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Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
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Darauf wurden am 13. Nov 1740 dem Professor Wiederholdt folgendeFragen vorgelegt:

Nachdeme nun die Verkauf und Alienierung des Büringischen LöhnbergerZehenten die Bezahlung derer Büringischen Schulden zum Zweck und Fundamentgehabt, jedoch nach dem Tod Hrn. Ober-Jägermeisters von Eberstein sel. sichbefunden, daß zwar die Dvnepische Schuld getilget, aber sonsten von denenweiters dabei übertragenden 4660 st., welche Hr. von Eberstein empfangen,nichts an die Büringischen Lrockitorss gegeben worden, sondern sx post solchevon denen Büringischen Erben bezahlt werden müssen, so entstehen hieraus fol-gende guuost llniis:

1) Ob nicht vor allen Dingen die ganze veraccordierte Summ dererI660V st, wovor dieser Zehente überlassen worden, an die Büringischen Oscki-toros bezahlt werden müssen?

2) Ob, ehe dieses geschehen, ein beständiges jus autiolrrotiizurn erlangt werdenkönnen?

3) Oder ob ein weiteres jus airtiolrrstiaum erlanget werden möge, als nachProportion der darauf haftenden oder bezahlten Schuldposten?

4) Ob diesem nach Herr Ober-Jägermeister von Eberstein, indemeer keine andere, als nur ox post die Dvnepische Schuld bezahlen lassen, einbeständiges jus autiollrötiaum gehabt oder allenfalls weiter erhalten, oder solchestransportieren können, dann der besagte Schuldpost importiert?

5) Ob der Hr Käufer und Zahler sich nicht versichern lassen sollen, daß dienoch herauszugebenden 4666 fl. wirklich vorhero an die Büringischen Osckitorssbezahlet worden, oder noch unfehlbar bezahlt werden sollten? Weilen solchesaber nicht geschehen, diese 46u6 fl. auch nicht an die Büringischen Oroäitorssbezahlt sind worden und hierdurch dessen Erben um die 4666 fl. verkürzet sind,

6) Ob nicht diese berechtiget seien, solche 4666 fl. samt Interessen wiederzu fordern? und wen sie dessentwegen in Anspruch zu nehmen haben?

7> Ob dieses nicht die Ursache müsse gewesen sein, warum sich Hr. Or.von Gülchen die Eviktion nach isio. 7 leisten lassen?

8) Oder ob Hr. Dr. von Gülchen und nunmehr dessen Erben gegen alleAnsprache darum sicher seien, diewcilen er sich bona licks auf Jhro hochsürstl.Durchl. Fürst Wilhelm's hochsel. Andenkens Koncession verlassen, die wenigstensden elleatum eines Ooorsti ulisrmncli haben müsse, da derjenige, welcher nachsothanem Dekret Unmündiger Güter kauft, nicht in Ansprach genommen werdenmag, sondern was dabei versehen auf den Vormund zurückfällt, zumalen da beigegenwärtigem Fall nicht präsumieret werden können, daß Hr. Ober-Jäger-meister von Eberstein, als Bater derer Büringischen Erben, seine Kindervorschlich verkürzen werde,

3) Und ob dahero gedachte Erben mit ihrem Regreß nicht zurück an dieVerlassenschaft ihres Vaters zu verweisen seien?

161 Oder ob nicht vielmehr die Gülchen'schen Hrn. Erben ihren Regreßdahin zu nehmen hätten?

11) Endlich, was die Disposition des Hrn von Büring sel. vom3. Inn. 1719 bei diesem allem vor Effekt haben könne, dieweilen der Ziegesar'scheKontrakt sowohl, als die darauf erfolgte fürstl. Resolution, welche nach der Dis-position erfolget sind, die mutuelle Verabredung derer in der Disposition vorkommen-den und unterschriebenen Personen gänzlich zu zernichten scheinet und daß Herrv. Büring sowohl, als Hr. v. Eberstein und dessen Frau Gemahlin ox postandere IVlsssurss genommen haben?