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Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
72
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Ebenso haben Verpächter die Separationskosten allein zu tragen.Sollte etwas im Wege der Separation, obwohl der Receß von den Interessentengrößtenteils genehmigt ist und es vorzüglich auf dessen Bestätigung beruht, ab-geändert werden, so hat Pächter sich dies gefallen zu lassen, ohne Entschädigungdafür verlangen zu können.

Alle Leiswngen und Gaben, die dem Hrn, Pächter nach diesem Vertrageaufgelegt sind, hat derselbe aus eigenen Mitteln, ohne Ersatz dafür, also auchmit Wegfall des Kompensations-Rechts, als Teil des Pachtzinses zu leisten undzu geben Hiervon machen nur diejenigen eine Ausnahme, für welche eineVergütung kontraktlich festgesetzt ist. Aus Anlaß des Kriegs findet eine Kündig-ung nicht statt.

Paragraph Neun.

Was Verpächter während der Pachtdauer in Betreff der Pachtgüter undihrer sonstigen Reservate in Auleben insbesondere auch bei der Gemcinheitsteilungund den Kommunal-Verhandlungen und Beschlüssen, dem Pächter beauftragenwerden, hat derselbe unentgeltlich pünktlich zu besorgen. Kommen Reisen hierbeivor, so muß er auch diese, jedoch nicht über zwei Meilen Entfernung, bestreiten,

Paragraph Zehn,

Alle Rechte des Pachtgutes hat der Pächter während seiner Pachtzeit zuwahren und auch darauf zu sehen, daß die einzelnen Grundstücke in ihren Grenzenund Vermarkungen erhalten werden, und hat Verletzungsfälle sofort den VerPächtern anzuzeigen.

Paragraph Elf.

Ohne der Verpächter ausdrückliche schriftliche Einwilligung ist es dem Pächternicht gestattet, das Pachtgut zu cedieren oder die Pachtgegenstände mit Aus-nahme des jährlichen Obstes und der Kalkhütte mit den Steinbrüchen wäh-rend seiner Pachtzeit ganz oder teilweise zu vcrafterpachten. Die Verwilligungengeschehen indeß auf Gefahr des Pächters, und die Verpächter übernehmen dies-falls keine Gewähr für die Erfüllung des Afterpachtes, Erfolgen daher Schädenoder Verluste, so treffen sie den Hauptpächter bei etwaigem Unvermögen des After-Pächters,

Paragraph Zwölf.

Ueberhaupt aber trifft alles Unglück, sei der Anlaß welcher er wolle, denPächter allein ohne Mitübertragung und Ersatz. Dieser hat daher keinen An-spruch, von den Verpächtern diesfalls Erlaß am Pachtgelds oder Tragung desSchadens, sei dies ganz oder teilweise, zu fordern. Es steht dem Pächter keinAnspruch auf General- oder Specialremiß zu, und fallen namentlich sämtliche imAllgem. Landrecht Titel einundzwanzig Teil Eins Paragraph zweihundert undneun und neunzig bis mit Einschluß des Paragraphen dreihundert und sieben,ferner des Paragraphen vierhundert und achtundsiebzig bis mit Einschluß desParagraphen fünfhundert und sechs und neunzig aufgeführten Remißansprüchefür den Pächter weg.

Pächter ist verpflichtet, sein sämtliches Jnventarium und Getreidevorräthcgegen Feuersgefahr zu versichern, auch die betreffenden Policen den Verpächternauf Verlangen vorzulegen,

Paragraph Dreizehn,

Ebensowenig und zu keiner Zeit hat der Pächter das Recht, sei der Grundwelcher er wolle, von den Verpächtern Verbesserungskosten iMsIiorationsn) zufordern.

Paragraph Bierzehn.

Glaubt der Pächter mit Hinblick auf obigen Vertrag noch zulässige Forde-rungen an die Verpächter zu haben, so hat er solche bei Verlust der Ansprüche