— 208 —
1) Die wegen meines sel, Brüdern, Dero gewesenen Ober-Jägermeisters,abgelegte Forst- und Jagd-Rechnung gnädigst zu unterschreiben, weniger nicht
2) die.von ihm hinterlassenen Kinder erster Ehe als unmündige Waisen beidem Besitz des zu denen Eichen gehörigen Weidganges in dem Niedersbergnach nunmehro über die gewöhnlichen Jahre ausgehaltenenLegezeit ruhig zulassen; sodann
3) die Teilung und Zersplitterung der zu denen Eichen gehörigen Lehengüter gdst.zu inhibieren mit beigefügtem ernstl. gdsten. Befehl, daß die Censiten die jährl.Zinsen rations der schuldigen Dienste in die Eichen so entrichten^müssen, wiesie bei Überlassung dieses Gutes bezahlet worden.
4) In Dero nachgesetzten Rent-Kammer des gewesenen Rentmeister HofmannsRechnung durchgehen und den Rückstand sowohl Büringischer als Eber-steinischer Besoldung extrahieren, folglich den Rentmeister zu deren Abtrag-und Zahlung nach ordentlicher Liquidation und Berechnung sxseutivs an-halten zu lassen. Demnächst
5) Dero Rath und Amtmann Jockel als Lommissario anzubefehlen, daß selbigerdie zu dem Juventario gebrachten Stücke liquidieren, berechnen und gewährenmöge. Annebst
6) die ohne mein Vorwissen beschehene Annehmung des biotarii Dieterich'szum Mitvormund in dessen Konfirmation zum Assistenten der Frauvon Büring, als Vormünderin mütterl. Seiten, zu verwandeln.
7) Alle Differentien wegen der Hütten und sonst, bis zur Majorennität derKinder suspendieren und sins prassnäisio utrius st onsus ounczus alles bisdahin ruhig zu lassen, welches alles noinins der Unmündigen mit unterthä-nigstem Dank zu erkennen und zu demerieren trachten werde.
Als Graf Ernst F. v. Eberstein zu Anfang des Monats Juni 1727
nach Dillenburg gekommen war, traf er auf ihm gehaltenen Vortrag über
die Eichenguts-Angelegenheiten a. a. folgende Anordnungen:
1) Wegen der Frau v. Büring Graserei. Pachter Theiß tritt das Grasin dem Baumgarten ab, erhält aber das Obst.
2) Wegen des Förster-Holzes und Wellen. Es soll der Förster dasWellholz durch des Hrn. Theiß Leute aufmachen und auf den Hof fahrenlassen, da es dann in 2 gleiche Teile gelegt werden und die Frau v. Büringdie Wahl haben soll.
3) Wegen des Hof-Weihers bei den Höfen. Pachter Theiß beschwert sich,daß den 27. Mai dieses 1727. Jahres die Fr. v. Büring 3 Weiher ziehenlassen, wodurch viele Fische zu schänden gegangen. Der Förster soll denHof-Weiher ohne Konsens des Dr. Steuber nicht ziehn lassen und soll an-geben, wie viel Stück Karpfen aus den gezogenen Weihern herausgenommen,welche den Kindern zum Besten verkauft werden sollen. Den unterstenWeiher nach dem ersten gelegen, belangend, soll derselbe im künftigen Oktobermit Vorwissen der Assistenten gezogen und der darin befindliche Fassel demHrn. Theiß überlassen, die großen Karpfen aber verkauft und von dem davonfallenden Kausgelde den Kindern erster Ehe, hg aber dem Hrn.Theiß zu gut kommen. M. Die 2 kleinen Weiher sollen mit Konsens undVorwissen Dr. Steuber's zusammen gestochen werden.
4) Wegen des vierten Teils Heu und Grummet, welches vor einemJahre vom Hofe gekommen ist. Die Fr. v. Büring muß den Scha-den wegen des abgeführten 4. Teils Heu und Grnmmet dem Hrn. Theißersetzen, weil sie den alten Hofmann vertrieben und veranlaßt hat, daß dasHeu abgeführt werde und man das Jnventarium den Kindern zum Schadenbei dessen Abzug nicht Verstümpeln lassen kann.