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Wegen dem Vogt von Burbach sein Sie doch so gut und lassen sich einenrechten Ernst sein, selbigen auf christl, und freundschaftl, Gedanken zu bringen;er wird wenig Ehr und Segen davon haben, daß er an Vater- und mutterloserWaisen Armuth zum Ritter werden will. Mit dem Herrn Grafen von Hachen-burg seinem Vogt oder Beamten, welcher bei uns in Dillenburg (AnfangJuni 1727, s. oben) gewesen, ersuche gleichfalls umständlich zu sprechen, ob dannnicht möglich sei, daß man über ein oder andern ihnen gethanenen Vorschlag inGutem zurecht kommen könnte. Von Herrn Theißen stünde mir gar nicht an,wann wahr wäre, was die Frau von Büring und Herr Dietrich mir geschrieben;sein Sie von der Güte und sehen dahin, daß alles auf solchen Fuß gestelletwerde, daß die Kinder keinen Schaden haben :c.
Ich werde zwar gewiß noch, so bald es nur möglich ist, selbst hinkommen,allein weiln ich doch nicht weiß, wie bald, so verlasse mich lediglich auf IhreDexterität und Rechtschaffenheit :c. Ich bin voller Dankerkenntlichkeit gegen IhreMühe:c.
Das freiadlige Gut Eichen samt Hütte zu Heller hatte der Ober-Stallmeister von Büring am 9. März 1715 von der Fürstin DorotheaJohannetta von Nassau-Dillenburg mit allen Rechten und Gerechtigkeiten,wie solche dem Fürsten Wilhelm am 25. Febr. 1705 von Frau undFräulein von Seelbach überkommen, käuflich an sich gebracht und war vonihm auf des Ober-Jägermeisters Karl v. Eberstein Kinder erster Ehe abiutsstuto gefallen. Nun zeigen die Kaufbriefe deutlich, daß die Eiche einfreiadliges Gut war und unter niemand als unter der Burg Fried-berg stand, mithin keinem Fürsten oder Grafen die Jurisdiktion darüberzustand. Dessen ungeachtet hatte man sich von Seiten Dillenbnrg undHachenburg unterfangen, Eingriffe in die freiadlige Hütte zu Heller zuthnn, das Überhüttengeld zu fordern und sogar die hergerichteten Eisen hin-wegzunehmen, weshalb man sich bei dem Kaiserlichen Kammergerichte be-schwerte, worauf auch ein mnnllntum 6s rsstitusuäo adintn sum omnieuusu st 6s non am plins tnrbnnäo in posssssions vsl quasi juris libsr-tutis st immnnitatis erkannt und beiden Beklagten am 14. Sept. 1726 durcheinen Kammerboten insinuiert worden war. Trotzdem ließ man post iusi-nnationsm munäati im genannten Jahre und 1727 und 1728 eine großeQuantität Eisen hinweg nehmen.
Der Fürst Wilhelm war von 1705 bis 1715, darauf der Ober-Stallm.v. Büring und dessen Erben von 1715 bis 1726, zusammen also 21 Jahrein ruhigem Besitze des Eichen-Gutes gewesen, und es waren von denEichischen Censiten die jährlichen Renten, und zwar nach dem Fuße empfangenworden, wie das i. I. 1705 vom damaligen Vogt Philipp errichtete Hebe-register und Lagerbuch zeigte; nichtsdestoweniger unterstanden sich die fürst-liche Kanzlei zu Dillenburg und die gräfliche zu Hachenburg, auf dem ge-meinschaftlichen Verhör zu dekretieren, daß die Eichischen Censiten die Zinsenin der Weise entrichten sollten, wie dieselben vor 50 und mehr Jahren er-hoben worden.
Auch erhielten Or. Schräm und das Gotteshaus Attendorn von derfürstl. Negierung Dekrete, daß der Vogt zu Burbach von dem Gute Eichen