er seinen letzten Willen im Beisein.seiner Mutter, seines Schwagers undseiner Schwester schließt, welche alle drei — sonderlich letztere, im Fall, daihr Mann vor ihrer Mutter versterben und sie sich wieder verheirathensollte — ihm, dem Testator, mit einem Handschlag, denselben unverbrüchlichzu halten, versprochen.
Dieser letzte Wille ist unterschrieben 1) von dem Testator von Büring;2) von dessen Mutter; 3) von dessen Schwester (als Erbin); 4) von dessenSchwager K. v. Eberstein (als Erben); 5) von dem Rath Miemann, alsZeuge, und 6) von dem Hofprediger Arndorf als Zeugen.
Zu Ende dieses letzten Willens ist noch beigefügt: Nachdem Hr. Ober-Stallmeister von Büring mich als Mtarium ersuchet, diesen seinen letztenWillen nebst den obigen Zeugen zu unterschreiben, so habe solches nebstBeifügung des Notarü Jnsiegels unterschreiben wollen.
Dillenburg, den 11. Januar 1719.
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Am 5. Oktober 1719 ist der Ober-Jägermeister von Eberstein mitdem Notar Fischer in die Eichen gekommen und hat den folgenden Tagdiesem und zwei Zeugen in Gegenwart seiner Schwiegermutter zu erkennengegeben, welchergestalt sein Schwager von Büring an den Fürsten zuDillenburg und darauf an jemanden zu Wetzlar das Gut Eichen zu ver-kaufen gesonnen gewesen. Da aber aus diesem Verkaufe dem Anschein nachschwerlich etwas werden würde, so hätte er mit seinem Schwager vonBüring einen Kauf auf 12000 Thlr. auf Zureden guter Freunde getroffenin der Hoffnung und Anzeigung, daß er in seinem Vaterlande ein gewissesihm von seinen Geschwistern konsentiertes Kapital auf sein daselbstiges Ver-mögen bekommen würde. Weil er aber das erhoffte Geld nicht hätte be-kommen können, mithin außer Stand gesetzt worden, den ans solche Bedingunggeschlossenen Kauf zu halten und das Gut an sich zu nehmen: so hätte ersolches seinem Schwager notisiciert mit dem Beifügen, daß er das Gut Eichenan irgend jemand anders verkaufen könnte, wozu derselbe still geschwiegenund es seiner, Büring's, Fr. Mutter überlassen, damit nach ihrem Beliebenzu schalten, als ob er gestorben und sie solches bereits von ihm ererbt hätte.Obgleich Eberstein nun der Meinung gewesen, von diesem unter gewisserBedingung getroffenen Kaufe ganz los zu sein, so hätte doch sein Schwageran die Frau v. Büring wieder schreiben lassen, er nähme sich nichts an, erhätte es ihm verkauft und er wiese alle seine Schuldner an das Gut Eichen,die möchten davon wegschätzen lassen, was sie wollten. Weil er, K. v. E.,nun aber ein und das andere für seinen Schwager v. Büring ausgezahltund deswegen an denselben Forderungen hätte, so wollte er zu seiner Ver-sicherung von diesem Gute Eichen als ein Gläubiger Besitz ergreifen undalles inventieren lassen. Zugleich erklärte Eberstein, daß, ehe er seiner For-derung halber nicht befriedigt worden, er keinem andern Gläubiger, welcheretwa an die Eichen und Zubehör Ansprüche machen sollte, als nur demjenigen,