Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
174
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wohlgeborne Herr, Herr Karl Freiherr von Eberstein auf GeHofen, Neuhausund Paßbruch Erb- und Gerichtsherr, Mitinhaber der fürstl. und gräfl, mans-feldijchen Ämter Lein- und Morungen, hochfürstl, dillenburgischer Ober-Jäger-und Ober-Forstmeister, für sich und seine Lehnsfolgere, Erben und Erbnehmenmit Einwilligung seiner Herrn Brüder und Herrn Agnaten von dato an aufneun Jahr lang das zum Amte Morungen gehörige Vorwerk Horla mit allenPertinentien, Unterthanen, Ländereien, Holze, Fischereien, Jntraden und Ein-künften, Hohen und Niedern Gerichten nebst denen hierzu gehörigen Unterthanen-Diensten, Frohnen, Geschoß, Dienstgeldern, Lehnwaaren, Strafgeld und andernZinsen, nichts davon ausgenommen, so entweder im Gange, oder noch darzu ge-bracht werden können, itsm die Pfercht-Gerechtigkeit und Schäfereien, wie auchSchaftrift, Gräsereien, Teichen, Hoch- und Niedern Jagd-Gerechtigkeiten und allenNutzungen, wie selbige zu Ende specificieret und er innegehabt, genutzet und ge-brauchet, wie er nämlich solches zu seinem Anteil von seinem Herrn Vater sel,ererbet und in der brüderlichen Teilung und Vergleiche einbekommen, an seinenherzvielgeliebten Herrn Bruder, den auch Hochwohl. Herrn, Herrn AugustChristian Wilhelm Freiherrn von Eberstein, gleichfalls auf gedachtem Neuhansund Paßbruch Erb- und Gerichtsherrn, auch Mitinhabern der fürstl. und gräfl.mansfeld. Ämter Lein- und Morungen, dessen Lehnsfolgere, Erben und Erb-nehmen, entweder solches für sich zu gebrauchen, oder einem andern pachtweise zuüberlassen, um und vor eilftausend Gülden Meißnischer Währung, jeden Güldenzu 21 Gr. und jeden Groschen zu 12 H gerechnet, solchergestalt und also: daßer seinem besten Wissen nach es zu nutzen und gebrauchen möge. Und weilenHerr Wiederkäufer fünftausend Gülden an guter gangbarer und unverrufenerReichsmünze dem Herrn Wiederverkäufer bei Schließung dieses Kontrakts baarausgezahlet: Als will er demselben hiemit mit Begebung der Ausflucht des nichtgezahlten oder empfangenen Geldes in bester Form Rechtens gebührend quittierethaben. Und was hiernächst die andern 6000 fl. anbetrifft, so ist von beiden

Teilen beliebet worden, sab äato aufgerichtetem Vergleiche gemäß

als (daß?) der darin aufgerichtete und ausgemachte Lehns-Stamm in dem ver-kauften Gute stehen bleiben, dagegen verspricht Herr Wiederkäufer solche jährl.mit S pro ssnto an tüchtigen Münzsorten, worunter auch Franzgeld Passieret,zu verinteressieren, und zwar den Tag Johanni mit 300 fl., setzet kraft diesenHerr Wiederverkäufer den Herrn Wiederkäufer in die Uosssss vol quasi über desobgemeldten Vorwerks und aller darzu gehörigen Pertinentien, so hinten specifi-cieret, erlässet auch hierdurch denen Unterthanen ihre Pflicht, überweiset zugleichdie hierzu gehörigen Bedienten, und verspricht auch, alle zu diesem Vorwerk ge-hörigen äooumsnta und Urkunden entweder in Original! oder in Viäiinata Oopiaauszuantworten. Da auch Herr Wiederverkäufer oder dessen Lehnsfolger undErben oftgemeldtes Vorwerk nebst dessen Pertinentien einzulösen gesonnen, sollen'sie einhalb Jahr vor Ablauf der jetzigen neun Jahre schriftliche Aufkündigungthun und bei Endigung derselben auf untengesetzten Tag die ihm ausgezahltenS000 fl. an guten unverrufenen Münz-Sorten in sacism konitats st qnaiitats,wie Herr Wiederverkäufer solche von Herrn Wiederkäufern baar gezahlet bekommen,in einer unzertrennten Summa wiederum zu bezahlen; auch, da einige beweislicheund mit Herrn Verkäufers Vorwissen gemachte Meliorations-Kosten, sonderlich andenen Gebäuden, augewendet worden, verspricht Hrn. Wiederverkäufe:: solche beider Reluition sowohl als die Wiederkaufs-Lumma baar zu erlegen, und soll HerrWiederkäufer nicht eher schuldig und gehalten sein, Herr Wiederverkäufern dasGeringste abzutreten, ehe und bevor er sowohl wegen der Wiederkaufs-Lumma,als Meliorations-Kosten in einer unzertrennten Lumina völlig satiskaoiret. Undweil Herr Wiederkäufer Herr Wiederverkäufern das nach angehefteter Specifi-kation und Taxation vorhanden gewesene Jnventarium baar bezahlet, verspricht