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oder Fruchtböden und Futterlagern benutzt werden. Während der Dauer seinerPachtzeit hat der Pächter solche in Dach und Fach, in Thüren, Schloß undRiegeln, in Fenstern, Fußböden, Ofen, Essen, Brunnen, Röhren und Wasserleitungenauf seine Kosten zu erhalten.
Neue Gebäude darf der Pächter ohne Zustimmung der Verpächter nichterrichten; geschieht es dennoch, so können die Verpächter deren Entfernung zujeder Zeit verlangen, und der Pächter kann niemals, auch nicht bei seinem Ab-gange, eine Entschädigung dafür beanspruchen.
Überhaupt hat der Pächter die Güter in gutem Wirthschaftsbetriebe undnamentlich das erforderliche Spann-, Zug- und Dungvieh zu halten.
Paragraph Vier,
Vcwirthschaftimg im Allgemeinen.
Der Pächter hat hinsichtlich der Felder eine freie Bewirthschaftung derselben,jedoch muß sie nach rationell landwirthschaftlichen Grundsätzen geschehen, Äckerund Wiesen sind in gutem Kulturzustande zu erhalten, Pächter hat sie wenigstensvon vier zu vier Jahren ordentlich und tüchtig zu düngen, die Pflugarten ge-hörig tief und gut zu geben und Cichorien nicht zu bauen und in den letztendrei Pachtjahren über zwölf Morgen jährlich mit Ölfrüchten nicht zu bestellen.
Beim Anbau von Zuckerrüben zur Abgabe an eine Zuckerfabrik ist Pächterverpflichtet, einen entsprechenden Procentsatz der aus den Zuckerrüben resultieren-den Rückstände in die Wirthschaft als Viehfutter zu verwenden, und zwar beidem gegenwärtig gebräuchlichen Diffusions-Verfahren vierzig Procent auch darüberund einen Nachweis darüber auf Verlangen der Verpächter jederzeit zu liefern.Die Wiesen sind von Buschwerk und Maulwurfshügeln rein zu halten, die innerenGräben so oft es nöthig ist zu heben. Die äußeren und von der Separations-behörde angeordneten Gräben sind vom Pächter, soweit sie Gutsgrundstücke be-rühren, so oft auf seine Kosten zu heben, als solches von der diesfalls bestelltenBehörde verlangt wird: oder, wenn solche gemeinschaftlich gehoben werden, hatPächter nach den diesfallsigen Bestimmungen zu dem Anteil des Gutes beizu-tragen, Wird der Graben von einem Nachbar begrenzt und ist gemeinschaftlich,so liegt ihm nur die Hebung der Hälfte ob. Die Folgen der Versäumnis treffenden Pächter, Demselben gebührt dagegen das Eigenthum des auf seiner Seitevon ihm Ausgeworfenen. Sind Gräben in seinen Grundstücken auf beiden SeitenFanggräben, so hat der Pächter auf beiden Seiten den Auswurf zu entfernen.Sind es nur einseitige Fanggräben, so ist der Auswurf auf die entgegengesetzteSeite zur Abwehr des Wassers als Damm zu legen, die Fangseite bleibt frei.Sind die Gräben zweiseitige Wassergräben, so ist der Auswurf auf beiden Ufer-seiten als Dämme zu legen.
Der Damm am Lande vor dem Heringer Thore längs der Chaussee ist,soweit er zum Schutze des verpachteten Ackers nöthig, möglichst durch Thonerdeoder sonstige feste Erde so hoch und breit zu halten, daß das von der Chausseeandringende Wasser den Damm nicht durchbricht oder übersteigt und auf dasunterliegende Land tritt.
Die Privatwege der Pachtgrundstücke hat Pächter auf seine Kosten in Ordnungzu erhalten und ebenso hat derselbe von den Pachtgrundstücken Beitrag zur Er-haltung der Kommunal- und sonstigen öffentlichen Wege, soweit es verlaugt wird,beizutragen,
Soolberg und Mergellöcher, soweit sie zur Pachtung gehören, sind oft Kalk-felsen, die gewöhnlich nur mit einer Schicht Erde und darüber befindlichem Rasengedeckt sind, Teils zur Erhaltung der darauf stehenden Obstbäume, andererseitszur Konservierung der Hütung ist daher dem Pächter untersagt, außer dem Mergelnoch Erde und Rasen davon zu entfernen. Außer dem Ersatz des Schadens