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Folge 4 (1883)
Entstehung
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könne Dahingegen der Herr Fähndrich allenthalben freie Hand, Recht undMacht haben sollen, mit dem Gut der Eichen und dem Zehent zu Löhnbergund allem, was zu beiden gehöret, nach eigenem Belieben als mit seinem wahrenEigenthum zu schalten und zu walten, solches zu verkaufen, zu vertestieren odersonst zu veräußern, sonder daß die Fräulein Schwestern dazu was zu sagenhaben, alleinig der 3) Vvrbehaltenen Hypothek ohnbeschadet,

7) Weilen die Billigkeit ist, daß, wann da Gott vor sei, die Reich-m annischen Erben den Proceß wegen der Eichen gewinnen und dadurchsolch Gut verloren gehen sollte, solchen Falls auch der Herr Fähndrich zu Be-zahlung der 2000 Thlr. an die beiden Frln, Schwestern nicht gehalten sein kann:Als haben beide antoritato ourntorio sich dazu ausdrucklichen ancrkläret, wollenauch, wann wegen der Hachenburgischen Schuld der 4000 Thlr, was mitGewalt oder ckskaoto gegen die Eichen unternommen oder die Bezahlung vonden Eichen erkannt werden sollte, solches pro rata sowohl als die vor der FrauGroßmutter Verpflegung verglichenen jährl, 50 Thlr, mit tragen, ingleichen zudem Dietrich'schen Proceß ihren Anteil mit zugeben,

8) Wegen derer diesen 2 Fräulein gebührenden Kuxe am Baudenbergeist verglichen, daß der Hr. Fäh ndrich die Zubuße davon ohne der Frl. Frl.Schwestern Zuthun vor sich entrichten, dahingegen, wann solche künftig über kurzoder lang zur Ausbeute kommen sollten, solche in 3 Teile geteilet werden under davon ein Drittel zu genießen haben soll.

9) Renuncieren beide transigierende Teile rospsotive ouratorio autoritatoallen und jeden Rechtsbehelfen, Rechtswohlthaten und Ausflüchten sw. Allestreulich sonder Gefährde,

1) Das Gut wird 9000 fl, estimieret, davon meine beiden Schwesternin Sachsen mir ihre ganze Prätension übertragen vor 1000 Thlr. So habevon diesen 9000 fl. 3 Teile, welches zusammen macht 6750 fl., den Teil nck2250 fl gerechnet Da nun aber meine Frau Schwester mir noch erstl. denAbstand von der Disposition ack 500 fl. vergüten muß, so bekomme undhabe am Gut 7250 fl. Bleibt also der Frau Schwester auf dem Gut 1750 fl.7250 -fl 1750 ----- 9000 fl. Als nun meine Frau Schwester mir dieseLumina von 7250 fl. auf gewisse Termine zahlen will, so will ihr mit allemRecht und Gerechtigkeit abtreten. Sollte ihr aber dieses zu schwer fallen, oderdavor nicht anständig sein, so will ich ihre 1750 fl., weil ich mit nieman-dem ferner Kommunion haben will, sogleich herausgeben, da sie dennoch250 fl. mehr bekommt, als die andern.

2) Ist aber die Frau Schwester gesinnt, das Gut an sich zu bringen, sozahlet sie mir sogleich 1000 fl. Den Überrest, als 6250 fl-, verinteressiere mirdie Frau Schwester ä 5 pdto. und gebe mir genügsame Hypothek und Ver-sicherung.

3) So zahlet alsdann die Frau Schwester alle darauf haftenden Schulden,sie mögen sein, wie sie wollen, und übernehme das Gut mit Lust und Last,außer die Hachenburgische und Reichmännische Sache, wovor sämtlicheGeschwister pro gnota stehen müssen.

4) Die Rechnung von 1740, wozu noch diese Zinse vom Peterstag gerechnetwird, muß erstl. gestellt und abgethan werden.

5) Sollen die 2 Kuxen vom Baudenberg nach geschehenem Vergleich denenKindern bleiben, die übrigen 3^/2 aber der Frau Schwester eigen sein.

Kart von Ed erstem.

all 1) Das Gut kann nicht höher als 8000 fl mit Übernehmung dererHauptschulden estimieren, noch annehmen; dahero dem Hrn, Bruder, da meineSchwestern ihme ihre Teile übertragen, vor dessen gänzlichen Abstand mit allem

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