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Inhaber derer gräfl, mansfeld, Ämter Lein- nnd Morungen, K> P. u. Kurfl.Sachs,, wie auch hfl, Anhalt. :c. Ober-Aufsehers, Obrist-Wacht- u, Ober-Forst-meisters :c., folgende Ehestiftung :c. beschlossen worden. Nämlich es verspricht
1) Die Hochwohlgeb. Fr. Kammerjunkerin von Eberstein geb. von Büringenmit Konsens :c. ihres all lluuo actum in sxsvie verordneten w, Vormundes,Hrn. Amtsrath Jakob Fischers ihrem :c, Ehegemahl, dem ?c. Kammerjunker vonEberstein, 1000 Thlr. w. ckotis loco zu inserieren, welche 1000 Thlr. sie ihmauch, sobald diese Ehestiftung vollzogen, durch ihre Fr Mutter, der :c, FrauJudithen verwittibten von Büringen gebornen Liboth, ?c. gegen Quittung aus-zahlen will. Hingegen verspricht
2) abgedachter Hr. Ober-Aufseher von Eberstein im Namen seines :c. Sohnes,des Hrn. Kammerjunkers von Eberstein, seiner :c. Fr. Schwiegertochter (wannvorerwähnte 1000 Thlr, Ehegelder in seine Lehngüter gegen seine Quittung ge-wendet) 1000 Thlr, zum Gegenvermächtnis zu geben dergestalt, daß wann 3) derHr. Kammerjunker ohne Leibeserben vor seiner Frau Gemahlin versterben sollte :c,,dieselbe sothane inserierte 1000 Thlr. Ehegelder und die 1000 Thlr, Gegen-vermächtnis aus Sr. llxc. des Hrn. Ober-Aussehers Lehngütern zu GeHofenund Neuhaus mit 200 Thlrn., so lange sie den Witwenstuhl nicht verändertund die Gelder im Lehne stehen bleiben, alljährlich von den Lehnserben ver-interessieret werden sollen; dafern sie aber wiederum sich verheirathen würde, sobleiben zwar die 1000 Thlr. Gegenvermächtnis in dem Lehen stehn, so lange sielebet, jedoch sollen solche der Frau von Eberstein alljährl, mit 5 pro (lsnt richtigverinteressieret werden, nach ihrem Tode aber fallen solche 1000 Thlr. wiederzurück ins Lehn, und bekommen ihre Erben davon nichts. Die 1000 Thlr. aber,welche sie ckotis looo inserieret, sollen ihr auf diesen Fall von denen Lehnserben,wenn sie es verlanget, nach einer jährigen vorher geschehenen Loskündigungbaar ausgezahlet werden; es bleibet aber auch denen Lehnserben frei, dieses Kapitalder inserierten 1000 Thlr. der Fr. Witwen aufzukündigen. Indessen aber so-lange dieses Kapital unaufgekündiget und bezahlet stehen bleibet, setzet Se, llxo,der Hr. Ober-Aufseher von Eberstein w. obbesagte Rittergüter zu GeHofen w.seiner w. Frau Schwiegertochter sowohl wegen der 1000 Thlr. Ehegelder, alsauch der 1000 Thlr. Gegenvermächtnis zu einem wahren Unterpfands :c, ein w,,wie denn auch auf obigen Fall :c. der Fr. Kammerjunkerin als Wittib ausihres Eheherrn Gütern alljährl. zu einem Hausgelde 30 Thlr,, so lange sie Wittibist, gezahlet werden sollen.
Dafern aber 4) die Fr. KJunkerin von Eberstein vor ihrem Hrn. Gemahlohne Leibeserben versterben würde :c., so sollen die äotis looo gegebenen 1000 Thlr.ihm einig und alleine verbleiben samt allen Möbeln nach Sachsenrecht :c. Wennaber S) der Allerhöchste ihnen :c. Ehesegen bescheren sollte, so soll sodann derFr, KJunkerin freistehn, dafern Dero Hr. Gemahl vor ihr versterben würde, ent-weder die 1000 Thlr., so sie ckotis loco inserieret, nebst allen ihren Paraphernal-Gütern, auch Geradestücken und Mußteil zu nehmen, oder nach knrsächs. Rechtenzu succedieren:c.
Gleichergestalt ist 6) verabredet, daferne die KJunkerin von Eberstein vorihrem Hrn. Gemahl mit Hinterlassung einiger Kinder versterben sollte, daß so-dann derselbe die ihm ckotis looo inserierten 1000 Thlr. vor sich alleine behalten,die Kinder aber ihr übriges Vermögen nach denen sächsischen Konstitutionenhaben sollen:c. So geschehen Neuhaus, den 27. Mai 1713.
(ll. S.) Karl von Ebcrstein. (ll. 8.) Maximiliane von Cb erstem,
(U. 3.) Christian Ludwig von Ebcrstein. geborne von Büring.
(U. 8.) Jakob Fischer cur. noin. der hochwohlgebornen FrauFr. Maximiliane van Cberstein geborne von Düringen.