispomren; wie will also eine apertur desLehens, da darüber per Tsstamkutum ckispouiret und solcher ousre ticksieommissibeschweret (dadurch, daß den Erben aufgegeben, solch geerbt Gut einem andernzu übertragen) und fort auch Ew. Hochwohlgeb. solcher fürs suoosssioms kt viIsstamsuti (durch Erbfolge und laut dem Testament) angefallen ist, sich nurimmer erdacht werden? Es beruhet aber alles gegenseitige Einwenden in leerenVorträgen, welche bei dereinstig richterlicher Entscheidung der Sache den Stichnicht halten mögen. Meine Meinung ist also solchergestalten, jedoch ohnvorgreiflich,diese: Ew. Hochwohlgeb. betreiben den Droosss mit Nachdruck und lassen dieWahlische Fr. Wittib nicht sx litk (aus der Doimsxion), indeme derselbedereinst nach vorher rkosusirten wahren und aotkumäßigen Gründen nicht übelausschlagen kann, besonders wann nur noch eigentlicher m aotis angeführet wird,daß des Herrn Prinzen Hoheit wegen der gemeinschaftlichen Herrschaftzu Löhnberg nicht ckucksx sein könnten. Ew. Hochwohlgeb. ollsrire dazu meineghst. Dienste, besonders da doch hier bleibe, auch Information von der Sache habeund nächstens aclvooaturam orckiuariam Damkras amdiren werde:c. Herr Proku-rator Greineisen thut mir ohnentgeltlich die Gefälligkeit und unterschreibt quaDroourator die von mir verfertigte llxllidits. und Drockuota. Ist nun dieserVorschlag Ew. Hochwohlgeb. also gefällig und akosptabis, so erwarte die unter-schriebene Vollmacht nächstens nebst dem vorhinerwähnten Geldquauto zu Bestrei-tung der baaren Kosten, und können sich Dieselben versichert halten, daß an Fleißund Betreibung der Sache nichts sparen werde. Übrigens kann mit dem ver-langten Di'iK'iuirl-^kstamsutk noch nicht andienen, indem solches noch bei denenDamsral-aotis lieget. Ich will aber nächstens pro rstrackitions supplioiren und

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