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so viel, als ihre Forderung an die Eberstein schen Kinder betrüge, wegschätzenlassen sollte. Dann nahm es sich der Vogt Möller zn Burbach heraus,den Pächter Theiß auf dem freiadligen Gute Eichen auf alle mögliche Artund Weise zu turbieren und drohte demselben sogar mit Personalarrest;ferner erlaubte sich das fürstl. Forstamt, dahin Befehle zu erteilen, daß dasEichische Vieh nicht durch den Niedersberg treiben und der Jäger Reymannzu Burbach des Pachters Theiß Jagdhunde tot schießen und ihn selbst imBesitze belästigen sollte. Da nun aber der Fürst keine Jurisdiktion überdas Gut Eichen hatte, weil dasselbe nur unter der Burg Friedberg stand,und der Fürst selbst Ober-Vormund der Eberstein'schen Kinder und alssolcher verbunden war, die Pupillen und deren Rechte zu schützen, keineswegsaber zu schmälern, so protestierte Graf E. F. von Eberstein onani inoäogegen alle eben angeführten widerrechtlichen Handlungen, ersuchte den Fürsten,dergleichen kwoesäoro dem fürstl. Forstamte, der Kanzlei und dem Vogtezu Burbach snb> osrtn poonu zu verbieten, und ließ zugleich der fürstlichenKanzlei erklären, daß, wenn der in der Eberstein'schen Vormundschaftssachemit thätige Notar Dieterich sich rntions der Unmündigen vor derselbensistierte und als Usus einließe, solches unter der ausdrücklichen Verwahrunggeschähe, der Kanzlei keine weitere Jurisdiktion einzuräumen, als sie denRechten nach und rutiono der gu. Possessionen ihr zukäme. Auch ließ GrafEberstein wegen allen diesen Anmaßungen an die Burg Friedberg Anzeigethun und um deren Assistenz bitten.
Den Hütten-Prozeß suchte man so gut als möglich bei dem Kaiserl.Kammergerichte zu poussieren, machte Anzeige von den vorgekommenen Ge-waltthätigkeiten nach Wetzlar und schrieb dem Fürsten und dem Grafen,davon in Konsideration der Unmündigen bis zum Endurteil in dieser Sacheabzustehen, zumal dieselben ihnen eorllrg. inunäntuin nichts helfen könnten,sondern allezeit Restitution stattfinden müßte.
Weil Herr von Trumbach, der die Hauberge wieder einlösen wollte,äo tuoto in das Gehölz gefallen war, Holz weggenommen und geschworenhatte, wenn ihm ein Förster aus den Eichen wieder hinein käme, so wollteer etwas thun, was man nicht glauben sollte: so ließ Graf Eberstein derfürstl. Regierung zu Dillenburg solches mit dem Bemerken denuncieren, daßweil man die Hauberge nicht von dem Herrn von Trumbach, sondern vomhochsel. Fürsten für baares in die Regierung gezahltes Geld erkauft hätte,letztere den Pupillen solche zu gewähren und dieselben dabei zn vertretenschuldig wäre, und ersuchte zu verfügen, dem von Trumbach die Restitutiondes weggenommenen Holzes aufzuerlegen, demselben deswegen einen Terminzu stellen, und im Fall unterbleibender Restitution ihn exequieren zu lassen,auch alle Thätlichkeit zu inhibieren. Das Nähere findet sich in nachstehen-den Schreiben. Der Notar Dietrich berichtet dem Grafen Eberstein:
a.) am 12. Januar 1728:
HochgebornerReichsgraf :c.! Hiermit berichte unterthänig, wie Hr. vr. L ellrainvon hochfürstl. Kanzlei ein Dekret erhalten, daß, wann ihme das uff denen Eichen