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Folge 4 (1883)
Entstehung
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wollten, ihm alle Gefälligkeit zu erweisen verspricht. Zu mehrerer Urknnd undBefestigung dieses aufrichtig, wahren und öffentlichen Leihkontrakts haben solchenbeiderseits Kontrahenten in ckupio ausfertigen lassen, ein jeder ein Exemplar zusich genommen, mit eigener Hand unterschrieben und mit Unterdrückung ihres Pet-schafts bekräftiget. Alles getreulich, sonder Gefährde. So geschehen Dillenbnrg,den I. November 1720.

sll. 8.) C. Ihr. von Eberstein (D. 8) Johann Peter Sälmling.

Nachdemberührte Bedenklichkeiten" beseitigt waren und Or. v. Gülchenden Zehnten mit eben den Bedingungenwie vorm Jahre bedungen undausgemacht worden, wieder zu übernehmen und die stipulierten Gelder, näm-lich 4660 fl., baar davor auszuzahlen zngesaget", codierte Karl v. Eber-stein am 29. April 1721 sein durch fürstl. Konzession vom 10. Juni 1720erlangtes jus I.litiLtm6tioum wieder an mehrbesagten Or. v. Gülchen.Eberstein versprach auch zugleich, Herrn v. Gülchen im Fall derselbe etwaeiniger von dem sel. Hrn. v. Büring herrührenden Schulden halber ange-fochten werden sollte", schadlos zu halten.*)

Nach dem Tode des Fürsten Wilhelm beabsichtigte dessen Bruder FürstChristian zu Nassau, den Löhnberger Zehyten wieder einzulösen und seineFrau Gemahlin damit zu bedenken, und ließ deshalb ein Gutachten darübereinholen. Der Bescheid des um Rath gefragten Juristen lautete dahin:

Ob mit dem Tod des von Büring das Erblehn eröffnet worden, wie inder Pfandverschreibung cks 15- April 1720 angeführt wird? Nachdem in be-sagtem Dokument das Dominium dem fürstl. Haus Nassau-Dillenburgassericrt wird, so ist die Frage, ob man solches mit Bestand und daß die HerrnAgnati es müssen gelten lassen, alienieren könne? In dem Dokument vom15. April 1720 wird behauptet, daß ermeldte Lehen sei durch Absterben desvon Büring dem fürstl. Lehenherrn heimgefallen. In der kormula Don-Zensus aber, welche Jhro hfl. Dchl. an Dero :c. Frau Gemahlin Dchl. am4. bujus ausgefertigt, wird gemeldet, der Zehnte sei in Qualität eines Erb-tehen an die Büringische Schwester gelangt, und wollen Jhro hfl. Dchl.den lehnherrl. Konsens erteilen: halten es also noch für Lehen, welches demvorigen gerade zuwider läuft, wann das kauckum konsolidieret und das fürstl. Hausder klsluition der Pfandschaft sture ckommii plsni berechtigt wäre.

Wann das Lehen konsolidieret wäre, wie äs 15. April 1720 offeriertwird, ob solches von einem hohen Landes-8u<zoössors besonders als ein Dillen-burgisches Erblehen ohne Konsens und zu Präjudiz der fürstl. Agnaten könnegegeben werden, und zwar darüber, als mit eigenthnmlichen Erbgütern zu schaltenund zu walten.

Doeo ksspousioms st kssolutioms aller abstehenden Bedenklichkeiten undckubiorum kann meines Erachtens Z 14 Graf Johann des ältern Testamentgenugsam dienen in vsrbis:Im Fall unter einem oder dem andern UnsererSöhne ein Lehn eröffnet würde, soll demselbigen Unserem Sohne freistehn, solchesvor sich zu behalten und einzuziehen, oder einen andern Lehnmann damit wieder

*) vgl. die Urk. v. 10. Juni u. 15. Juli 1720 u. 29. Apr. 1721 auf S. 127 u. 128der 2. Folge meiner Nachträge.

S. 127 Z. 19 v. unten steht autlriarstiai für antiolrrstios,'

12 ihnen für ihmc,

10 ., 50. für 10.,

,, ,, 2 15. 4.,

128 4 oben Administrator für Admodiator.