Und will Euch hiermit Gott, dem Allmächtigen, befohlen haben, Hammershans-Schloß, den 7. Ootobr, llnno 1661,
Des Hrn, Landrichters dienstgeflissener Christian G, p Unnhaw.
Dem Wohlehrwürdigen und hochgelahrten Hrn WilhelmLang ins, Magister, Kanzleirath und Landrichter Vorder-Jütland und Professor zu Kopenhagen-Universität,meinem sonders guten Freund,
Schreiben des General-Feldmarschalls E. A, v. Eberstein an den Land-richter Lorenz Below zu Nebel ä. ck, Glückstadt 2, Dec, 1661 (gleichenInhalts an Magister Lange),
Wohlgeborner, sonders hochgeehrter Herr Landrichter! Nächst freundlicherBegrüßung und Vermeidung meiner fleißigen Dienste kann ich demselben hiemitnicht verhalten, wie nicht allein vor eine Zeit zu Kasper Rudolf vonGersdorf zu Baruth Sohn, dem sel, Obristenl. Siegismund von Gers-dorfen, meine Tochter verheirathet worden, worauf dann nach Gottes gnädigemWillen der sel, Obristerl, bald verstorben und meine Tochter iu betrübtenWitwenstande hinterlassen, sondern daß auch mein Sohn, Hr, WilhelmErnst von Eberstein, sich nachgehends mit wohlgedachtes Hrn, Gersdorfen I.Tochter ehelich eingelassen, also daß meine beid e gedachte Kinder 9000 Rthlr,von ihren mütterlichen Gütern zu fordern haben. Wann dann nun mehrge-dachter Kaspar Rudolf von Gersdorf mit seiner sel. Frauen, als meinerKinder Fr, Schwiegermutter, zuerst zehntausend Rthlr, und nämlich da-rinnen das Gut Südergard, nachgehends noch zehntausend Rthlr, von ihrerFr, Mutter bekommen, dann noch viertausend von Dero Schwester in Mecklen-burg geerbet, und von solchen Mitteln, worunter insonderheit die Gelder, so vondem verkauften und dem Gersdorfen von seiner Liebsten zugebrachten GutSüdergard mit sein, das Gut Rostrup bei Aarhusen gekauft und also denKindern ihr mütterliches Erb aus solchem Gut gebührt, ich aber vernehme, daßsich einige gedachtes Kaspar Rudolf von Gersdorfen Kreditoren angeben unddaraus ihre Zahlung zu suchen vermeinen: So habe aus väterlicher Kuratelnicht umhin gekönnt, meinen hochgeehrten Herrn, als Landrichtern des Orts, dienst-fleißig zu ersuchen, wann ein oder ander von gedachten Kreditoren sich bei Ihmangeben würde, demselben in solchem Gute kein Immission, oder wie sie die-selben nennen Zeitmanner, zuzulassen, sondern da ein oder ander darauf Fugzu sprechen haben vermeint, bin ich erbietig, demselben daruff zu Ding zu ant-worten, Weil ich aber des Orts unbekannt, auch uff eines jeden Kreditoren Be-gehren keinen Bevollmächtigten dahin senden kann, so bitte, da die Kreditorenweiter Anforderung thun, es nurt dahin zu veranlassen, daß sie uff einen gewissenTag sämtlich eitiert und wer der Nächste dazu erkannt werden möge. Der tsr-minus müsse aber soweit hinaus gesetzet werden, daß ich denselben zuerst erfahre,die Dokumenter bei der Hand bringen und einen von hinnen damit abfertigenkönne, wozu dann zum wenigsten eine gedoppelte Frist erfordert wird. Und wienun solches dem Rechte gemäß, also versehe mich zu meinem hochgeehrten Hrn,Landrichtern freundlicher Willfahrung, bin auch dieselbe mit geflissenen Dienstenzu ersetzen bereitwillig. Sollte aber diese Sache zuerst vor dem Hardsdinge ge-hören, wie ich als ein Fremder eben nicht weiß, so bitte ich dem Hardsvogt desgebührenden Orts sonder Beschwer zu befehlen, daß er uff weiter Anforderungder Kreditoren die begehrte Konvokation veranlassen, auch den tsrminsu so weitaussetzen müge, daß ich gegen die Zeit einen Gevollmächtigten hinein schickenkönne. Und weil ich mit meinem hochgeehrten Herrn keine Kundschaft habe, so