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erfolgt die Rückgabe aus der Pachtung nach den gesetzlichen Bestimmungen.Pächter hat den Verpächtern den durch anderweite Verpachtung oder sonst ent-stehenden Schaden zu vergüten.
Die Abführung der Pachtgelder erfolgt nach den Bestimmungen der Ver-pächter an die Personen und Orte, wohin der Pächter diesfalls angewiesen wer-den wird, bis auf Weiteres an den Mitverpächter Hauptmann außer DienstenFreiherrn von Eberstein in Dresden.
Paragraph Sieben.
Außer dem Pachtgelds hat der Pächter den Verpächtern noch Folgendes zuleisten:
a) Der Pächter hat, sowie dies die Verpächter verlangen, alljährlich zwölfzweispännige Kutschfuhren im verdeckten Kutschwagen unentgeltlich zu thun. Tourund Retour werden für eine Fuhre gerechnet. Die jedesmalige Leistung geschiehtan dem Tage und zu der Stunde, wo Verpächter sie verlangen. Keine Kutsch-fuhre darf über 24 Stunden ausgedehnt werden. Beliebt es den Verpächtern,dazu ihre eigene Kutsche statt der des Pächters zu verwenden, so steht ihnen dasfrei. In diesem Falle hat aber Pächter die Verpflichtung, die Räderachsenund Beugeisen der Kutsche schmieren und nach vollendeter Fuhre den Wagen rei-nigen zu lassen. Das Chausseegeld zahlen Verpächter, die Kost des Kutschers, dieFütterung unterwegs und das Stallgeld leistet Pächter.
K) So lange einer der Verpächter in Auleben wohnt, hat der Pächter all-jährlich dessen Holz- und Kohlenfuhren unentgeltlich zu leisten.
e) Ebenso reservieren dieselben sich einen halben Morgen gutes Kartoffellandin den Löchen, den Pächter zu Pflügen und den Ertrag einzufahren hat.
Paragraph Acht.
Alle ordentlichen und außerordentlichen gegenwärtig darauf ruhenden undkünftig darauf gelegt werdenden Abgaben und Lasten der Pachtgrundstücke,sowie der von den Verpächtern in Au leben reservierten Grundstücke (namentlichdes Gartens und der reservierten Gebäude des Ilfeld er Hofes) hat der Pächteraußer dem Pachtgelde zu übernehmen und zu bezahlen, ohne Rücksicht, ob sie fürden Staat, die Provinz, den Kreis, namentlich für die Kommune, Kirche,Pfarre, Schule oder sonst jemand sind. Dasselbe gilt in demselben Umfangevon aller Einquartierung und Spannleistungen, sei es im Frieden oderim Kriege, von allen sonstigen Kriegsprästationen, ohne Rücksicht, ob sie dieSubstanz oder die Nutzung des Gutes angehen, ferner von allen Brand-schatzungen, Naturallieferungen und Kriegsschäden, auch von der Er-legung der Gelder, die zur Abwendung obiger Lasten oder sonstiger Kriegsbeschä-digung der Nutzungen des Gutes verwendet werden. Hierbei ist es gleichgültig,ob die Abgabe auf den Namen des Gutes oder dessen Eigenthümer, der Verpächter,ausgeschrieben werden.
Die Kreiskosten werden gewöhnlich auf den Namen der Verpächter undnicht bloß nach dem Besitze des Gutes, sondern auch nach ihrem übrigen Ver-mögen, sofern es Mobiliar ist und sie im Kreise wohnen, ausgeschrieben. Letzteresist daher, wenn Verpächter im Kreise wohnen, davon zu sondern.
Die persönlichen Abgaben, die auf ihren Namen ausgeschrieben werden,haben Verpächter zu tragen; ihnen fällt auch die Einkommensteuer, soweitsolche auf ihren eigenen Namen ausgeschrieben ist, allein zur Last.
Die Brandkassengelder für die Gebäude, verpachtete und reservierte,zahlen Verpächter. Werden dieselben auf den Wunsch derselben vom Pächterentrichtet, so ist Letzterer berechtigt, den Betrag von dem nächsten Pachtgelde ab-zuziehen.
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