Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
53
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Voreltern ererbet und bis an seinen tödlichen Hintritt solches auf dessen hinter-lassenen einzigen Sohn Engelbert von Seelbach vermög derer vorhandenenLaotoruin l'ainilias devolvieret. Ob nun wohlen ermeldter Hr. Engelbertvon Seelbach in ao. 1700 ohne einige Leibes - Posterität Todes verblichen unddannenhero das Haus Eichen auf seine Mutter Margaretham Louisamgeb. von Seelbach, (des Engelbert S.) leibl. Schwester, und Hrn. JohannWolfgang's von Seelbach aus rechtmäßiger Ehe erzeugten Tochter, mithinals des ersteren natürliche nächste Erbin ab intsstato verfallen: so ist ihr dochwegen ihrer weiten Entfernung ihres Bruders sel. Tod bis an ihr Ende ver-borgen blieben und hat sie mithin die ihr von ihme zugefallene Erbschaft nichtantreten können, inzwischen aber sich gefüget, daß ihre Mutter, ermeldten Hrn.Johann Wolfgangs hinterlassene Frau Wittib, das ihr angefallene GutEichen eigenthätig, quo anno und an wen ist mir unbekannt, verkaufet, vonwelcher Zeit solches dann aus einer Hand in die andere, und endlich an denjetzigen anmaßl. Besitzer, den bekannten Hrn. von Außem, gekommen.

Wann aber meine Mutter sel. die ohnstreitige Erbin ab intsstato ihres ohnePosterität verstorbenen Bruders ist, verfolglich das Gut Eichen an sie fürssuossssionis gefallen, und ihrer Mutter nicht zugekommen, solches ohne ihr Vor-wissen zu veralienieren, überhaupt auch ihr so wenig als mir zur Last liegenkann, daß sie sich nicht ehender um die Erbschaft ihres Bruders sel. gemeldet,gestalten bereits erwähntermaßen sie dessen Todesfall bis au ihr Ende ignorieret,ich selbsten ihn auch ehender nicht, als vor ohngefähr einem halben Jahr inErfahrung gebracht, und bekannten und ausgemachten Rechtens ist, quoll igno-ranti nulla eurrat Lraesoriptio: Diesem nach ich das inssia inatrs insa mithinnullitsr veräußerte Gut a quoaunqus Lossssors zu vindicieren, und den Hrn.Beklagten als jetzigen Ostsntorsm in Betracht sowohl er als das Gut quasst.der hochlöbl. mittelrhein. freien Reichsritterschaft iwinslliats unter-worfen, vor diesem hochansehnlichen Gericht in rechtl. Anspruch zu nehmen aller-dings befugte und gegründete Ursache habe: Als gelanget an Ew. hochfreiherrl.LxosII. und Gnd. Gnd. mein rechtl. unterthäniges Bitten, Sie geruhen mirWider außen rubricierten Hrn. Beklagten Litationsna all villsnlluin vinllioaribona avita gnädig förderlichst zu erkennen und mitzuteilen, hiernach aber inRechten llnatitsr auszusprechen, daß der von meiner Großmutter, weil. Hrn.Joh. Wolfgang von Seelbach hinterlassenen Frau Wittib, ohne Vorwissenund Konsens meiner Mutter sel. Geschehene anmaßl. Verkauf des Gut und HausesEichen vor null und nichtig zu erklären, und der Hr. Bekl. mir solches samtallen Appertinentien, krustibus psrssptis st psroipisnllis, auch verursachten Un-und Gerichtskosten abzutreten schuldig seie. vssupsr st si quill naslius :c. Ew.hochfreiherrl. llxssll. und Gnd. Gnd. unterthänigster gehorsamster

Johann Rudolph Fünssrockvon Aachen in der Grafschaft Bitsch.

Am 26. Mai 1745 wurde dem Beklagten aufgegeben, innerhalb 4 Wochendurch einen all lletn konstituierten Anwalt seine etwa habende Gegennoth-durft anbringen zu lassen.

Im Jahre 1747 forderte die Kirche in Burbach von dem HauseE ichen rückständige Armenrenten, welche vor Zeiten Gottfried und Phi-lipp v. Seelbach den Hansarmen im Kirchspiel Burbach vermacht hatten.Lxtimetu« pvotoeolli der Kirche in Bürbach.

1) Weiland der Wohledl., Gestrenge und Beste Gottfried von Seelbachgenannt Quadvassel in den Eichen den Hausarmen im Kirchspel Burbach ver-