blühet, wirklich ausgeschlossen sind, geradewegs anlaufende und zu einem wirklichenProzeß bereits ausgebrochene Lonsilm an die Hand gegeben werden: So habenWir keinen Umgang nehmen können, Unsere :c. Herrn :c. zu ersuchen, Sie wollensich gefallen lassen, :c. daß :c. Herrn Grafen von Ebcrstcin w,, in solche fremdezc. Händel sich fernerweit zu melieren :c., untersagt werde ?c.
Diez, den 13. Febr. 1727.
An Herrn Grafen von Mantcufel von des Herrn Geheimen Raths von See-Vach Uxeelleim.
Ew. Exc. werden aus der Beilage sab 71 zu ersehen belieben, was vonSeiten der Nassauischen Regierung zu Diez wider den Hrn. Grafen von Eber-stein angebracht worden. Nachdem nun sothanes Unternehmen um so wenigergebilligt werden kann, als einesteils dadurch bei des Hrn. Landgrafen zuHessen-Kassel F. Dchl., welche man der hanauischen und anderer Angelegen-heiten halber ehender zu menagieren hat, als etwas, so ihm mißfällig sein könne,ohne Roth zu verhängen, gar leicht einiger Unwille erwecket werden kann; hier-nächst auch der Herr Graf von Eber st ein nach Diez zu reisen und sich indergleichen Verrichtungen zu immiscieren von hier aus keine Permission erhalten,ob ihm gleich ao. 1725, um seines zu Dillenburg verstorbenen BrudersVerlassenschafts-Angelegenheiten zu regulieren, auf einige Zeit Urlaub verstattet,sonst aber sich in andere Dinge an denen nassauischen Höfen nicht zu mengen,ihm zu verstehen gegeben worden, indem man ihm, dem ao. 1724 verstorbenennassau-dillenburg. Fürsten zu parentieren, ob er gleich darum ange-sucht, nicht zugelassen: So ist das sab U angefügte Uspt. an mehrbesagtenGrafen von Eberstein ergangen, welches Ew. Exc. ich zu dem Ende kommu-niciere, damit Sie, wann etwa derselbe sich an I. K. M. :c. wenden sollte, hier-von informiert sein möchten :c. Im Übrigen werden Ew. Exc. Selbst ermessen,was für eine bedenkliche*) Lonäuits ofterwähnter Hr. Graf v. Eberstein führeund daher zu I. Kön. Maj. Allergndgsten. Resolution gestellt wird, was Sie dessenaus dem Geh. Uonsitio ehemals allerunterthänigst angerathenenRapell halber etwa anzuwenden allergnädigst geruhen wollen. Ich verbleibejederzeit :c. Dresden, am 21. Febr. 1727.
L. A. v. Seckoch.
An Kammerherrn Grafen von Eversten», Dasjenige, was er zu Diez vorgenommen,betreffend.
Friedrich Augusii :c. König, Kurfürst :c. Was von Seiten dernassauischen vormundschaftlichen Regierung über euch :c. für Beschwerde geführetworden, solches erscheint aus der Beifuge :c. Nachdem Wir nun dergl. von euchbeschehenes Unternehmen anders nicht als mißfällig vermerken können: so begehrenWir :c., ihr wollet, was es um die Sache überall für Bewandnis habe und wieihr das wider euch Vorgebrachte zu verantworten getrauet, binnen 8 Tagen vonder Zeit an, da gegenwärtiger Unser Befehl euch zugekommen, zu rechnen, :c. be-richten, inzwischen aber ferneren Raths und That in dieser Sache euch gänzlichenthalten zc. Dresden, den 21. Febr. 1727.
*) Im Koncept zuerst „schlechte" geschrieben, ausgestrichen und „bedenkliche"dafür gesetzt. Man sieht daraus, wie wenig zugcthan der Minister v. Seebach demGrafen v. Eberstein war. Seebach's Wunsch, den Grafen von seinem Posten zuentfernen, wurde vom König auch dieses Mal nicht erfüllt (vgl. meine Nachträge v. 1878,S. 35, dir. 106 u. 107). — Kaiser Karl VI. hatte den"Grafen Ernst FriedrichV. Eberstein so lieb gewonnen, daß er ihm „die ohnvermuthete Gnade erwiesen, undden 4. Januar 1718 ihn in den Grafenstand erhoben." — „Neid ist ein schlimmesDing; dies Lob bleibt ihm indessen: er pflegt dem Neider Herz und Augen abzu-fressen."