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Folge 4 (1883)
Entstehung
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o) das Patronatrecht und der südliche obere Kirchenstuhl, wogegen demHerrn Pächter die Benutzung der übrigen Kirchenstühle bleibt;

ä') das Reckt, Dismembrationen zu bewilligen oder zu verweigern hin-sichtlich der Grundstücke, die in dieser Beziehung von dem verpachtetenRittergute abhängen, aber anderen gehören;

s) das Vorkaufs- und Näherrecht an den zu ci vermerkten Grund-stücken ;

k) alle ständischen, alle Ehren- und alle rein persönlichen auf diePachtgüter bezüglichen Rechte;

g) das Recht, Tauben zu halten auf dem sonst Ludwig Schneidewind'schenGute nach dem Umfang desselben.

Paragraph Drei.

Jnventavinm.

Die Jnventarienstücke, die dem Verpächter gehören, aber dem Pächter imJahre achtzehnhundert zwei und siebzig nicht käuflich mit überlassen wurden,bleiben nach wie vor Eigenthum der Verpächter, und Pächter erhält solche nurzur Benutzung; sie werden hiermit als eisern erklärt, und der Pächter hat siebei seinem Abgange in guter Qualität und unentgeltlich zurückzugeben. Ebensoist Pächter gehalten wenn es von den Verpächtern verlangt wird dasWirthschaftsinventarium an Schiff und Geschirr bei Endigung der Pachtden Verpächtern oder statt dessen dem angehenden Pächter gegen Empfang desWerthes, der durch Übereinkommen eventuell durch Taxe Sachverständiger ermitteltwird, eigenthümlich zurückzulassen.

Während der Dauer der Pachtzeit hat Pächter auf dem Pachtgutehinreichendes Jnventarium im gutem Stande zu halten und im letztenPachtjahre bis zur Übergabe mit Ausnahme des Mastviehes, der Kälber, Ferkelbis zum Alter von acht Wochen und des Schaf-Märzviehes nichts davon zuveräußern. Namentlich muß Pächter während der Pachtzeit stets einen Vieh-stand von mindestens der Stückzahl an Pferden, Rind- und Schafvieh halten,wie er 1372 beim Abschluß des Vertrages gehalten wurde. Der Gutsherrschaftsteht es frei, sich jederzeit durch Nachzählen von der Richtigkeit zu überzeugen.Wird indessen weniger Schaf- oder Rindvieh gehalten, so kann der Ausfall dereinen Sorte durch die Mehrhaltung der andern nach ökonomischen Grundsätzenausgeglichen werden, ebenso können neben den Pferden auch Zugochsen gehaltenwerden.

Stroh, Heu, Futter und Dünger-Vorräthe werden unentgeltlich übergebenund sind am Ende der Pachtzeit wenigstens in derselben Menge und Güte un-entgeltlich vom Pächter wieder zurückzugewähren.

Äcker und Wiesen mit deren Dämmen und Gräben hier und dort sind vomPächter bei seinem Abgange vom Gute durch ihn gehörig gedüngt in guter Qua-lität und rospootivs so mit Früchten bestellt unentgeltlich zurückzugewähren, wiesie beim Antritt des Pachtes achtzehnhundert zwei und siebzig übernommen worden,und findet hinsichtlich der Weniger-Düngung und Bestellung eine Ausgleichungdurch Geld nach den Preisen zur Zeit der Rückgewähr statt gegen das, was erachtzehnhundert zwei und siebzig bei der Übernahme empfangen hat.

Gebäude.

Die Gebäude hat der angehende- Pächter während der Dauer der Pachtzeitin gutem Zustande zu erhalten und nach Ende der Pachtung so zurückzuliefern,ohne daß er dafür eine Entschädigung oder Kostenersatz, auch nicht durch Ab-rechnung, erhalten kann und darf. Die Gebäude sind von ihm unter eben dergeschehenen Verpflichtung nur ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß zu ge-brauchen, namentlich dürfen Stuben, Zimmer und Kammern nicht zu Viehställen