zu kommunicieren, damit ich gemeinschaftlich Rath pflegen und womöglich ausder ganzen Sache zu kommen suchen könne, welches alles hiedurch noch-malen zu wiederholen nicht umhin kann. Der ich in allem geziemenden Respektewig verbleibe rc. Dresden, den 4. Nnrtii 1730.
Johann Karl Friedrich Freiherr v. Ebersteingenannt von Düring,
königl. preuß. Oberst zu Tilsit,
und dessen Sohn
Wilhelm Freiherr v. Eberstein gen. v. Wring,
kursächs. Hof- und Justitienrath zu Dresden.
Fortsetzung des Löhnberger Prozesses.
Nach dem am 11. Aug. 1752 zu Wetzlar erfolgten Ableben des Hof-rath viot? war es nöthig, in der Sache eontru weil. vris. von Gnlchennachgelassene Erben einen neuen Uroeurntor Lnmorno nä ennsnin zu kon-stituieren. Johann Karl Friedrich v. Eberstein erteilte deshalb dem?rn-tioion g. In obnrndrs imperiale n 1Vst?Inr Vollmacht zur ferneren
Betreibung der Sache. Dieser erstattete nun an Eberstein folgende Berichte:7. Nov. 1752. Ew. Hochwohlgeb. gen. vom 9. Okt. ist mir dieser Tagenwohl worden. Ich ohnverhalte anverlangtermaßen darauf in gehorsamster Rück-antwort, soviel Deroselben oontra Fr. Wittib Wahlin dahier psintsiNs Litntions-Sache und deren gegenwärtige Liwation betrifft, welchergestalten besag ohnlängstjnäioialitsr proäuoirten Uössions-Instrllinsnti der sab Iiis stehende in dem vonweil. Hrn. lobninr <larl ?risäsriolr von öüllring errichteten Hsstainsnt onsrsücksioonnnissi beschwerte Löhnberger Zehenten hinwiederum vor 16/in. fl.,100 spso. Onontsn und koiutüsirnng der msliorntionsn von erwähnter Fr.Wittib Wahlin an des Hrn. Prinzen von Oranien Hoheit überlassen wor-den und dahero ex xarts des Gülichischen Anwalts nrgiret werde, daß solcher-gestalten gegenwärtige Sache von hier ab und an die dillenburgische Re-gierung als torum rsi sitae maxims od gnnlitatsin ksucknl. (die Gerichtsbar-keit, unter welcher die strittige Sache gelegen, besonders aber, weil solche als einLehn betrachtet wird) verwiesen werden möge. Und dieses sind die okinota aä-vsrsaris. (Vorstellungen des Gegenparts) anjetzo. Nachdeme aber dieses Begehreneinesteils daher ohnmöglich, weilen in denen Rechten dem klagenden Teil freistehet, den beklagten entweder in koro rsi sitns (in der Gerichtsbarkeit, wo diestrittige Sache gelegen), oder voirneilii (unter derjenigen, unter welcher der Be-klagte nach seiner Person gehörig oder angesessen) zu belangen, und da letzteresin gegenwärtiger Sache geschehen, auch daselbst Iis erörtert und entschieden werdenmuß, andernteils aber auch deswegen nicht angehen kann, weilen 1) der Übertragoder die Uolnition (Wiederansichbringung) des gnnsst. Zehenten als anmaßt,jnckioü mutancki causa (die Gerichtsbarkeit zu verändern) geschehen nicht sllsc-tuiren kann, daß die Sache von hier abgewiesen werde, uam ubi Iis ssmslcosxta, ibi guogus tlinrs (lebst (denn, wo eine Streitsache einmal anhängiggemacht, muß sie auch ausgeführt werden); 2) des Herrn Prinzen vonOranien Hoheit pars iutsrsssata st litis oonsors (Mitpart in der Sache) in