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vermöget, an Unserer Statt ins Mittel zu treten und sowohl den DonoppischenPost, als die Urastsnsion der Büringiscben Erben über sich zu nehmenund solche zufrieden zu stellen inmaßen er sich auch hierzu Uns zu unterthänigstenEhren willig erkläret und besagtes Donoppisches Kapital und Interesse, so sichdermalen acl 11000 st- erstrecket, dem oder denjenigen, welchen es in der mo-nierten und annoch obschwebcnden Lonours Proceß durch Urtel und Recht gebührenwird, zu entrichten w,, darneben aber auch denen Büringischcn Erben und be-nannten Unserm Ober-Jägermeister :c Karl von Eberstein fünftausend Guldenbaares Geld auszuzahlen versprochen :c,, wobei Wir ihme doch w, vergönnen, mitdenen Donoppischen Prätendenten heut oder morgen sich zu vergleichen und sel-bige, so gut er kann, zu behandeln.
Solchemnach übergeben Wir ihme, Nr. von Gülchen, oftgedachten Unfern zuLöhnberg gelegenen Zehenten, Wiesen, Haus, Hof und alle Zugehörige, wie solchean w. Urgroß-Herrn-Vätern Grafen Georg von Nassau von denen Schützvon Holzhausen gekommen und von Deroselben anfänglich dem von WachenHeini wieder :c, überlassen worden, also und dergestalt, daß er solchen Zehenten,Recht und Gerechtigkeit nebst denen Wiesen und Äckern, so die vorigen Nasses-sorss daselbst zu Löhnberg vorhin gehabt :c, von ckuto dieses inhabcn und be-halten, auch die dieses 1720. Jahrs fallenden Pachtgeld erheben :c, möge:c., dochalso und dergestalt, daß weilen derselbe diese Stücke nur allein untiebrstieeund bis zur völligen Abführung des Kapitals von sechzehutausend Gulden inUnserem Namen besitzet, derselbe oder die Seinigen nicht befugt sein sollen, so-thanes ihr äus an jemand anders ohne Unfern w, Willen und Vorbewußt zu trans-portieren, worinnen Wir zc, jedoch ohne Roth :c. keine Diffikultät in den Weglegen wollen.
Und gleichwie Wir nun vollige Dommiura gedachten Zehentcn und GüterUns sxprssse hiermit vorbehalten und berührter l)r. von Gülchen nicht andersals ein Pfand-Inhaber :c zu konsiderieren, also ist auch hierbei sxpresse :c.vorbehalten worden, daß Uns zu jeder Zeit frei :c. stehen solle, die Einlösungmehrgedachten Zehentes eum annexis wieder zu thun und die davor verschriebenen 16000 Gulden, jedoch nach vorheriger halbjähriger Aufkündigung wiederheimzugeben. Alldieweilen aber diese Luinm etwas stark ?c., so ist ferner :c.abgeredet worden, daß Uns zu jeder Zeit vergönnet sein solle, dem antiebrelischenNosssssori vr. von Gülchen ein quurl nach dem andern und also von 4000 zn4000 st. Frankfurter Währung w. abzutragen und alsdann auch nach Nropor-tion der Ablag des Zehenten cum annsxis wieder zu genießen :c. Und da derantiellrstische Inhaber des Zehenten und Güter einige meliorationss mit Unse-rem Vorbewußt machen würde, wollen Wir :c. solche :c. bei der Ablag wiedervergüten lassen, der Nossessor aber solle nicht gehalten sein, bis zu seiner völligenAbfindung aus der Nossessicm zu weichen w. Damit aber auch dieser Kontraktund antichretische Übergabe desto :c. unangefochtener sein möge, so haben WirUnfern :c. Brüdern Fürst Christian von Nassau :c. ersuchet, seine Beistim-mung und Konsens hierzu zu geben :c.
So geschehen Dillenburg den 15. April 1720.
sU. 8.) Wilhelm Fürlt ;u Nassau.
Und Wir Christian Fürst zu Nassau :c. bekennen :c. Demnach Unsers:c. Brüdern Fürst Wilhelm zu Nassau Liebd. vorgesetzten Kontrakt :c. Unsvorlegen lassen mit dem >c. Ersuchen, Unfern brüderlichen Konsens :c. zu erteilen,daß Wir sothanem Jhro Liebden Uns um so weniger entlegen können, als mehrWir befinden, daß dieser Kontrakt in Ansehung der vorigen vor Unser fürstl.Haus weit vorteilhaftiger und nützlicher ist. Gereden w. demnach, alles :c., was