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adelige freie Rittergut Eichen, unterm Burbach gelegen, nothwendig, wiees mit selbigem stehe und wem zugehöre, inserieret werden muß, daß zwarenerwähntes freie adelige Gut Eichen anfänglich meinem 2c. Sohn, Herrn JohannKarl Friederich von Büring, :c. gewesenen Nassau-Dillenb. Ober-Stallmeister,nunmehro auch seligen, sonst eigenthümlich zugestanden, nachher aber von dem-selben an abgedachten Hrn. Karl von Eberstein und dessen sel. Eheliebste,Frauen Maximilianen, rosp. Herrn Schwiegersohn und Frau Tochter 2c.,gegen die noch auf dem Gut stehenden und sonsten habenden Schulden,welche er, Herr Karl von Eberstein, aus seinem elterlich ererbten Vermögen zuzahlen übernommen und gezahlet, nebst der mir als Mutter zu meiner Alimen-tation bis in meinen Tod mit fünf von 100 zu verpensionieren zugemachte4000 fl,, welche meinen Enkeln, als mütterlich ererbet zum voraus gehören undgebühren, kurz vor seinem Absterben erblichen verkaufet, cedieret unddemselben die völlige Possession oder Herrschaft des Gutes Eichen übergebenworden. So geschehen Eichen, den 30. ?br 1721.
(ll. 8.) Judit von Büring.
Auf geziemendes Ersuchen des Herrn Ober-Jägermeisters von Eber-stein wird Vorstehendes bestens konfirmieret, doch Uns und denen Unsrigen ohneSchade. Urkundl. Unserer gewöhnl. Unterschrift und vorgedruckten Siegels.Dillenburg, den 11. Ootokr. 1721. (U. L.) Fürstt. Kansiei daselbst.
Der Ober-Jägermeister Karl v. Eberstein verheirathete sich Ende Nov.1721 zum zweiten Male mit Wilhelmine Charlotte Philippine (geb.15. Okt. 1699 zu Frickhofen, wiederverm. nach Karl's v. E. Tode mit einemkathol. Hrn. v. Bornheim, weshalb sie die Kinder 1r Ehe ebenfalls katholischwerden ließ), des Heinrich Ernst von Quernheim auf Langen-Dernbachund der Agathe Margarethe geb. von Seelbach Tochter (vgl. auch Go-thaisches frhl. Taschenbuch, Jahrg. 1864, S. 937). De« Ehevertrag wurdeam 25. Nov. 1721 zu Langen-Dernbach abgeschlossen.
Im Namen der hochheiligsten Dreifaltigkeit. Zu wissen seie hiermit 2c.,demnach 2c. zwischen 2c. Herrn Karl von Eberstein, Erbherrn auf GeHofen 2c.,hfürstl. nassau-dillenb. Ober-Jägermeister, und 2c. Fräulein Wilhelmina Char-lotta Philippina von Quernheim, des :c. Heinrich Ernst von Quernheimzu Langen-Dernbach und der 2c. Frauen Agatha Margaretha von Quern-heim geb. von Seelbach zu Zeppenfeld jüngste 2c. Tochter, ein christl. Ehe-bündnis geschlossen worden: Als ist vor vorhergehender priesterl. Kopulation undHochadel. Beilager folgende Ehestiftung 2c. beschlossen worden. Nämlich 1) :c. HerrHeinrich Ernst von Quernheim als Vater der Fräulein Braut versprichtdem 2c. Bräutigam nach vollzogenem 2c. Beilager 1000 Thlr. äotis looo 2c. nach^4 jähriger Loskündigung und Bewilligung Dero künftigen Frau Gemahlin ihmebaar zu erlegen; im Fall aber Hr. Bräutigam solche Erhebung nicht von Nöthenund stehen lassen wollte 2c., mit 5 pro Lsnto bis zur Ablag zu verzinsen.2) Daferne aber beide Verlobte während ihrer Ehe mit Leibeserben 2c. gesegnetwerden sollten und die 2c. Braut vor Hrn. Bräutigam mit Tod abgehen würde,so sollen obberührte 1000 Thlr. auf Dero Kinder 2c. zurückfallen und denenselbenallein verbleiben; im Fall aber 3) Fräulein Braut ohne Leibeserben 2c. vor Hrn.Bräutigam versterben sollte, die äotis looo versprochenen 1000 Thlr. Hrn. Bräu-tigam eigenthümlich verfallen sein 2c.
Hingegen 4) verspricht Hr. Bräutigam, wann er ohne Leibeserben aus dieserEhe vor der Fräul. Braut mit Tod abgehen und sie im Witwenstande bleibenwürde, als Witwensitz eine Wohnung 2c. des Hauses Eichen und daran gelegenen