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Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
148
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lich sei, dennoch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gar sehr gestört worden,dessen Suchen um Verwandlung der zuerkannten Zuchthausstrafe in eine Geldbußenicht statt zugeben, hingegen seiner :c. Bitte, ihn nicht im Zuchthause, sondernauf der Festung Königstein detinieren zu lassen, in Rücksicht seines 62 Jahr an-steigenden Alters, seiner Geburt und Militär-Charge und weil er allerdings durchdas Benehmen der übrigen in dieser Untersuchung befangenen Personen, welcheninsgesamt ebenfalls Strafen zuerkannt worden, verschiedentlich gereiztworden sei, wohl zu deferieren, die Dauer seines Arrestes aber nach seinem Be-tragen während desselben und der hiernach zu beurteilenden Wahrscheinlichkeit,daß er sich nach seiner Dimission ruhig und gebührend betragen werde, zu be-stimmen sein möchte.

So ist auch nicht zu leugnen, daß derselbe durch die zwischen ihm und demHauptmann Otto Christoph von Eberstein, dem auch w. seiner Ungebürnissehalber 30 Thlr, Strafe zuerkannt worden sind, obgewalteten MißHelligkeiten undErbitterung, und die von des letztern Leuten und Unterthanen ihm widerfahrenenBeleidigungen sehr aufgebracht und nach seiner Gemüthslage und mangelhaftenEinsicht zur Selbsthülfe gereizet worden.

B. S. Creuziger referiert unterm 14. Nov. 1795 dem Kurfürsten (Bl. 36der unten angef. Akten):Däfern Jhro Kurfl. Dchl. den in dem gegenwärtigen Vor-trage (ä. ck. 23. Okt., praos 5. Nov. 1795) geschehenen w. Antrag, den vonEberstein statt der ihm zuerkannten Zuchthausstrafe auf der Festung Königsteindetinieren zu lassen, zu genehmigen geruhen sollten: so ist :c. zu gedenken, daßin ähnlicher Maße so. 1774 der Kammerherr und Oberforstmeister von Kötteritzund s.o. 1736 der Kammerherr und Oberforstmeister von Nostitz statt derihnen zuerkannten rssp. zweijähr. Gefängnis- und dreijähr. Zuchthausstrafe aufdie Festung Königstein gebracht worden."

Am 20. Nov. 1795 verfügte K. Friedrich August v. Sachsen, daß KarlFriedrich von Eberstein auf die Festung Königstein zu dort zu verbüßendemStrafarrest, dessen Dauer er künftig zu bestimmen sich vorbehielt, gebracht werde.Und am 27. Mai 1796 entschied der Kurfürst, daß Eberstein nach sechsmonat-licher guter Führung wieder entlassen werden und vor weiteren Vergehungen ge-warnt werden sollte.

Der Umstand, daß der damals schon ziemlich bejahrte und kranke Haupt-mann Karl Friedrich von Eberstein sich dadurch vor boshaften Menschen,welche ihn zu verschiedenen Malen auf das empfindlichste gereizt hatten,Ruhe zu verschaffen suchte, daß er gegen dieselben Drohungen ausstieß,welche nach den damals bestehenden Gesetzen mit unverhältnismäßig harterStrafe belegt waren, hatte außerdem noch eine sehr empfindliche Kränkungfür ihn zur Folge. Der Herzog von Meiningen hatte ihm nämlich nach seinerVerheirathung mit einer Tochter des Schloßhauptmanns von L öbel zuMeiningen vor nicht ganz drei Jahren (1793) den Charakter als Herzog!.Sachsen - Meiningischer Geheimer - Rath erteilt. Sobald es nun inMeiningen bekannt wurde, daß er strafbarer Vergehungen wegen in eineförmliche Untersuchung gerathen sei, so hielt sich der Herzog dazu berechtigt,dieses Ehrenprädikat wieder zurückzunehmen, und beauftragte deshalb seineGeheimen Räthe, von K. F. v. Eberstein das diesfallsige Dekret abfordernund ihm zukommen zu lassen. Da sich Eberstein schon auf der FestungKönigstein befand, so entledigten sich die meiningischen Geheimen Räthe ihresAuftrages dadurch, daß sie an die kursächs. Geheimen Räthe ein Schreiben