Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
 

26

Erbguts Eichen einesteils und dem Edlen Herrn Johann Peter Sclmling,von Kronweißenburg bürtig, anderenteils ein aufrichtiger und öffentlicher Pacht-kontrakt verabredet und nachfolgenderweis geschlossen worden. Nämlich es ver-lehnt und verpachtet obgemeldter Herr Ober Jägermeister von Eberstein vor sichund seine Erben an Herrn Selmling, auch vor sich und seine Erben, seinen vonJhro hochfürstliche Durchl, des regierenden Fürsten zu Dillenburg :c. antiadrstiosüberkommenen freien Burg-Zehenten zu Löhnberg mit allen Zehentgerecht-und Gerechtigkeiten und dar befindlichen freien Burghaus, Hof, Scheuer undStällen, Wiesen, Garten und Äckern, worüber eine Designation an Herrn Pachternsogleich eingehändiget worden, ans sechs Jahr, die jetzt in Scheuer und Ställeliegende, dies Jahr eingeernteten Früchte und Fütterungen an Korn, Gerste, Hafer,Weizen, Erbsen, Linzen, Wicken, Heu und Grummet laut Specifikation vor einJahr gerechnet, des Jahrs vor und um 500 (fünfhundert) Rthlr, den Thalerzu 45 alb., den ald zu 8 H, und gehet die Pachtjahrszeit von Weihnachtenl.720 an. Dagegen erstl. verspricht Herr Pachter Selmling vor jetzo in Scheuerund Ställen befindliche vorbcschriebene Früchte und Fütterung sogleich zweihundertRthlr. zu liefern, den Überrest der dreihundert Rthlr. künftig Neujahr nebst dermtsrssss zu 6 prooent richtig zu zahlen; 2) alle Jahr künftig voraus als aufden I. Junij 1720 und alle Jahr auf ged. l. Junij obbemeldte Pachtsummader fünfhundert Rthlr zu entrichten Und da dieses wider Vermuthen nichtgeschehen sollte, hat Herr Verpächter Macht, sich an Herrn Pachtern, sowohlwegen des Pachtgelds, als der intsrosss ü 0 prooont wo er kann zu erholen.

3) Sollte aber Hr. Pachter eine anständige Summa Gelds von 2 oder mehrtausend st. zum Vorstand aufbringen können und zahlen, so Herr VerPachter Hrn.Pachtern mit 5 prooent verinteressieren will, so soll das Pachtgeld jederzeit inzwei Terminen, als die Hälfte den 1. Junij und die andere Hälfte das folgendeNeujahr ihm zu zahlen erlaubt und er nicht ehender zu erlegen gehalten sein.

4) Verspricht Herr Pachter, dafern Herr Verpächter gern noch etwas zum zweitemStockwerk, so er vor sich voraus behalten ausgemacht, oder sonsten etwas ver-bessert haben und solches sich ä 30 fl. höchstens belaufen möchte, auf seine Kostenmachen lassen und nicht ehender als im letzten Pachtjahr ohne intkrosss abzu-ziehen. 5) Wann auch durch eine unverhoffte Veränderung, als Kauf oder Ein-lösung des Zehenten mit Zubehör, Hr. Pachter aus seinem Pacht vor Auslaufder accordierten Zeit vertrieben werden und mit demjenigen, so es bekommt, nichteins werden könnte, so soll Herr Verleiher demselben zu keiner Jndemnisationdes daraus anwachsenden Schadens verbunden sein; sondern ist Herr Pachter ge-halten, den Zehentenbesitz zu räumen und hat er weiter nichts, als nur die be-willigte moliomtions, und dafern die Jahrspacht schon gezahlet, von ckato derZahlung die intsrssso samt Kapital und an den Äckern und Gärten gethaneSaat und Kosten zu fordern. 6) Wann auch, so doch Gott verhüten wolle, durchUngewitter, stark Wassergüsse, Hagel oder Mißwachs, Verheerung und dergleichenein erheblicher oder großer Schade so sich zur Hälfte erstreckte, geschehen sollte,so soll dann gleich andern Pachters Herrn Pachteren ein billiger Nachlaß ge-schehen. 7) Verspricht Herr Pachter dies ihm anvertraute Haus durch den Stein-decker des Jahrs ä 1 fl. in Dach und Fach zu halten, und die Äcker, Gärten undWiesen nicht nur in gutem Bau und Besserung zu erhalten, sondern so vielmöglich zu meliorieren, und dasjenige, so sich außer Bau befindet, nach und nachzu reparieren und in behörigen Stand so viel möglich zu bringen suchen, dieÄcker und Gärten mit guten Obstbäumen, so ihm gegeben oder in dem Preis,wie er sie erkauft, wieder ersetzt werden sollen, zu besetzen. Letztlich und schließ-lich in allem es so machen, daß Herr Verlehner ein Vergnügen an seiner Auf-führung haben sollte, zumalen wann er oder die Seinen einmal hinkommen