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<zrg,ms kort s'ils oontinuent äu train qu'ils ont eoinrnsnee äs m'on sgti-qner eneore lonZteinps sans Iss pouvoir inettre ä lg raison et viäer tereZIsment äe Ig snoeession*).
Schreiben Ernst Friedrich 's Grafen v. Eberstein an seine Brüder ä, ä.
Mainz, den 15, Nov. 1725.
Hochwohlgeborne Herren, allerliebste Herren Brüder! Denenselben wird be-reits wissend sein, was maßen weil, unser liebster Bruder Karl den 3. dieses inDillenburg Todes verblichen und nebst der Witwe, so noch gesegneten Leibes,einen Sohn und drei Töchter aus erster Ehe und einen Sohn und eine Tochteraus 2r Ehe hinterlassen. So viel nun die Witbe und Kinder Ster Ehe anbe-trifft, ist ganz natürlich, daß deren Groß- und der Wittib Vater deren Vormund-schaft in gllociialibus übernehme, jedoch können die nächsten Verwandten davonnicht ausgeschlossen, sondern müssen mit dazu gezogen werden. Soviel aberunfern Lehn stamm anbetrifft und was die Ebersteinischen Familien- und Lehns-sachen sein, ist bekannt, daß deren Vormundschaft oder vielmehr Beobachtung wirohne das größte Präjudiz und Beschwerlichkeit, deren wir ohnedem derenthalbengenugsamlich bekommen werden, Fremden lassen können, ist auch Rechtens, daßsolche nicht dem nächsten mütterlichen Anverwandten, sondern dem nächstenväterlichen Anverwandten und erstem Lehnsfolger gebühret. Daheroich um so viel mehr aller Beschwernis vorzubeugen ä propos gefunden, mich indiesen Lehnssachen als Vormund der Söhne darzustellen. Die Kinder erster Eheanbetreffend, so findet sich zwar ihre Großmutter von der Mutter, welcher ichfroh wäre, wann man ihr die Vormundschaft der Töchter und Erziehung anver-trauen könnte, allein sie ist in hiesigen Landen nirgends posssssionirt, hat keinbeständiges voinioiliuin und ist nicht der väterl, Religion, sondern rakormirt,vieler anderer Umstände, die besser zu reden als zu schreiben sind, hier zu ge-schweigen. Daß ich also mit gutem Gewissen mir vor Gott nicht zu verant-worten getraue, die armen Kinder und das wenige Ihrige derselben zu überlassen,Weilen ich aber Zeit meiner Tage mit keiner Vormundschaft!, Güter-Administration,Geldeinnahme und Rechnung mich melieren und belästigen werde, so fället mirzwar schwer, mir deren Vormundschaft bei meinen ohnedem sattsamlichen Ge-schäften zu unterziehen; gleichwohl habe aus christlichem Gewissen und naherBlutsverwandtschaft mich auch nicht getrauet, ihrer zu entziehen, jedoch gehenmeine Gedanken dahin, einen wohl angesessenen und rechtsverständigen Mann inDillenburg, was die dasigen allacliglia anbetrifft, ingleichen den 7ten Teil dessel, Bruders an den Leinung, Kupfer- und Harzgerödischen Berg-werken, itsra der Mühl zuHorla zu substituieren, welcher deren Administra-tion, Rechnung und Sachen führen, jedoch ohne mich nichts thun soll. Wegendes Sohnes aber erster Ehe können wir ebenergestalt nicht geschehen lassen, daßsich eine Frau w, in unsere Lehnssachen menge. Der Lehnsstamm gehöretlediglich denen beiden verlassenen Söhnen, und zwar jedem zur Hälfte. Anden Hütten und Bergwerken und gllollialisn haben die Töchter ssoun-äum oapita zu gleichen Teilen die Succession, Den Lehnsstamm aber könnenwir, wie meinen liebsten Brüdern allzu wissend ist, weder durch Witwen, nochTöchter, noch sonsten icht was beschweren lassen, und müssen wahrhaftig dieselbenallerseits mich hierunter männiglich unterstützen und mir beitreten, damit wirsämtlich an einem Seile ziehen. Sonsten will ich vor Gott, uns und unfernKindern und Kindes-Kindern an dem uns darunter zuwachsenden Präjudiz und
S, des k, poln, und kursächs, Legationsraths und Ministers am kurmainz, HofeErnst Friedr, v, Eberstein Correspondenz mit dem General-Feldmarschall Grafen v, Flem-ming im k. Hauptstaatsarchive zu Dresden, Jahrg. 1725, S, 117 u, 122,