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Hieroben geschrieben, auch vor Uns genehm :c, zu halten rc. So geschehenDillenburg, den 15. April 1720. (ll. L) Christian Mrsl ?u Nassau.
Karl v. Eberstein schreibt im Mai 1720 an Or. v. Gülchen:
Aus Dero durch den überschickten Expressen Zurückgesandtem ersehe, daßSie auf Ihrer Meinung wegen dem Ziegesar'schen Kontrakt zu bestehenvermeinen, da doch nicht finden kann, wie Sie selbigen vor das Fundament vonIhrem niit meinem gnädst. Herrn getroffenen Handel lund zwar daß weil meingnädgst. Herr die reservierte Auslösung exercieren wollen, Sie anstatt dessen inden nämlichen Kontrakt eintreten und eben die (lonckitiongs, wie sie Hrn. vonZiegesar versprochen, prästieren müßten) ausgeben wollen. Ich muß Ihnenaber hiermit kürzlich, obwohlen es nicht nöthig und mich weiter darum nicht zubekümmern, sondern nure pure an meinen gnädgst. Herrn und den darmit ge^troffcnen Kontrakt zu halten hätte, melden, daß Sie gan', irrig in Dero Meinungund mich auch, da Ihnen doch bei meinem Anwesen in Wetzlar den ganzenVerlauf der Sach erzählet, nicht recht verstanden haben, oder einen übel gefaßtenLoupyon, so sonst gewiß kein ehrlicher Mann von dem andern, wie höchst ver-wundernswürdig aus Dero an meinen gnädgst Herrn abgelassenen Schreiben er-sehen, denket, viel weniger zu schreiben pflegt, gegen mich haben müssen, doch
trotze ich jedem mit einem guten Gewissen und muß mir wahrhaftig
von Aufrichtig- und Redlichkeit oder meinen Pflichten sagen, noch wenigerdarwider gethan zu haben beschuldigen. Im Gegenteil stehet es meines Er-achtens blutübel, einem Herrn dergleichen ungegründete Flöhe ins Ohr zu setzen,als ob ein Verstorbener einen betrügerischen und unrichtigen ja simuliertenKontrakt gemacht und dessen Erben den Herrn um 1000 Thaler hintergangen,so wohl, deutsch zu nennen, von malhonetten, aber nicht ehrlichen Leuten zujndicieren, und ich mir gern dergleichen Meinung ausgebeten haben wollte;denn die ganze Ullairs so ist.
Als mein sel Hr. Schwager hinter mir her mit Hrn. von Ziegesarwegen des Lömberger Zehenten und des damals schon in Possession haben-den Guts Eichen, welchen ich nach hiesigem Landsrecht auch außerdem abtreibenkönnte, geschlossen, und den dem Hrn. von Ziegesar zu schaffen versprochenenKonsens von meinem gnädgst. Herrn nicht erlangen konnte, so Hub sich derKontrakt von selbsten ans, wie dann in dem Schluß, Sie wohl werden gelesenhaben, stehet, daß, wo der Verkäufer solches nicht prästieren könnte, der Kaufnull und nichtig sein sollte Darauf dann mein sel. Schwager mich durchHrn. Rath Tilmann und meine Frau Schwiegermutter rufen und mitmir sprechen ließ, die beiden Güter gegen Uebernehmung seiner Schuldenund des Jahrs an ihn so lang er lebte 200 fl. und an meine Fr. Schwieger-mutter gleich soviel zu bezahlen zu übernehmen. Wie wir dann auch eins wurdenund solches ich ihm versprochen, auch wir auf diese Weis aufs neue kontrahieret,das Vorige ganz und gar aufgehaben und er kurz darauf ruhig ge-storben.
Daß also wann ich den Zehenten nicht gerne lieber meinem gnädgst.Herrn (denn mein Herr viel zu gerecht und christlich darzu ist, als einemehrlichen Manu und Bedienten sein Gnaden-Versprechen wieder zurückzu-ziehen) um meinen schuldigen Respekt als ein Diener zu zeigen, gut-willig weglassen wollen, mich kein Mensch darzu gezwungen habe würde.
Da nun die Doncppin unvermuthender, unbehorsamer Weis zn LömbergPossession nahm, rufte ich meinen gnädgst Herrn um lehnsherrliche Hülfe billigst an;so bekam ans Einrathen, daß er jetzo wieder dazu kömmen könnte, zur Antwort:Sie wollten es wieder zu sich ziehen und mich wegen Melioration und andernkontentieren. Als nun billigst meine unterthänigste Vorstellung that, gediehe es