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Kund und zu wissen sei hiermit, daß in Ansehung unseres nachbenannten ver-storbenen Onkels, des Herrn Ober-Stallmeisters vonBüring, gemachten Testaments zwischen Endesunterschriebenen Geschwistern, nämlich dem k, preuß. kur-fürstl, brandenburgischen Herrn Fähndrich bei den Dragonern, Herrn Karlvon Eber st ein, einesteils und dann dessen beiden Fräulein Schwestern, Fräul.Johannetten Charlotten und Fräulein Christiane Friederiken vonEberstein, andernteils, und zwar soviel diese beide Fräulein betrifft mit Autori-tät und Bollwort deren Herrn Vormunds, des hochgebornen Grafen, Herrn ErnstFriedrich's des heil. Röm. Reichs Grafen von Eberstein, wegen des vor-maligen Büriugischen adeligen Hauses der Eichen im freien Grund, nichtweniger des Zehenten zu Löhnberg mit allen Lüsten und Lasten, Nutzen undBeschwerungen folgender beständiger Vergleich und pactum nach genauer Über-legung und Verständigung wohlbedächtig verabredet und aufs rechtverbindlichstegeschlossen worden.
1) Nämlich es überlassen, cedieren und übergeben vorbenamte Fräuleinvon Eberstein mit Autorität und Einwilligung ihres auch vorbenamten HerrnVormunds alles Recht, Anspruch und Forderung, so sie an benannten adeligenGute der Eichen und allen dessen Zubehörungen, ingleichen den Zehnten zuLöhnberg und was dem anhängig, haben könnten und haben möchten oder sollten,ohne alle Ausnahme aufs rechtbeständigste an Dero ebenmäßig vorbenamtenHerrn Bruder und thun dessentwegen ewig geltende Verzicht.
2) Dahingegen verspricht der Herr Fähndrich vor sich, seine Erben undErbnehmen aufs rechtskräftigste, so nur geschehen kann, wohlbedächtig, einerjeden dieser beiden Fräulein Schwestern eintausend Thaler, jeden Thalerzu 24 Gr. oder einen Reichsgulden 30 Xr. gerechnet, und also an FräuleinJohannetten Charlotten eintausend Thaler und an Fräulein ChristianenFriederiken auch eintausend Thaler ohne alle Widerrede zu geben und zubezahlen.
3) Weilen aber dieses adelige Gut zur Eichen von denen Reich mannischenErben zu Wilden angesprochen worden und dessenthalben der Prozeß bei demReichskammergericht zu Wetzlar annoch ventilieret wird, so verbleibt das Kapitaldieser 2000 Thaler so lange in dem Gute Eichen stehen, bis solcher Prozeßgeendiget. Und gleichwie die beiden Fräul. Schwestern sich dessenthalben dieHypothek auf gedachtem Gut der Eichen und allen dessen Pertinentien ohneAusnahme ausdrücklichen bedungen und reservieret haben, also hat der HerrFähndrich ihnen solche Hypothek ihrer 2000 Thlr. halben expresse zugestandenund eonstitusncko verwilliget.
4) Sobald aber dieser Prozeß mit göttlicher Hülfe zur Endschaft gediehenist, verspricht der Herr Fähndrich solsrmilsr sub ll^pottwoa seiner gegen-wärtigen und künftigen Habseligkeiten ans 4 Termine von halben zu halbenJahren jedesmal gut) Thlr. an mehrgedachte seine beiden Frl. Schwesternbaar zu bezahlen und solchermaßen diese 2000 Thlr. an selbige abzuführen.
5) Weiters verspricht der Herr Fäh ndrich, die einer jeden seiner Fräul.Schwestern zu geben verglichenen tausend Thaler a ckato dieses Vergleichs an biszur völligen Abtilgung mit 4 x L. zu veriuteressieren und dessenthalben ihnenannehmliche Versicherung zu stellen, auch mit wirklicher Bezahlung der 40 Thlr.
Interessen an eine jede auf künftige den Anfang zu machen und
bis zur Abführung des Kapitals ordentlich zu kontinuieren.
6) Haben beide Teile rsspeetivs cum auwritats ouratoris sich dahin ver-standen, daß die Frl. Frl. Schwestern mit keinen Schulden, so etwan aufdem Gut Eichen und dem Zehenten zu Löhnberg sein möchten, das Aller-geringste zu thun haben sollen oder von ihnen einige Eviktion gefordert werden