Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
67
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Eberstein zu Berlin, Lieutenant Botho von Eberstein zu Aurich und Adolfund Eberhard von Eberstem zu Dresden, und zwar bezüglich der beidenersteren als Bevollmächtigter und der beiden letzteren als gesetzlicher Vertreter,an die Firma Schlüte und Compagnie, vertreten durch Herrn August Hornungzu Frankeuhausen und Herrn Rudolf Schufte zu Nordhausen,

das ihm und seinen genannten Söhnen gemeinschaftlich gehörige Ritter-gut zu Aulebcn und sonstige Grundstücke der eben Genannten zu Aulebcn,Hamma und Heringen, bestehend aus den Ritterguts-, Wohn- undWirtschaftsgebäuden, der Schäferei und den Gärten, der Kalkhüttemit den Kalksteinbrüchen, circa siebenhundert neun und vierzigMorgen Areal an Ackerland, Wiesen, Hutungen, Plantagen, Wegen und Gräben,Feldinventarium und sonstigen Jnventariengegenständen, wie solches die Ver-zeichnisse ergeben, welche bei der im Jahre eintausend achthundert und zwei undsiebzig erfolgten Übergabe gefertigt worden sind, mit Ausnahme Dessen, wasVerpächter sich von diesen Pachtobjekten in diesem Pachtvertrage zur eigenenDisposition und Nutzung ausdrücklich vorbehalten haben, alles zur landwirt-schaftlichen Benutzung auf zwölf aufeinanderfolgende Jahre, vom ersten Aprileintausend achthundert vier und achtzig ab bis zum ersten April ein-tausend achthundert sechs und neunzig (vom I.April 1884bis 1. April 18S6).

Der angegebene Morgengehalt im Allgemeinen ohne Rücksicht auf Düng-ung und Bestellung gründet sich auf die Separationsvermessung und wirddaher eine weitere Gewähr nicht geleistet. Bei Erledigung des Pachtes hat HerrPächter das Gut mit allen Gebäuden, Äckern, Wiesen, Plantagen, dem Kalkofen,die Steinbrüche und alle sonstigen Pertinenzien und Jnventarien-Gegenstände indenselben Qualitäten und rospoctive Quantitäten zurück an die Verpächteroder ihre Nachfolger zu geben, wie er solche beim Antritt des Pachtes empfangenhat. Es müssen daher soviel Morgen Land in gleicher Lage und Güte, wie beider Übernahme wenigstens so gut gedüngt und bestellt wieder zurückgegebenwerden, wie er solche beim Antritt übernommen. Ein Morgen Land vollerDüngung verlangt hiernach neun bis zehn zweispännige Fuhren guten Stalldünger,wobei das Fuder zu dreißig Centnern gerechnet ist; bei Hordenschlag aber wirdein Morgen mit zweitausend Stück Schafvieh in einer Nacht gedüngt. Und diePlantagen sind in dem Zustande zurückzugeben, wie er vorhanden sein muß,nachdem dieselben den Bestimmungen des Paragraphen vier dieses Vertrags gemäßbehandelt worden sind.

Paragraph Zwei.

Reservate.

Von der Verpachtung ausgeschlossen und vorbehalten sind:a) Die sämtlichen Gebäulichkeiten, der Hof und Garten des sogenannten

Jlfelder Hofes zu Auleben;d) al le unterirdischen Produkte, die Zugänge dazu und Lagerstättendafür und des Abraums; fernerStein- und Braunkohlen, Torf:c.auf den verpachteten Grundstücken, wenn sich dergleichen vorfinden, jetztentdeckt sind oder künftig entdeckt werden, zu gewinnen und abbringenzu lassen. Für das dadurch verloren gehende Terrain wird Pächternach Verhältnis der Pachtgelder und der Bodengüte, wie auch der Dauerder Benutzung entschädigt. Der Herr Pächter ist aber auch berechtigt,Mergel, Thon, Lehm, Steine und Kies, soweit er dies für die Pacht-grundstücke zu benutzen hat, unentgeltlich zu graben und zu entnehmenauf die Dauer seiner Pachtzeit. Nach gemachtem Gebrauche hat er je-doch die etwa dabei gemachten Gruben wieder zuzuwerfen, mit guterErde bedecken und ebenen zu lassen.

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