Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
 

32

12) Und ob demnach, wann anders die Aktion gegen die Gülchen'schen Hrn.Erben fundiert wäre, man nicht besser quam Kaans« ad intsstato als aus sotha-ner Disposition agierte?

Hierauf erwiderte Professor Wiederholdt unter dem 27 Nov. 1740 demFähnrich o Eberstein:

Meinem letzten Schreiben zusolge habe die neulich überschickten t'acti 3poeiomdurchlesen, bei welcher meinem Bedünken nach es ans die Frage ankommt, wannEw. Hochivohlgeboreu denen Gülichschcn Erben oder demjenigen, der den Löhn-bergischcn Zehenten besitzet, dasjenige Geld, welches Dero Herrn Vater christsel.Gedächtnus darauf vorgeschossen haben, zu restituieren erbietig, ob dieselben nichtalsdann schuldig, diesen Zehenten wieder abzutreten und 6a fructibus ultra von-sustas usuras psraaptis Rechnung zu thnn, und ob Ihnen hierunter nicht umsoniehr zu willfahren, da die jura ininorsnnitatis bishero vor sich gehabt, undwie ich glaube, die tsnrpora rastitutionis in integrum auch noch nicht völlig ver-laufen? Nachdem aber die abgedachten Gülichschen Erben dero gehabten JuraJhro Hoheit dem Prinzen von Oranien und Nassau-Diez wirklich abge-treten und also bei denen dermaligen Umständen ich Bedenken trage, meine Mei-nung hierunter zu eröffnen: Als werden Ew. Hochwohlgeboren mir nicht übelnehmen, wann desfalls gegenwärtig einigen Anstand nehmen muß, der sonstenbei allen Vorfallenheitcn gern zeigen »verde, wie mit aller Konsideration beständigseie Ew. Hochwohlgeb. gehorsamster Diener

Wetzlar, 27. llbr. 1740. I. L. Wiederholdt.

Jetzt ließ der Fähnrich v. Eberstein diese Sache drei Jahr lang ruhen.Darauf führte er den Proceß vom 13. Januar 1744 an bis zu seinem Tode,jedoch ohne Erfolg. Vor Beginn des Prozesses stellten -ihm sein Schwagerund seine Schwester von Außem nachstehende Urkunde aus:

Wir Endesunterschriebene Urkunden kraft dieses vor uns, unsere Erbenund Nachkommen, daß wir unserem vielgeliebten Herrn Bruder, dem KöniglichPreußischen Lieutenant Karl von Eberstein, übergeben und übertragenunsere habende Anforderung, Recht und Ansprache an dem freiadligen Burgze heuten zu Löhnberg samt Zugehör; cedieren und übertragen ihme solcheauch hiermit dergestalt erblich und ewig in bester Form Rechtens, als geschehenkann und mag, um seines Gefallens solche beizutreiben und ferner damit als mitseinem Eigenthnm zu verfahren, zu schalten und zu walten, ohne unsere noch derUnserigen Ein- noch Widerrede Alles getreulich und sonder Gefährde, inmaßenwir uns dann kraft dieser Cession alles Anspruchs, so wir hierauf haben, wienicht weniger aller Recht, Privilegien und Beneficien, welche diese Cession um-stoßen können, freiwillig ups verziehen und begeben haben wollen. Zu dessenmehrerer Bekräftigung haben wir dieses eigenhändig unterschrieben und mitunserem angebornen Petschaft besiegelt. So geschehen Dillenburg, den 10. Xki- 1743.

(0. 8.) A. I. v. Aussein.

8.) Amalia Henriette von Aussein gck von Ebcrsleiu.

Jni Jahr'e 1743 begab sich der zum Lieutenant beförderte Karl v. Eber-stein wieder nach Nassau, um den Proeeß wegen Wiedereinlösung der Löhn-berger Zehnten in Gang zu bringen. Er ersuchte zunächst Herrn Archenholz in Weilburg, ihm dabei forderlich zu sein. Derselbe antwortete aberunterm 25. 95r. 1743:So bin ich auch des festen Vorsatzes, nimmermehretwas zu thnn, so bei Jhro Hoheiten ein ungcuädiges Mißfallen erregen,oder jemanden es dahin zu mißdeuten Anlaß geben könnte. Höchst Die-