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Herr Wiederverkäufer Herr Wiederkäufern solches gleichfalls gleich bei der Re-luition, wie es nach der toxo. befunden wird, baar zu erlegen- Woferne aber dieAufkündigung, welche jedem Teile freistehet, und Zahlung zu gesetzter Zeit nichtgeschieht noch erfolget, soll der Wiederkauf, wie denn auch nach Ablauf der ersten9 Jahre von 6 Jahren zu 6 Jahren hierdurch prolongiert werden, und bis dahinunverruckt bleiben. Woferne aber die Loskündigung vom Herrn Wiederverkäuferoder dessen Nachkommen würklich geschehen, die Zahlung aber durch unvermuthendeFälle zu bestimmter Zeit nicht geschehen, Herr Wiederkäufer doch sich ander-weitig öngagiret und dadurch ihm ein erweislicher Schaden zufallen sollte, wollensie sich beiderseits nach der Billigkeit vergleichen. Auch wenn nach verlaufenemWiederkaufe aber dem Herrn Käufer oder dessen Erben sowohl die Wiederkaufs-Sunama, als auch aufgewendete erwähnte Meliorations-Kosten und Bezahlung desInvontarii wieder erstattet werden, will er obiges Vorwerk und Zugehörung indem Stande wie er solches empfangen, die Wider sein und der Seinigen Ver-schulden unverhofften Zufälle aber ausgenommen, dem Herrn Verkäufer oder seinenLehnsfolgern und Erben wieder abtreten. Im übrigen haben allerseits Inter-essenten sich allen diesem Wiederkanfs-Kontrakt zuwiderstehenden Behelfen, Wider-reden, Ausflüchten, sowohl ins Gemein, als insonderheit, vornehmlich die Sachesei nicht so wie obstehet abgehandelt, Schein handelslistiger Überredung und Über-eilung, Betrugs, Jrrthums, Verletzung über die Hälfte, auch der allgemeinenRechtsregel, daß eine allgemeine Verzicht nicht gelte, wo nicht eine absonderlichvorhergegangen, wissentlich und wohlbedächtig sich begeben nnd hierdurch aufsfeierlichst und rechtsbeständigste renuncieret. Alles getreulich, sonder Arglist undGefährde.
Zu Urkund dessen ist dieser Wiederkaufs-Receß von allerseits Interessenteneigenhändig unterschrieben, mit allerseits angebornen Petschaften besiegelt, in «luploausgefertiget worden, soll auch dem hochlöbl. Ober-Aufseher-Amt zu Eisleben zurgerichtl. Konfirmation übergeben werden, als um welche Konfirmation Herr Ver-käufer kraft dieses dienstl.
So geschehen Neuhaus, den 24. Juni -4o. 1720.
(0. 8.) Karl von Elmstein. (0. 8.) August Christian Wilhelm
(0. 8.) Ernst Friedrich Gr. von Eberstein. von Ebenstem.
(0. 3.) Wolf Dicttcrich von Eberstein.
(1,. 8.) Anthon Gottlob von Elmstein.
(1,. 3.) Georg Christoff Herr von Werthcr.
Lurator novo. Wilhelms von Eberstein.
Am 4. Juli 1720 sollte dem vr. v. Gülchen das von diesem wegendes Löhnberger Zehnten vorgeschossene Geld zurückgezahlt werden (vgl. S. 25).Karl v. E. scheint sich aber nach Abschluß des Kaufvertrags noch einige Zeitmit seinen Brüdern auf ihrem Stammhanse Neuhaus aufgehalten zu haben,denn erst am 30. Juli erhielt der Or. v. Gülchen sein Geld (3595 fl. 30 Pr.)zurück. Dem Ober-Jägermeister v. E. wurden jedoch am 29. April 1721wieder 4660 fl. eingehändigt, als er den von seinem Schwager Büring her-rührenden Löhnberger Zehnten dem vr. v. Gülchen wieder einräumte.
Am 1- Mai 1722 kaufte der Ober-Jägermeister v. E. und seine 2. Ge-mahlin W. Ch. PH. geb. v. Quernheim von dem Fürsten Wilhelm zuNassau das an dem untersten Stadtthor zu Dillenburg nach Herborn zu ge-legene Haus, den dabei befindlichen Garten und das an dem Wickthoreneben der Stadtmauer und Dille gelegene sogenannte Ochsenwieschen mit