Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
218
Einzelbild herunterladen
 

218

größter Gemüthsbestürzung bei meinem Anwesen erfahren müssen, daß Dero nach-gesetzte Regierung allhier (weiß nicht, ob vielleicht durch unrechte Informationoder aus nicht genügsamer Einsicht) sich nicht gescheuet, sine omni tlogmtiono(lausae oontra nota st trita Iura possessionis die unmündigen Eberstein'schenKinder erster Ehe an Kollektierung ihrer Censiten und andern Kontribuenten zudenen Eichen nach dem hergebrachten und zu Zeit Ew. Durchl. höchstsel. HerrnBrüdern und deren nachherigen Eigenthümern gangbaren Fuß also zu hemmen,daß sie gar den Vogt zu Burbach ausdrücklich anbefohlen, solche Censiten beiganz anderen, dem possossorio ganz entgegenen, uns unbekannten und bloß indem einseitigen, seichten Vorgeben der Censiten beruhenden, falsch also betitelten,alten prasstanckis zu schützen.

Nun aber Ew. Durchl. gnädigst bekannt ist, daß keinem Richter in der Weltzusteht, jemanden, geschweige Pupillen, aus ihrer notorischen Uosssss durch der-gleichen bemächtigte Dekreta zu stoßen, sondern Selbigem im Gegenteil kraft obrig-keitl. Amts oblieget, jedermann bei seinem Besitz Wider alle Beeinträchtigung undVergewaltigung zu schützen, Ew. Durchl. auch von Selbst wissend, daß Sie alsOber-Vormund die armen Unmündigen vielmehr bei ihrer Uossess, Rechten und Ge-rechtigkeiten zu verteidigen haben, und Sie dazu zweifelsohne aus eigener ange-stammter Fürstl. Großmuth von selbst geneigt sein werden, endlich alle dergleichenUnternehmungen während der Unmündigkeit ohnedem von keinem Bestand undrechtlicher Wirkung sind und dawider denen Pupillen restitutio in integrum oderdie Stellung in vorigten Stand auf ewig offen und frei verbleiben, zu geschwei-gen, daß niemand und am wenigsten Unmündige ohngehöret (gleich als hier ge-schiehst) auf simples Vorgeben eines Interessierten und sich opponierenden Censitenkondemniert, und zwar aus dem Besitz ihres Kollektations-Fußes geworfen wer-den können: So stelle ich völliglich außer Zweifel, Ew. Durchl. werden diesesunstatthafte Beginnen Dero Regierung, welchem ich hierdurch aus vormundschaft-licher Pflicht solömuitor im Namen meines Brüdern unmündigen Kinder ersterEhe zu kontradicieren mich genothdränget sehe, Jhro höchsten Gemüths Billigkeitnach von Selbsten ckssaxprodiren und oassiren, als warum ich hierdurch oura-torio nomine unterthänigst gebeten haben will, dahingegen die gnädigste Verfügungthun, daß oftbesagte unmündige Ebersteinische Kinder 1. Ehe bei dem bisherigenvor und bei Dero hochfürstl. Herrn Bruder und nachher stets gangbaren Fuß derKollektation der Eichischen Censiten so lange gelassen, geschützet und gehandhabetwerden, bis Gegenteil ein anders in pstitorio ausgeführt.

Demnächst ersuche Ew. Durchl. ich nomine Unpillorum aufs inständigst, ge-horsamste, weilen abermalen der tsrminus solutionis derer Eichischen Censiten undKontribuenten (l. ^pr. 1728) sich nähert, die Exekution ihnen zu gute zu ordnenund dergestalt anzubefehlen, daß solche die Gefälle nach der ihr von dem Assisten-ten Dietrich zuzustellenden Specifikation auf vorgedachten bisdaherigen Fuß ohneAnsehen und Nachsicht eintreiben, sintemalen die Unmündigen zu Bezahlung derInteressen an Herrn Professor Schräm solcher ohnumgänglichen benöthiget. Eswerden solche sowohl als ich diese in Recht und Billigkeit begründete hochfürstl.Anordnung mit ewigem gebührenden Dank erkennen. Ew. Durchlaucht unter-thäniger und gehorsamer Diener E. F. Gr. von Eberstcin.

Dillenburg, 27. blartij 1728-Dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn ChristianFürsten zu Nassau, Grafen zu KatzenElenbogen, Viandenund Diez, Herrn zu Beilstein.

Dillenburg, den 26. März 1728. Dem Grafen v. Eberstein zeigt derFörster Lütsch an, wie der Pachter Theiß die Güter von denen Eichen sehrruinierte, die Früchte von denen Eichen nach Eringshausen wegführen ließe