— 52 —
zu Hals kommen sollte, solches wäre mir freilich nicht recht. Was aber indessenDero Schwester in Sachsen, wann die Schulden einmal bezahlt sein sollten,oder auch wohl nach denen Verträgen Ootis 0ooo aus den Lehen zukommensollte, werden der Herr Bruder Jhro ja nicht absprechen noch vorenthalten wollen.Wormit wir nochmalen eine glückliche Reise von Herzen anWünschen. MeineKinder, wenn sie von dem Hrn. Oheim hören, fragen sie, ob er nicht bald wiederkommt und fangen rechtschaffen an zu weinen. Ich verharre in Eg. und binmit aller Hochachtung Ew. Hochwohlgeb. M. H. S. ergebener Diener
Eichen, 12. Febr. 1741. von Vussem.
Das Büringische Driginat-Testament nahm der Fähnrich Karl v. E.,nachdem er dasselbe nach vielen Debatten von der Frau von Außemherausbekommen hatte, mit sich nach Tilsit. Vor seiner Abreise aus Dillen-burg aber stellte er noch wegen des von seinem Vater verkauften Löhn-berger Zehnten gegen die Gülchen'schen Erben uotioiwm revoeutoriambei dem kaiserl. Reichskammergerichte zu Wetzlar an.
Die Frau von Außem wurde geraume Zeit hindurch in dem Besitzedes Eichengutes beunruhigt. Im Jahre 1745 geschah dies durch einenEnkel des oben erwähnten Obersten v. Seelbach Namens JohannRudolf Fünfrock von Aachen in der Grafschaft Bitsch. Dieser Fünfrockhatte nicht gewußt, daß der Oberst Johann Wolf v. Seelbach undFrau O. Margaretha geb. v. Lo en die Eltern von Zwei Söhnen und fünfoder sechs Töchtern waren. Er glaubte vielmehr, der i. I. 17(10 st Engel-bert v. S. sei der einzige Sohn und dessen Schwester Margaretha Louisav. S., als seine Mutter, die einzige Tochter des Obersten v. S. ge-wesen, und behauptete deshalb, seine Mutter sei nach dem ohne Leibes-erben erfolgten Absterben Engelbert's die natürliche nächste Erbin des Eichen-gutes nebst Zubehör, und Frau Oberst v. S. sei daher nicht berechtigtgewesen, das Gut ohne Vorwissen seiner Mutter zu verkaufen. Er ersuchtedaher den Ritterhauptmann, Räthe und Ausschuß der ohnmittel--baren freien Reichsritterschaft mittelrheinischen Kreises, in Rechtenauszusprechen, daß der von seiner Großmutter beschehene anmaßliche Ver-kauf der Eichen für nichtig zu erklären und der Herr v. Außem ihmsolches abzutreten schuldig sei:
An hochlöbl. mittelrheinisch. Reichsrittersch aftl. Direktorium unter-thänige Lupplioa pro cksosrnsncka Litationc all vicksnckum vinckioaribong, avita. in Sachen Johann Rudolf Fünfrock von Aachen aus derGrafschaft Bitsch contra den Herrn von Außem.
Reichsfrei hochwohlgeborne Herrn Herrn, Ritterhauptmann, Rätheund Ausschuß der oh nmittelbaren freien Reich ritterschaft mittelrheinischcnKreises diesseits Rheins in der Wetterau und zugehörigen Orten ?c. GnädigeHerren!
Ew. Hochfreiherrl. Lxeoll und Gnd. Gnd. gebe ich in unterthänigem Re- .spekt klagend zu vernehmen, wasmaßen mein Großvater sel., weil. Hr. JohannWolfgang von Selbach der Jüngere, genannt Quadvassel, herzogt, lotha-ringischer gewesener Obrist eines Regiments zu Pferd, das frei ad el. Hausund Gut Eichen samt allen seinen Appertinentien, sie bestehen in Höfen, Gütern,Gebäuden, Rechten und Gerechtigkeiten, samt der Eisenhütten von seinen Hrn.