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Folge 4 (1883)
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zu begnadigen und zu bedenken," Mit ausländischen Lehen aber hat es andereBewandnis, will.

Da es nun der von Wachcnh ei misch ein Stamm herrührende von Knie-st ätt das Löhnbcrger Lehen nitro wieder zu lösen und aufgegeben, so hat derhochsel, Fürst Wilhelm freie Hand gehabt, darüber zu disponieren. Und dadie Büringische Schwester, des seh Herrn Ober-Jägermeisters von Eber-stein auch sel. Eheliebste, furo Lnoasssionis an dieses Erblehn gekommen, ihreKinder aber nicht im stand sein, solches wieder einlösen zu können: so kann :c,Fürst Christian als Dominus cliroolus darüber disponieren und selbigesDero Frau Gemahlin hfl, Dchl wohl wieder einlösen lassen und Dieselbige da>mit bedenken. Daß eine jede fürstl nassau-katzcnelnbogen'sche Linie die ihr Heim-fallenden Lehen entweder zu Dero Anteil Landes behalten, oder auch als einvon Deroselben besonderes relevierendes Lehen hinwiederum sich begeben kann,solches hat zwar aus dem allegierten Testament seine Richtigkeit. Es ist aberhier hauptsächlich die Frage, ob dieselbe ein solches eröffnetes oder in andereWeis an sich gebrachtes Lehen dergestalt entweder veräußern, oder mit Schuldenbelasten lassen könne, daß nach deren Abgang die succedierenden fürstl.Stammes-Agnaten solches gelten zu lassen schuldig sein? Die Drinoipia, welchedas fürstl Hans gegen die fürstl. nassau-hadamarischen Prinzessinnen anhochpreisl. kaiserl. Reichshofrath behaupten wollen, gehen auf iwgativnm, undkann auch meine vorstehenden Bödenklichkciten durch des Herrn Geheimtcn-RathsIhme Beantwortung nicht erledigt finden, sondern halte wenigstens am sicherstenzu sein, daß der fürstl. nassau-diezischen Regierung, weil das Lehengut inoasigen Landen gelegen ist, von dem Vorhaben in ohnverfänglichen tsrmimsNotifikation geschehe, bevor das Kapital dahin angelegt wird, um zu sehen, obsie etwas dargegen einzuwenden gemeint sei

Dillenburg, den 15. Martij 1726.

Von einer Apertur besagten Lehens und einem Heimfall an das fürstl.Dillenburgische Haus konnte nicht die Rede sein; denn in dem vom FürstenWilhelm am 1. Juni 1714 seinem Ober-Stallmeister v. Büring erteiltenÜbertragungs-Jnstrumente stehen die Worte:auch aus besonderenGnaden ihme zugleich oonoscliorst, damit nach Gefallen und Gntbefindenzu schalten und zu walten, ihn zu verhypothecieren, oder durch Cession,Tausch oder anderen Kontrakt zu veralienieren." Inhalts dieser Belehnungwar Hr. v. Büring berechtigt, nach Gefallen über diesen Zehnten zu ver-fügen, denselben also auch durch sein Testament v. 9. Januar 1719 inFideikommiß zu verwandeln. Wenn nun auch der Ober-Jägermeister v. Eber-stein, auf dessen ältesten Sohn der erwähnte Zehnt vererben sollte, wegender vielen übernommenen Büringischen Schulden es geschehen lassen mußte,daß der Zehnt dem Dr. v. Gülchen pfandweise überlassen wurde, so hatteer sich doch schriftlich vorbehalten, wieder in den mit dem Hrn. v, Gülchenerrichteten Kontrakt treten zu können (vgl. 2. Folge der Nachtr., S. 127).

Die Erben des Dr. v. Gülchen, welche den Löhnberger von allen Lastenganz befreiten adeligen Burghof und Zehnten bis 1738 nnticwrstieo in Ver-satz gehabt, wollten um diese Zeit diese Güter nicht länger in ooinmnnionsbesitzen; deshalb verkauften sie dieselben an Wilhelm Henrich Karl FrisoPrinzen von Drangs Fürsten zu Nassau w. für 16000 Gulden rhn, und100 Lpooios Dukaten wegen der angewandten Meliorationen, Es war da-