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Folge 4 (1883)
Entstehung
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trifft ihn für jede Fuhre dieser entfernten Gegenstände eine an die Verpächter zuzahlende Konventionalstrafe von dreißig Mark, Derselbe hat auch darauf zusehen, daß eine Entnahme von andern Personen nicht stattfindet.

Von dem gewonnenen Stroh und Dünger und dem Wiesenheu, Grumt undFutter darf der Pächter seiner allgemeinen Wirtschaft sei es in welcher Formes wolle nichts entziehen oder verbrennen, vielmehr muß es in das Pachtgutverwendet und die Schafhord nur auf die Gutsäcker gelegt werden. In Kontra-ventionsfällen hat der Pächter außer der Wiederbeschaffung der entzogenen Gegen-stände, oder wenn solches zu spät ist, außer dem Schadenersätze noch für jedezweispännige Fuhre Stroh oder Dünger einhundert und fünfzig Mark, für jededergleichen Fuhre getrocknetes Gras (Heu und Grummet) dreihundert Mark Kon-ventionalstrafe an die Verpächter zu zahlen.

Ohne Genehmigung der Verpächter darf Pächter weder Wiesen in Acker,noch Äcker in Wiesen verwandeln mit Ausnahme der Martini-, Busch-, Jakobi-und Langenrieths-Wiesen, vorausgesetzt eine dauernde Entwässerung.

Plantage.

Die Obstplantagen sind vom Pächter in gutem Stande zu erhalten, nament-lich sind die jungen Bäume am Soolberge durch Dornumwindung von unten bisgegen zwei Fuß hoch gegen Beschädigung von Hasen, Kaninchen und Schafen all-jährlich zu wahren. Alle diese Obstbäume sind rechtzeitig von ihm zu raupen,Raupen und Maikäfer sind sofort, wie sie sich zeigen, zu entfernen. Die nichtveredelten Obstbäume sind von ihm zweckmäßig zu veredeln. An die Stelle derabsterbenden und abgestorbenen Bäume hat derselbe andere Obstbäume anzu-pflanzen und gleichfalls wie oben zu behandeln. Soweit das Pacht-Terrain desSoolbergs und der Mergellöcher es gestattet, hat der Pächter fünfzig Stück Obst-bäume jährlich außerdem anzupflanzen, diese zu veredeln und die Anpflanzungvollständig zu unterhalten. Die Bäume werden nach Zählung und Stückzahlübergeben,

Paragraph Fünf,

Der Pächter hat die etwa vorkommenden, dem Verpächter zur Last fallendenBaulichkeiten diesem sofort bei eigener Vertretung des weiteren Schadens schrift-lich anzuzeigen. Dem Pächter liegt auch ob, die Dunstzüge in den Viehställenzur Verhütung des Nachteils an den Gebäuden offen zu halten. Bei Ausfahrungdes Mistes aus den Schafställen ist darauf zu sehen, daß die darunter befindlicheErde nicht mit ausgefahren wird; mit einem Worte, daß die obere Grenze desFüllmundes der Ställe und der Boden der letzteren in gleichem Niveau mit demoberen Rande des inneren Füllmundes erhalten werde. Wird dementgegen Erdeausgefahren, so ist sofort andere Erde in dem eben angegebenen Umfange in denbetreffenden Stall wieder einzufahren und der Boden bis zum oberen Rande desFüllmundes überall auszugleichen. Für durch Kontravention entstandenen Scha-den hat der Pächter den Verpächtern Ersatz zu geben,

Paragraph Sechs.

Das jährliche Pachtgeld wird mit dreizehntausend fünfhundert Mark, undzwar, in vier gleiche Posten geteilt, vierteljährlich xostnuinsrancko, vom erstenApril 1884 (Eintausend achthundert und vier und achtzig) ab gerechnet, am1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April jeden Pachtjahres gezahlt.Bleiben Rückstände, so sind davon ohne Rücksicht, ob sie von den Verpächterngestundet oder nicht gestundet sind, von dem Pächter vom Verfalltage an Ver-zugszinsen zu fünf Procent, auf das Jahr gerechnet, zu entrichten. Diese letztereBestimmung hat keinen Einfluß auf das Recht der Klage wegen des Rückstandes,Ist der Verzug in der Zahlung länger als ein viertel Jahr, so sind Verpächterbefugt (nicht verpflichtet), die Pachtung zu kündigen Im Fall der Kündigung