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Folge 4 (1883)
Entstehung
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geben, wegen Versicherung und Erlangung der Person des von Eber-stein durch Requisition der Erfurter Behörde schleunige Veranstaltung zutreffen, und dann das Erforderliche zu verfügen, daß Eberstein nach ge-schehener gesetzmäßiger Untersuchung bestraft, auch der Erbmarschall vorallen Thathandlungen von Seiten Eberstein's sicher gestellt werde:

Unterthänigster Vortrag. In der hier abschriftlich anliegenden vonden bei gegenwärtigem Landtage anwesenden Vorsitzenden Kreisständen der Ritter-schaft, ingleichen den Direktoren und rssp. Kondirektoren des weiten Ausschussesund der allgemeinen Ritterschaft, sowohl von den Deputierten der sieben Kreis-städte viritim unterschriebenen Schrift äs äato 11. busus ms. ist Jhro Kurfürstl.Durchl. :c. angezeigt worden, daß unter den Ständen der Ritterschaft sich beijetztigem Landtage Karl Friedrich von Eberstein als Deputierter der Weißen-felsischen Amtsassen gemeldet, der Erbmarschall Graf Löser aber denselben, weilihm w. Zuchthausstrafe zuerkannt, solche auch von ihm in der Folge durchFestungsarrest verbüßt worden, in Gemäßheit des K 38 der Land- und Aus-schußtags-Ordnung äs ao. 1723 zu admittieren Bedenken getragen, woraus dervon Eberstein w. zwar bald darauf wiederum abgereiset, nunmehro aber dasebenfalls angeschlossene Schreiben an den Erbmarschall erlassen und von ihmunter dem Vorwand, als ob seine Ehre durch die ihm versagte Admission zumLandtage verletzt worden sei, in dem Ton einer Ausforderung dieserhalb Genug-tuung verlangt habe.

Wie nun die beim Landtage anwesenden Stände von Ritterschaft und Städtennach der in dieser Schrift enthaltenen Versicherung das von dem Erbmarschallin der Sache beobachtete Verfahren mit der Landtagsordnung übereinstimmendund w. ganz angemessen gefunden, auch daher Jhro Kurfstl. Durchl. :c. gebetenworden, solche Anordnung treffen zu lassen, daß der Erbmarschall vor den weiterenBeleidigungen des von Eberstein auf immer :c. sicher gestellt werde: also hatdas Geheime (lonsiliuin, da die Absicht des von Eberstein, sich gegenden Erbmarschall wegen der von diesem vermeintlich erlittenen Beleidigungdurch unerlaubte Selbsthülfe Genugthuung zu verschaffen, aus dessen Schreibennicht zu verkennen ist, und den letztern gegen fernere Zunöthigung des vonEberstein auf wirksame Art sicher zu stellen, die Nothdurft erfordert, sofort andie Landesregierung das hier abschriftlich anliegende Reskript zu erlassen fürnöthig befunden, jedoch zugleich Jhro Kurf. Dchl. von diesem Vorgange :c. An-zeige zu thun sich pflichtschuldigst verbunden erachtet. Datum Dresden, den14. Febr. 1799.

Friedrich Ludewig Wurmb. George Wilhelm Gras von Hopsgarten.

Christoph Gottlob von Burgsdorss.

Eopiu ksseripto an die Landesregierung ä. ä. Dresden am 14. Febr. 1799.

Uns ist im Namen der bei gegenwärtigem Landtage versammelten getreuenStände von Ritterschaft und Städten Inhalts der kopeilichen Anfüge angezeigtworden, wasmaßen Karl Friedrich von Eberstein wegen der von Unseremwirklichen Geheimen Rath und Erbmarschall Grafen Löser ihm, weil er inUntersuchung befangen gewesen :c., versagten Zulassung zu den Landtagssitzungenmittels des originulitsr anliegenden Schreibens ä. ä. Erfurt, den 26. Januar 1799von besagtem Grafen Löser Genugthuung zu verlangen, sich beigehen zu lassen.

Nachdem nun in denen durch sothanes Schreiben beschehenen Äußerungendes von Eberstein eine mit Drohung verbundene Provokation des GrafenLöser nicht zu verkennen ist, und überhaupt das Beginnen des von Eberstein,da der Erbmarschall ihm die Weisung, daß er zu den Landtags - Sessionennicht zugelassen werden könne, Amts halber erteilen lassen, um so mehr Ahn-