Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
47
Einzelbild herunterladen
 

47

Kurz vor seinem am 15. Januar 1720 erfolgten Tode ließ der Ober-Stallmeister v, Büring seinen Schwager K. v, Eberstein rufen und ihm dieBüring'schen Güter Eichen und Löhnberg durch den Rath Tilemann noch-mals zum Kauf anbieten. Als ihm Eberstein versprochen hatte, diese Güterfür sich und seine Gemahlin gegen Übernahme der Büring'schen Schuldenund Zahlung von 200 st. an Büring's Mutter käuflich zu übernehmen, istkurz darauf der Ober-Stallmeister ruhig eingeschlafen.

Des Ober-Jägermeisters Freiherrn von Eberstein einziger Sohn Karlkam bereits in seinem 14. Jahre in preußische Militair-Dienste nach Tilsitin Ostpreußen. Im Jahre 1740 wurde er auf ein Werbe-Kommando insReich geschickt, kam bei der Gelegenheit auch nach Dillenburg und zuseiner Schwester Amalia, die sich mit dem Nassau-oran. LanddrostenAndreas Jacob von Anßem verheirathet hatte und auf dem RitterguteEichen wohnte. Jetzt erst erlangte der damalige Fähnrich Karl Freiherrvon Eberstein Kenntnis von dem Testamente des Ober-Stallmeisters vonBüring und ersah also daraus, daß er der einzige Erbe der BüringschenVerlassenschaft war. Er befragte deshalb den Professor Wiederholdt inHerborn um dessen Meinung. Dieser erklärte, es könnten Karl's v. E. Ge-schwisterdiese Büringische Disposition weder proplsr ckskoowm solsrmi-tntum noch in andere Wege impuZniren, weilen ihre verstorbenen Elternsolche agnoscieret und mockianto llg.cz ckispositions zu der Büringischen Ver-lassenschaft gelanget, derowegen auch die hinterlassenen EbcrsteinischenKinder, als deren Erben, die lllotn Lnrsnwm prästieren und es beidemjenigen, was der mehrerwähnte Obrist-Stallmeister von Büringsel. verordnet, bewenden lassen müßten." Als der Fähnrich nun seine An-sprüche gegen seine drei Schwestern geltend machte, erwiderten diese, ihrVater hätte die Erbschaft uxorio nomine angetreten. Ihr Bruder ent-gegnete aber, der Vater hätte die Erbschaft auch im Namen des Kaisers an-treten können, es käme nur darauf au, was der Eigenthumsherr verordnethätte. Aus brüderlicher Liebe zu seinen Schwestern erklärte sich jedoch Karlbereit von seiner Forderung abzustehen, wenn jede seiner Schwestern ihm500 fl. für den Abstand von der Disposition ihres mütterlichen Oheimsgeben wollte. Darauf gingen die Schwestern auch ein (vgl. Nachtr. v. 1879S. 128 ff.).

Der Fähnrich Karl v E. wollte jedochmit niemand fernereKommunion haben." Er brachte deshalb die Anteile seiner SchwesternJohannette Charlotte und Christiane Friederike v. E. an demEichengute durch Kauf an sich. Die dritte Schwester Amalie vonAußem aber erklärte, sie könnteihren vierten Anteil nicht missen undwäre ihr gar nicht feil." Nach verschiedenen vorausgegangenen Unterhand-lungen kam es endlich dahin, daß Karl v. E. seine Anteile am11. Febr. 1741 au Herrn und Frau von Anßem verkaufte (f. Nachtr.v. 1879 S. 135)-