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macht werden, jedoch oberwähntc Gülchenische Erden allezeit pro rata der unab-gclegten 16000 fl. in dem Besitz und Genuß von allen und jeden cedierteuGütern, Einkünften, Renten und Gefällen bis zu ihrer völligen Befriedigungverbleiben sollen,
Nachdemc Wir aber bishero Unserer Konvenienz zu sein nicht erachtet, ob-bemeldte 16000 fl. gänzlich abzutragen, sondern noch zur Zeit nur die 100 LpsoiosDukaten und beide erstere, zusammen 8000 fl. betragende Termine abgeführetworden, mithin vorgedachte Gülchenische Erben noch immer in der einen Hätftedes Burghof Zehenten samt übriger Pertinentien in gemeinschaftlichem Besitz undGenuß geblieben, und dahero die Frau Wittib Susanna Dorothea Wahlingeborn. von Gülchen demüthigst bei Uns angesnchet, daß Wir zu Aufhebung derdenen Interessenten sehr beschwerlich fallenden Kommunion gnädigst geruhenmöchten, gegen Zurückbezahlung der von denen Gülchenische» Erben bereits em-pfangenen 100 Lpsoiss Dukaten und 800 fl. dieselbe in Unser Recht treten zulassen und ihr solchergestalten mehrgedachten Burghof Zehenten?c. wiederkäuflich zuüberlassen - Als haben Wir Uns w. entschlossen, sothanem billigen Begehren der-gestalten zu willfahren, daß
1) Wir ermeldter verwittibter Frauen Susannen Dorothen Wahlin ge-dornter von Gülchen :c. mehrged. Löhnberger Burghof und Zehenten samtallen dazu gehörigen Befreiungen :c., wie solches an das hochfürstl Haus NassauDillenbnrg gekommen, von demselben besessen, auch weil, vootoin Johann Ulrichvon Gülchen vorhin übertragen worden, von nun an eigenthümlich verkaufen undabtreten und die Frau Käuferin völlig in Unsere Gerechtsame setzen.
9) Damit auch die Frau Käuferin und rospsotivs Lsssionaria in allemvollkommen sicher sein möge, so versprechen Wir hierdurch ihr alle in Rechtenerforderliche Eviktion und sie diesfalls allenthalben zu schützen und zu vertreten rc.
Gröningen, den 1. Maij 174S.
Bereits im Oktober 1740 faßte der damalige Fähnrich Karl v. Eberstein den Entschluß, den Löhnberger Zehnten von den Gülchen'schenErben wieder einzulösen. Am 27. Oktober 1740 schrieb er an einenNotar:
Demnach der sei. Herr Doktor Johann Ulrich von Gülchen in anno 17S1von meinem wohlsel. Bater Karl v. Eberstein, weil, gewesenen Ober-Jägermeister zu Dillenburg, den Zehenten zu Löhnberg antiollrotioo ansich gebracht hat und von beiden Kontrahenten hierüber ein ordentlicher Kontrakterrichtet worden, ich aber Borhabens bin, gedachten Zehenten wieder an mich zulösen, wann vorher» alle stipulierte Lonckitionos werde eingesehen haben: Alsersuche hierum den Hrn. dlotariuni, von der Güte zu sein, um die Gebühr krafttragenden Amts zu den Erben wohlgedachten Hrn. Or. von Gülchen sel. oderdenen zeitigen Inhabern erwähnten Zehenten Euch zu begeben und nebst Ver-meidung meines Respekts in meinem Namen eine beglaubte Abschrift von besagtemKontrakt zu bitten, selbigen auch mir sicher zu übersenden, oder allentfalls derengegebene Antwort mich wissen zu lassen, auch im Fall der Roth ein Jnstrumen-tum vsl instrumenta um die Gebühr mir darüber zu erteilen, der ich bin :c.
Zu gleicher Zeit wollte der Fähnrich den Beistand des ProfessorWiederhol dt in Anspruch nehmen. Dieser erwiderte auf Eberstein'sSchreiben v. 17. Okt. 1740:
Wegen des Löhnberger Zehenten müßte mir eine laoti spooios oderausführliche Information zugeschickt werden, so kann alsdann meine Meinungmit besserem Bestand darüber eröffnen.